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Steuerbilanz

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Gast
Hallo!
bin das erste mal hier und hoffe ihr könnt mir helfen! Das Finanzamt verlangt von uns eine Erläuterung der Korr. nach § 60 Abs. 2 EStDV und eine Steuerbilanz!! Unsere Handelsbilanz ist auch schon vom Wirtschaftsprüfer genehmigt! ( Wir sind übrigens eine GmbH ) Im Prüfbericht steht auch drin welche Abweichungen zwichen Handels und Steuerbilanz bestehen! ( Aufwendungen für Ingangsetzung, latente Steuern, und Drohverlustrückstellungen )!
So, bin nun zu dem Ergebnis gekommen eine Bilanz über Exel zu erstellen! Nun halt meine Fragen: Was muß ich genau beachten? Nur oben genannte Punkte rausnehmen bzw. nicht aufnehmen in der Bilanz? Was muß ich mit der GUV machen ? Also kurz gesagt wie stelle ich es an, das ich eine Steuerbilanz da stehen habe die aufgeht und korr. ist ?
Schöne Grüße aus dem Saarland KS
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Hi,

also, mit zwei Worten kann man das nicht sagen. Mit Excel jedenfalls hat es nichts zu tun - das ist ja nur das verwendete Werkzeug. Mit Access z.B. ginge es ja auch.

Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz sind meijes Wissens:

§3c Abs. 1 EStG: Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
§5 Abs. 4 EStG: Jubiläumsrückstellungen
§5 Abs. 4a EStG: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen")
§6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens
§6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Teilwertabschreibungen des Umlaufvermögens
§6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Abzinsung von Verbindlichkeiten
§6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Zeitanteilige Ansammlung von Rückstellungen
§6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Abzinsung von Rückstellungen
§7 Abs. 1 EStG: Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes
§269 HGB / §5 EStG: Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen bei Kapitalgesellschaften
§255 HGB / §§4, 5 EStG: Beteiligung an Personengesellschaften
R33 Abs. 1 EStR: Untergrenze der Herstellungskosten
H31c Abs. 3 EStR: Aufwandsrückstellungen
R31c Abs. 11 EStR: Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

Hinzu kommen folgende außerbilanzielle Korrekturen:

§4 Abs. 4a EStG: Schuldzinsen aus Überentnahmen
§4 Abs. 5 Nr. 1 EStG: Geschenke an Geschäftsfreunde jenseits eines bestimmten Wertes
§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Behandlung der Bewirtungskosten
§4 Abs. 5 Nr. 3 EStG: Auswärtige Gästehäuser
§4 Abs. 5 Nr. 4 EStG: Aufwendungen für Jagd, Segel- und Motoryachten und Fischerei
§4 Abs. 5 Nr. 5 EStG: Verpflegungsmehraufwendungen über Pauschalen
§4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Private Fahrzeugnutzung
§4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Häusliches Arbeitszimmer
§4 Abs. 5 Nr. 8 EStG: Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder
§4 Abs. 5 Nr. 8a EStG: Zinsen auf hinterzogene Steuern
§4 Abs. 6 EStG: Parteispenden
§10 Nr. 1 KStG Aufwendungen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke
§10 Nr. 2 KStG Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen
§10 Nr. 3 KStG Geldstrafen

Diese Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind rechtssystematisch Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes. Während die genannten Rechtsquellen genügen, den handelsrechtlichen Gewinnausweis zum Zwecke der einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Gewinnermittlung vorzubereiten, ist für die Gewerbesteuer eine separate Überleitungsrechnung erforderlich, die aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuß bzw. -fehlbetrag das gewerbesteuerrechtliche steuerpflichtige Einkommen berechnet:

Handelsrechtlicher Jahresüberschuß oder -fehlbetrag
± Korrekturen der Abweichungen der Handelsbilanz zur Steuerbilanz (vgl. vorstehende Übersicht)
= Übergeleiteter steuerrechtlicher Jahresüberschuß oder -fehlbetrag
± Außerbilanzielle Korrekturen (vgl. vorstehende Übersicht)
= steuerpflichtiges Einkommen für Einkommens- und Körperschaftssteuer
+ Korrektur nach §18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
= Steuerpflichtiges Einkommen für Gewerbesteuer

Wenn ich Dir noch einen Tip geben darf: Ich habe eine Vielzahl von kaufmännischen Problemen programmiert, u.a. auch per Excel und VisualBASIC. Dieses Regelwerk ist außerordentlich komplex und es richtig und vollständig softwaretechnisch umzusetzen wäre eine große Aufgabe.


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