Forum

BIL08A

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Gast
Hallo,

kann mir jemand bei dieser Aufgabe weiterhelfen, ich hab mich irgendwie festgefahren und komm nicht so recht weiter.

B ist als AN in Mainz beschäftigt. Wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnort Erfurt kann er nicht täglich nach Hause fahren.

1) Der AG hat ihm ein möbliertes Zimmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Der ortsübliche Preis für ein solches Zimmer beträgt 200 €.

2) Außerdem erhält B an den 20 Arbeitstagen pro Monat Frühstück und Mittagessen kostenlos.

3) Der AG will die Lohnsteuer für des Sachbezug – falls möglich – pauschalieren.

Mein Versuch:
Da B hier alles kostenlos vom AG erhält müßten doch bei 1) 186,45 € Sachbezugswert (2002) und bei 2) 78,20 € (1,40 € für Frühstück und 2,51 € für Mittag) als Sachzuwendung zum Arbeitslohn gerechnet werden. Aber wie und was ist bei 3).

Danke für die Hilfe
Pikola
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin Pikola,

Du mußt für die konkreten Werte des Jahres, das Du für die Lösung verwenden sollst, in die Sachbezugsverordnung gucken, und zwar

§1 SachBezV: freie Verpflegung
§3 SachBezV: freie Unterkunft
§4 SachBezV: freie Wohnung
§5 SachBezV: verbilligte Überlassung von Unterkunft, Wohnung, Verpflegung
§6 SachBezV: sonstige Sachbezüge

Die dort stehenden Werte werden jährlich aktualisiert. Vermutlich genügen die in der Verordnung stehenden Werte für Deine Aufgabe; Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach §8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, sind nach §8 Abs. 2 Satz 1 mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreisen am Abgabeort (inkl. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Als "üblicher Endpreis" i.S. von §8 Abs. 2 Satz 1 EStG wird ab 01.01.1996 der Preis bestimmt, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Zu Deiner dritten Frage: das Gesetz kennt folgende Pauschalierungstatbestände:
1. Kurzfristige Beschäftigung (§40a Abs. 1 EStG)
2. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn(§40a Abs. 2 EStG)
3. Aushilfen für typisch landund forstwirtschaftliche Arbeiten (§40a Abs. 3 EStG)

Soweit ich weiß gibt es hier keine Möglichkeit zur Pauschalierung, aber habe ich vielleicht etwas übersehen, liebe Steuerrechtler? ;-)
Gast
Hallo Herr Zingel,

vielen Dank für die Hilfe.

Wenn ich es jetzt so richtig verstanden habe, wird bei der ersten Frage 186,45 € als Sachzuwendung zum Arbeitslohn gerechnet und bei der zweiten Frage sind es dann die 78,20 € die zum Arbeitslohn gerechnet werden und mit versteuert werden müssen.

Aber immer noch irritiert mich die Aussage im Lehrheft, da steht bei Unterkunft:
Die Differenz zwischen dem Sachbezugswert bei einer Unterkunft und der tatsächlich gezahlten Miete ist als Arbeitslohn anzusetzen.

B zahlt doch aber nicht für die Unterkunft, muss nun die volle Summe des Sachbezugswertes oder nur die Differenz zwischen den 186,45 € und dem vom ortsüblichen Preis genommen werden?

Viele Grüße
Pikola


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0443 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.37 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9