Also wenn ich es richtig sehe, darf ich einen Umsatz von 350.000€ nicht überschreiten bzw. einen Gewinn von 30.000€ nicht überschreiten. Okay, daß ist der Fall. beide Grenzen überschreite ich nicht.
Das FA kann sicherlich einen Nachweis, für den in der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Gewinn fordern. Das bedeutet, daß ich zumindest eine Einnahme/Überschußrechnung machen muß. Richtig?
Die Grenzen für die Umsatzsteuerpflicht richten sich meiner Kenntnis nach nach §19 USt. (Kleinunternehmerregel) - die treffe ich ja auch nicht...
Danke für die Hilfe
Matthias
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Gewerbe oder nicht ?
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#1 02.08.2004 15:10 Uhr
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#2 02.08.2004 15:17 Uhr
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Hi,
Genau - das muß aus Deiner Einnahme-Überschuß-Rechnung hervorgehen, die Du ja ohnehin machen mußt. Hierfür gibt es übrigens auf der BWL CD einen Einnahme-Überschuß-Rechner, aktuelle Version 3.5 mit vielen Funktionen, die Du ausgesprochen nützlich finden würdest. Du muß aber eine neue CD haben (nicht älter als 2 Monate). Wenn nein, könnte ich Dir die aktuelle Version mal rüberschicken... |
#3 02.08.2004 16:31 Uhr
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Ich hatte mir damals die Version aus dem Showcase oder so ähnlich rausgezogen. Vielleicht wars auch aus dem Kundenbereich. Ich weiß nicht, ob ich da eine neuere benötige. Auch weil ich die jetzige schon nutze. Sind ja nicht soviele Vorgänge, die ich da zu buchen habe...
Vielen Dank für die Infos Matthias |
#4 03.08.2004 23:55 Uhr
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Guten Abend,
aus "ab und zu" im Originalposting wäre möglicherweise ein Mangel an Nachhaltigkeit zu schließen. Die Nachhaltigkeit der Betätigung gehört aber zu den konstituiven Elementen der Gewerbetätigkeit. Sollte diese Betätigung nicht nachhaltig sein, wäre sie kein gewerbe. |
#5 04.08.2004 00:48 Uhr
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Hallo in die Runde,
§ 15 Abs.2 EStG: "Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist. ... Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist." Nachhaltigkeit bedeutet schlicht Wiederholungsabsicht, gerade an dieser Voraussetzung eines Gewerbebetriebes sehe ich keinen Zweifel. Im übrigen haben wir auch eine Diskussion zur GewSt und dort zu den Freibeträgen gehabt und hier wurde über § 19 Abs.1 UStG gesprochen - die Frage nach der Abgrenzung zu § 18 EStG erscheint mir daher von theoretischer Natur. Schwarzarbeit ist im Bereich des § 19 EStG durch das bewußte Unterlassen der Meldung zur Sozialversicherung und das Nichtabführen von den entsprechenden Beiträgen sowie LSt gekennzeichnet, ansonsten durch Hinterziehung von Ertragsteuern und ggf. USt. Grüße, Peter |
#6 04.08.2004 09:00 Uhr
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Moin Peter,
Nehmen wir mal an, der Mann in der mir vorliegenden Aufgabe hat jetzt gedacht, daß er kein Gewerbe anmelden muß, solange er die Grenzen des §141AO nicht überschreitet. Mit den neuen Aussagen wäre das ja hinfällig, oder!?
Das ist interessant. Denn in der Aufgabe steht: "Fritz hat seinen Gewinn über Einnahmen/Ausgaben am Jahresende geschätzt. Hierbei waren die Einnahmen klar durch Ausgangsrechnungen definiert. Nur für die Ausgaben waren nicht mehr alle Belege vorhanden." Muß Fritz explizit nachweisen können, wie er zu dem ermittelten Gewinn kommt? Nach vorstehendem Zitat, müßte er daß nach der Aufforderung des FA tun, weil er vorher ja unwissend war. Wie wird dann in dem aktuellen Fall der Steuererklärung verfahren? ciao Matthias |
#7 04.08.2004 22:42 Uhr
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Hallo Matthias,
irgendwie komme ich nicht ganz klar: die Gewerbeanmeldung ist eine der Handlungen, die normalerweise mit der Errichtung des Unternehmens vorgenommen wird. Was hat das mit § 141 AO zu tun? Auch in Bezug auf die Buchführungspflicht scheinst Du einiges durcheinander zu bringen: dieser nicht zu unterliegen, bedeutet nicht, daß man den Gewinn über das Fensterkreuz schätzen sollte. Auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG bedingt, wenn sie vom Finanzamt akzeptiert werden soll, chronologisch geordnete Aufzeichnungen über alle Zahlungsvorgänge und das entsprechende Archivieren der dazugehörigen Belege. Grüße, Peter |
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