Moin,
folgendes Problem: An uns leistende Unternehmen tätigen Umsätze, die gemäß der Überschrift dieses Beitrags steuerfrei sind, da wir eine Reederei betreiben. Die ganzen großen Schiffsausrüster und Schiffsanlagenbauer und Zulieferer wissen das auch alle und weisen keine UST aus. Hin und wieder macht ein Lieferant Probleme, dem wir dann aber meistens klarmachen können, dass wir die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit erfüllen. Nun habe ich aber aktuell einen aufm Tisch, der partout einen Nachweis darüber haben will. Er will einen "Steuerbefreiungsbeleg" haben. Was ist denn das? Ich bin zwar hier noch nicht so lange, aber die Firma ist schon etwas älter und sowas wollte noch niemand. Gibt es sowas überhaupt? Wer muss denn die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit nachweisen? Der Lieferant bekommt von uns Steuernummer und USt-ID. Das muss doch reichen, oder?
Freue mich über Antworten
Gruß
wood
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§4 Nr.2 / §8(1) Nr.1-5 UStG "Seeschiff"
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#1 16.07.2004 18:55 Uhr
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#2 16.07.2004 20:40 Uhr
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Hi,
also das ist schon ein etwas spezifischeres Problem. Soweit ich weiß (aber ich bin nicht aus der Branche) gibt es hier keine besonderen Bescheinigungen, wie Sie etwa nach §4 Nr. 21 Buchstabe a UStG an private Schulen und Bildungsfirmen ausgestellt werden. Vielleicht kann sich aber doch ein Anruf beim Finanzamt lohnen, ob eine Bestätigung geschrieben werden kann, daß hier ein §8-Fall vorliegt? |
#3 16.07.2004 21:36 Uhr
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Gast |
Schräg, oder? Meine Chefin und ich sehen das genauso. Ich dachte nur ich poste das mal. Vielleicht gibt es einen solchen Steuerbefreiungsbeleg ja wirklich. Glaube aber nicht so recht daran. Jedenfalls erstmal vielen Dank für die Antwort!!!
Gruß und Schiff ahoi! wood |
#4 16.07.2004 23:15 Uhr
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Systematisch gesehen gibt es Steuerbefreiungsbelege immer nur dann, wenn die Steuerbefreiung beantragt und fallweise gewährt werden muß - wie etwa bei Vorliegen von Gemeinnützigkeit. Gilt eine Steuerbefreiung für alle, so gibt es i.d.R. keine besondere Bescheinigung - z.B. auch beim Kleinunternehmer nach §19 Abs. 1 UStG.
Du mußt aber auch den Lieferanten verstehen, der, wenn er sonst nicht mit solchen Fällen zu tun hat, mißtrauisch wird: gerade bei der Umsatzsteuer sind die Finanzbeamten die letzte Zeit immer heftiger geworden und üben in ihrer Suche nach Betrugsfällen eine Menge Druck auf die Unternehmen auf. Ich schreibe Dir jetzt nicht, was ich selbst für Probleme habe, einfach nur die Anwendung eines BMF-Schreibens hinsichtlich der USt durchzusetzen, denn das würde den Rahmen hier wirklich sprengen :-( Aber wenn Ihr am MO mal "ergebnisorientiert" ;-) mit dem FA sprecht, findet sich sicher eine Lösung... Ach ja, was ist der Unterschied zwischen Dir (am Meer?) und mit (an der Gera, einem schmalen Rinnsal in Erfurt)? Du sagst "Schiff ahoi", hier würden wir aber angesichts eines Schiffes auf der höchstens Badezimmerquietscheententauglichen Gera "hoi, a Schiff!!" sagen! ;-) |
#5 17.07.2004 07:31 Uhr
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Bei uns in der Nähe gibt´s einen kleinen See; darauf fährt ein keines Boot/Schiffchen. Schiffchen und Kapitän kenn ich schon aus Kindheitstagen. Das alte Schiffchen droht schon zu kentern, wenn der 16. Passagier an Bord geht. :wink: Diese dieselmotorbetriebene, qualmende Aida für Niederrheiner - und jetzt muß man sich ein qualmendes, dieselmotorbetriebenes, ratterndes Schiffchen in Gedanken vorstellen - trägt den bemerkenswerten Namen "Patschel"... Und jeder in der Gegend, egal ob groß oder klein, alt oder jung kennt "Patschel" und seinen "Fährmann". Achim |
#6 17.07.2004 10:17 Uhr
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Gast |
Vielen Dank für die Antworten! Ihr seit echt herrlich... "Hoi, a´ Schiff!"... den kannte ich noch nicht! Nee also wir haben schon richtige Schiffe. Allerdings wird unter den Kapitänen immer diskutiert, ob die Ostsee überhaupt ein Meer ist (man beachte.. "OstSEE").
Gruß an euch beide wood |
#7 18.07.2004 01:04 Uhr
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Hallo Woodstein,
man kann sowohl Euch, als auch Euren Lieferanten verstehen. Der § 8 UStG ist für viele Unternehmer kein Alltagsgeschäft. Wenn man daher das Gesetz hernimmt, findet man in § 8 Abs.1 Nr.1 UStG einen Verweis auf bestimmte Positionen des Zolltarifs, wobei sich die anderen Ziffern jeweils auf diese Bestimmung beziehen. Der Zolltarif steht aber auch bei einem StB nicht im Regal, die Rückfrage Eures Lieferanten bei seinem führt also zu nichts. Selbst für fachlich Vorbelastete ist daher der Gedanke an § 14 Abs.3 UStG alles andere als naheliegend. Ich würde Euch daher empfehlen, Eurem Lieferanten Kopien dieser Bestimmungen (den betreffenden Abschnitt des Zolltarifs und die einschlägigen Par. des UStG) zuzusenden mit der Bitte, diese ggf. mit seinem StB zu diskutieren. Grüße, Peter |
#8 19.07.2004 17:02 Uhr
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...aber dabei waren mir euere Antworten eine gute Argumentationhilfe. Allerdings gehen die Fachabteilung und ich davon aus, dass er das ganze mit seinem Stb besprochen haben muss. Ging alles sehr schnell...
So, ich gehe jetzt mal ihrer Majestät Queen Mary 2 schauen. Einen frohen Wochenanfang... wood |
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