Hallöchen!!!!
würde mich freuen, wenn einer mir zu helfen weiß :-)
also wir haben gerade gelernt, dass für ein vergebenes unverzinsliches Darlehen, da es zum Anlagevermögen gehört, das milde Niederstwertprinzip maßgeblich ist.
Das heißt, ich kann es, obwohl der Zeitwert des Vermögens geringer ist, mit dem vollen Rückzahlungsbetrag ansetzen und muss nicht abzinsen.
Habe ich das so richtig verstanden?
Ich frage mich, was macht der Großteil der Unternehmen und warum? Besteht doch eher eine Tendenz zur Aktivierung zum vollen Erfüllungsbetrag, so hätten wir einen höheren Gewinnausweis, oder besteht eine Tendenz zur Aktivierung des Barwertes?
lg Melanie
Forum
unverzinsliches Darlehen und Barwert
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Autor | Beitrag |
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#1 29.06.2004 22:09 Uhr
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Gast | |
#2 30.06.2004 06:41 Uhr
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Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Moin Melanie,
Du meinst sicher §253 Abs. 2 Satz 3 HGB für die Bewertung des Anlagevermögens. Wohl war, aber weshalb ist der Zeitwert eines vergebenen Darlehens vorübergehend gemindert (und nur dann gilt ja das gemilderte Niederstwertprintip)? Und weshalb ist das Darlehen unverzeinslich? AUßer bei Umzugshilfen an eingestellte Arbeitnehmer, die aber beim Ausgebenden kaum in das Anlagevermögen gehören, gibt es kaum unverzinsliche Darlehen? Scheint mir ein eher ungewöhnlicher Fall zu sein!
Falls Du den Barwert mit dem vorübergehend geminderten Wert meinst: §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt nur für langfristige Verbindlichkeiten; aus Sicht des Ausgebenden ist das lfr. Darlehen aber eine Forderung. Diese Regel ist daher nur für den Darlehensschuldner anwendbar! |
#3 30.06.2004 15:15 Uhr
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Gast |
Hallöchen
Danke für die Antwort!!
angenommen wir vergeben ein tatsächlich unverzinsliches Darlehen. Dann haben wir zwar eine Forderung aber dennoch weniger Zahlungsmittel zur Verfügung für z.B. Investitonen. Das vergebene Darlehen (= Aktivdarlehen) liegt während der Darlehenslaufzeit "bracht." Anders argumentiert: Das Aktivdarlehen nützt uns nichts, da wir keinen Zins dafür bekommen. Es handelt sich bei dem Aktivdarlehen nicht um einen vermögenswerten Vorteil. --> Wertminderung --> Abschreibung Aber es ist ja nur eine vorübergehende Wertminderung --> Niedertwertprinzip §253 HGB --> Abschreibungswahlrecht Doch wenn wir abschreiben, dann in welcher Höhe? Man kann behaupten, dass daruch, das wir Geld herausgegeben haben, vorausgesetzt es ist unverzinslich, ein Aufwand für uns besteht und zwar in der Höhe des marktüblichen %Satzes für Vergabe von Darlehen. In den nächsten Jahren buchen wir nach erfolgter Abschreibung stets in den Folgejahren die zurückgezahlte Rate + einen a.o. Ertrag (den ZIns). Wäre doch theoretisch möglich, oder nicht? Praktisch wird das wohl keiner machen. oder? bin mir (etwas) unsicher.
die Beispiele sind sicherlich etwas gestellt aber: das Unternehmen könnte einem guten Freund ein Darlehen gewähren und ja, das mit dem Arbeitnehmer und dem Umziehen ist auch eine gute Idee. lg Melanie |
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