In einem Seminar habe ich folgendes aufgeschnappt, was mir wirklich gefallen hat:
Gem. R 14 und 16 LStR gelten für die Ansatzfähigkeit beruflich bedingter Umzugskosten die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG, also das, was einem Bundesbeamten ersetzt würde). Dazu zählt auch max. 1.349 EUR (§ 9 Abs. 2 BUKG) für Nachilfeunterricht wg. Schulwechsels, wie er beim Umzug von bestimmten in bestimmte Bundesländer zwangsläufig erforderlich wird ;-).
Peter
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#1 04.06.2004 00:03 Uhr
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#2 06.06.2004 01:38 Uhr
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Hi Peter,
wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wurden den umzugsgenötigten Bundesbeamten, die seinerzeit von Bonn nach Berlin wechseln durften z.B. Kosten für einen Elektroherd in Höhe von exorbitanten (damals noch DM ) 7.500 ersetzt (dieser Herd war allerdings aus einem massiven Block Platin geschnitzt). Nachhilfekosten und finanzielle Eingliederung der "entwurzelten" Kinder belief sich auch auf erkleckliche Sümmchen. Ganz zu schweigen von den seinerzeitigen Baukosten in Höhe von etlichen Milliönchen für den (überflüssigen) Neubau eines speziellen Kindergartens für Kinder von Bundestagsabgeordneten in der Nähe des Reichstages, sehr malerisch an der Spree gelegen. All das gehört allerdings nicht in den Bereich "BRÜLLER", sondern eher in den Bereich immer mal wieder aufkochenden Bereich "Aufheuler". Ciao und JAUL! |
#3 06.06.2004 01:46 Uhr
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Hallo Kunde,
in dem Beispiel ging es aber um die Versetzung eines x-beliebigen AN von Hanau nach Aschaffenburg ;-). Grüße, Peter |
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