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Pressemitteilung
Veröffentlicht am: 25.05.2004
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Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
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Das Zuwanderungsgesetz ist eines der wichtigsten Reformvorhaben, um Deutschland auf die Herausforderungen der Zukunft vorzubereiten.
Mit dem Zuwanderungsgesetz soll die Zuwanderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen ermöglicht und gestaltet werden, wobei auch immer die Integrationsfähigkeit unseres Landes im Auge zu behalten ist. Zugleich dient das Gesetz der Erfüllung unserer humanitären Verpflichtungen sowie der verbesserten Abwehr terroristischer und extremistischer Gefahren für die innere Sicherheit.
Aufgrund seiner großen gesellschaftspolitischen Bedeutung strebt die Bundesregierung einen breiten politischen Konsens über das Zuwanderungsgesetz an. Über die weitaus meisten Regelungen des Zuwanderungsgesetzes konnte während des Vermittlungsverfahrens zwischen der Regierungskoalition und der Opposition bereits Einigkeit erzielt werden.
Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ersetzt.
Arbeitsmigration
Im Bereich der Arbeitsmigration wird unter Berücksichtigung eines generellen Anwerbestopps eine flexiblere Steuerung entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes ermöglicht:
Das Regelverfahren des Arbeitsmarktzugangs wird flexibilisiert, um der Arbeitsverwaltung Steuerungsmöglichkeiten einzuräumen. Die Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung wird vereinfacht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist auch künftig nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit weder deutsche noch bevorrechtigte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt. Dem Betroffenen werden damit mehrere Anträge und Behördengänge erspart (one-stop-government).
Für Hochqualifizierte (zum Beispiel Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) wird die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen.
Ausländischen Studienabsolventen wird nach Zustimmung durch Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht. Sie können darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Es soll verhindert werden, dass in Deutschland gut ausgebildete Fachkräfte, die dringend benötigt werden, in andere Industrieländer abwandern. Bislang müssen sie nach ihrem Abschluss Deutschland regelmäßig verlassen.
Für die Zuwanderung von Selbständigen, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung erwarten lässt, wird eine rechtliche Grundlage geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht.
Humanitäre Aufnahme
Dabei wird insbesondere der Aufenthaltsstatus von Opfern nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung verbessert.
Sie können nun den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten, wenn die Voraussetzungen der Konvention erfüllt sind.
Humanitär besonders problematischen Einzelfällen kann zukünftig dadurch Rechnung getragen werden, dass auf Ersuchen einer Härtefallkommission ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann.
Integration
Im Aufenthaltsgesetz soll erstmals ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse, Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands) gesetzlich geregelt werden.
Sicherheit
Angesichts der Gefahren für die innere Sicherheit durch ausländische Terroristen und Extremisten kommt verschärften Regelungen über die Einreise und Ausweisung sowie der Schaffung besserer Möglichkeiten für die Überwachung gefährlicher Ausländer eine besondere Bedeutung zu.
Hierzu hat die Koalition im Vermittlungsverfahren bereits eigene Vorschläge unterbreitet sowie Forderungen der Union aufgenommen.
In seinen heutigen Gesprächen mit den Parteispitzen von CDU / CSU und FDP hat der Bundeskanzler zu folgenden Punkten Kompromissangebote unterbreitet:
* Eine Abschiebungsanordnung kann aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose verfügt werden. Die Regelzuständigkeit liegt bei den Länderinnenministerien, das Bundesministerium des Innern erhält ein Zugriffsrecht bei Sachverhalten besonderer Bedeutung. Der Rechtsschutz wird in einer Instanz beim Bundesverwaltungsgericht gewährleistet. Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen scheitert (Folter, Todesstrafe), sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
* Einführung einer Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als zeitlich unbefristeter Aufenthaltstitel und vor der Entscheidung über eine Einbürgerung;
* Verpflichtung des Ausländers im Einbürgerungsverfahren, Vorstrafen im Ausland bekannt zu geben. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Vorstrafen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen wurden.
* Einführung einer Ermessensausweisung für "geistige Brandstifter", (Beispiel: Hetzer in Moscheen);
* Neuer zwingender Ausweisungsgrund bei Schleusern im Falle einer Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr;
* Politische Zusage, eine Warndatei für das Visumverfahren auf nationaler Ebene einzuführen, falls eine entsprechende Warndatei auf europäischer Ebene bis 2006 keinen Erfolg haben sollte.
* Bei der Integration: Übergang vom Verpflichtungsmodell zurück zum Anspruchsmodell, wobei der Bund die Integrationskurskosten übernimmt. Sanktion für nicht ordnungsgemäße Teilnahme: Keine Verbesserung des ausländerrechtlichen Status, gegebenenfalls keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
* Humanitäres Flüchtlingsrecht - Die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung erfolgt nach der Formel:
"Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft."
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Internet: http://www.bundesregierung.de/
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Hallo in die Runde,
denkt bitte daran: wir alle sind Ausländer, fast überall auf der Welt. Besonders Deutsche erwarten Gastrecht von anderen, und es werden immer mehr, die das auch für immer wünschen. Behandelt also andere so, wie Ihr dann auf Eurem Altersruhesitz auch behandelt werden wollt.
Grüße,
Peter
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Diskussion zum neuen Ausländerrecht
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Autor | Beitrag |
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#1 25.05.2004 23:31 Uhr
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