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Rating und Eigenkapitalquote

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Registriert: May 2004
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Ort: Kempten
Hallo Leute,

ich soll im Rahmen meines Praktikums zum Thema Ausweis von Eigenkapital (der Unternehmer nicht der Banken!)in Bezug auf Rating recherchieren. D.h. welche Formen des Eigenkapitals beeinflusse das Rating positiv.

Beispiele währen hier z.B. nachrangies Darlehen mit Rangrücktrittserklärung, atypisch stille Beteiligungen, typisch stille Beteiligung, Gesellschafter Darlehen, Genussrechte)

Ich stöber nun seit über 3 Stunden im Netz und hab noch überhaupt nichts gefunden.

Zwar fällt bei den ganzen Ratingthemen immer der Begriff Eigenkapitalquote, ob die o.g. Misch- bzw. Eigenkapitalformen dazu zählen wird allerdings nicht definiert erlklärt.

Wäre super wenn einer von Euch einen Tipps in die Richtung hätte.

Vielen Dank!
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

also das ist ja auch ein etwas spezielleres Thema, an das Du Dich herantasten mußt. Es dürfte schwer sein, "fertige" Inhalte im Netz zu entdecken. Auf meiner CD gibt es aber dies und das dazu zu finden ;-)

Natürlich mußt Du mit genauer Rechtskenntnis da rangehen: eine stille Gesellschaft beispielsweise liegt vor, wenn eine Person (stiller Gesellschafter) eine Einlage leistet, die in das Vermögen des Inhabers eines Handelsgeschäftes übergeht, ohne daß dabei eine Handelsgesellschaft oder ein Gesamthandsvermögen entsteht (§§230 ff. HGB). Die stille Gesellschaft wird daher als reine Innengesellschaft betrieben, d.h., sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. Die Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters sind auf die Kontrollbefugnisse nach §233 HGB beschränkt; ein Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht steht nur dem Geschäftsinhaber zu. Das ist die allgemeine Grundkenntnis.

Jetzt zu den Details: je nach gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung ist die Stellung des Gesellschafters eher der des Kommanditisten ("atypische stille Gesellschaft") oder der des (partiarischen) Darlehensgebers ("typische stille Gesellschaft") angenähert. Im einen Fall ist er an Gewinnen und Verlusten, den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt, im anderen Fall nur an den Gewinnen. Da das Gesetz hier keine Detailregelungen enthält, sind viele Ausgestaltungsformen möglich. Du mußt jetzt selbst überlegen, welche dieser Formen das Eigenkapital und das Rating wie beeinflußt - beispielsweise wäre hier naheliegend anzunehmen, daß in der atypischen stillen Gesellschaft das Rating höher wäre, weil der stille Gesellschafter Verluste übernimmt.

Ach ja, denke in diesem Zusammenhang auch mal über das eigenkapitalersetzende Darlehen nach (§32a GmbHG). Das ist auch so ein Fall, der kaum in Leerbüchern steht. Und nach §266 Abs. 3 HGB wäre bei den AGs auch noch §158 AktG zu berücksichtigen... Du hast also kein einfaches, aber dafür ein interessantes Thema! :-)
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Registriert: May 2004
Beiträge: 3
Ort: Kempten
:? oh weh, ich denk dann habe ich noch einiges vor mir.

Vielen Dank aber schon mal...
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

ich habe Deine Anfrage zum Anlaß genommen, mein Skript über den Eigenkapitalausweis und die Gewinnverwendung um die Regelungen zu stillen Gesellschaft und einen Hinweis auf die Ltd. zu erweitern. Alle anderen Rechtsformen, eigenkapitalersetzende Darlehen und Venture Capital standen vorher schon drin. Das Skript ist nichtöffentlich (also nur auf der CD zu finden), aber Du kannst es auch so haben, kostenlos aber nicht umsonste ;-) Soll ich es Dir mailen? Schlappe 151k, PDF, Reader 5 oder 6.
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Registriert: May 2004
Beiträge: 3
Ort: Kempten
oh ja bitte

flo@allseek.de

Ich kann Dir gerne auch meine Rechercheergebnisse zusenden


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