Stundung (§ 222 AO) und Verrechnung

es ist leider keine Ausnahme mehr, daß Zahlungen ausbleiben, daß Sie Ihr Geschäftskunde, dem Sie eine Rechnung geschrieben haben, auf die Überweisung warten läßt. Größere Unternehmen, bei denen die sogen. "Ist-Versteuerung" nicht in Frage kommt, können bei umfangreichem Zahlungsverzug oder Zusammenballung mehrerer Steuerzahlung einen zu begründenden Antrag auf Stundung stellen, der wahrscheinlich gewährt werden wird, wenn "der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint". Gestundete Beträge sind zu verzinsen (§ 234 AO).
Eine Stundung kommt nicht in Betracht bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (s. unter Umsatzsteuer, stl. Erleichterungen) und bei der Lohnsteuer, weil es sich hierbei um bereits von Kunden oder Arbeitnehmern erhaltene bzw. einbehaltene Beträge handelt, die Sie treuhänderisch verwahren müssen und keinesfalls verbrauchen dürfen.

Haben Sie Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt, zum Beispiel weil sich dieses mit der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung Zeit läßt, so können Sie fällige Steuerschulden mit diesen verrechnen lassen.