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Abschreibung + Verzinsung

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Mitglied
Registriert: Feb 2011
Beiträge: 1
Hallo

komme eigentlich der (Bau-)Ingenieurecke und habe eine Frage bzgl. Abschreibung und Verzinsung von Baugeräten.

Das was man für A+V dem "Kunden" in Rechnung stellen darf ist durch feststehende Prozentsätze des mittleren Neuwerts des Geräts in der sog. Baugeräteliste (BGL) festgelegt.
Abschreibung bedeutet ja nun Wertverlust des Geräts durch Abnutzung; und Verzinsung, dass der Wert, den das Gerät noch hat verzinst wird.
Außerdem ist in der BGL noch eine erfahrungsgemäße Nutzungsdauer nach der das Gerät komplett abgeschrieben ist.

So jetzt zu meinen Fragen:
1. warum muss man als Kunde Verzinsung zahlen? Weil man das Kapital, dass man für das Gerät angelegt hat, ebenso gut hätte auf die Bank bringen können oder wie?
2. Ich komm mit dem Begriff "Abschreibung" nch nicht so ganz klar. Was heißt das, dass das Gerät komplett abgeschrieben ist? Ist es dann völlig wertlos? Wenn ja dann dürfte ich ja dann keine A+V mehr dafür verlangen...aber das kann doch auch nicht sein...

Freue mich auf Antworten
flying Horst
Gast
Ist das eine gesetzliche Regelung mit der BGL? Ich kenne mich in diesem Bereich nicht aus. Wir haben in Deutschland Regelwut, daher muss ich gleich hier einhaken, ob es da irgendwelche Vorgaben vom hochheiligen Bundesministerium oder der hochheiligen Gemeinde gibt!

Der Kunde "bezahlt die Verzinsung", weil dem Unternehmer Opportunitätskosten in Form von entgangenen Zinsen enstanden sind, so jedenfalls die Modellannahme.
Was die Abschreibung im externen Rechnungswesen angeht, so ist die von Dir vermutete Wertlosigkeit keinesfalls gegeben. Das ist auch der Grund dafür, warum Bilanzen sorgfältig analysiert werden wollen. Nur weil etwas mit einem Erinnerungswert von 1€ in der Bilanz steht, lässt sich am Markt unter Umständen noch ein ganz guter Liquidationserlös erzielen, völlig egal, was das Gesetz sagt.

Das ist hier scheinbar der Knackpunkt: Gesetz vs. Markt, also Realität.

Grüße,
Mario
Moderator
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 586
Ort: 87700 Memmingen
In der Bilanz darf nur die nach den Steuergesetzen gültige Sachwertabschreibung (AfA) und gezahlte Fremdzinsen stehen. In der Kalkulation darf man machen was man will. Steuerlich längst abgeschriebene Anlagen mit AfA belasten und oportune Zinsen bis zum Sanktnimmerleinstag weiter führen, falls der Markt es erlaubt. Spielraum für Mitbewerber ist die Deckungsbeitragsrechnung und die kann selber Stufenweis bis zu den Grenzkosten betrieben werden! War in einer Firma, die haben in der Preiskalkulation einfach 10% AfA auf alle Einzelteile und 8% Materialverlust draufgeschlagen. In der Mewes EKS stehen ähnliche Beispiele von erfolgreichen Firmen!
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Diplom Betriebswirt (FH), Fachhochschule Kempten/Allgäu &
staatl. anerkannter Techniker für Betriebswissenschaft-REFA (Akd.), REFA-Akademie Ulm/Böflingen &
staatl. geprüfter Techniker für allgemeine Elektrotechnik (FS), TS Allgäu in KE &
gelernter Elektromechaniker (IHK), 3 1/2 Jahre Lehrzeit bei MSM in Memmingen
Erfinder vom Hauptstromwendeschütz bei Motoren zeitgleicher Drehrichtungsumkehr (Otto Christ, Autowaschanlagen-Portale C30 und C31 in 1968)


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