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Tender Offer Bedingungen

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Mitglied
Registriert: Jan 2010
Beiträge: 5
Hallo,

Bearbeite gerade einen Fall in dem ich die Konditionen für ein Tender Offer (Übernahmeangebot) bräuchte.

Und zwar geht es darum ob nach Gesetz ein Tender Offer nur zustande kommt / wirksam wird wenn eine bestimmte Anzahl von Angeboten angenommen wird ( Beispielsweise mindestens eine Erfolgsquote von 51% ? ) oder ob das Tender Offer , egal wie hoch die Annahmequote ist, in jedem Fall in Kraft tritt.Somit also das Unternehmen auch bei einem schlecht ausfallenden Übernahmeangebot (beispielsweise nur 10 % der Anleger haben das Angebot angenommen) die Aktien den Anlegern abkaufen kann / muss .

Ausserdem frage ich mich ob man während des Tender Offers den Kaufpreis erhöhen kann. (Also für alle Beteiligten und bevor das Tender Offer ausläuft und ohne das es ein residual Tender Offer ist).
Beispielsweise : 3 Handelstage übrig, bisher liegt die Annahmequote für das Angebot bei 10 % für einen Preis von 3,21 € pro Aktie. Kann das Unternehmen den Preis jetzt praktisch einfach um 50 Cent erhöhen um eine höhere Annahmequote zu erzielen?

Das zu übernehmende Unternehmen wäre in Italien angesiedelt. Wenn Ihr nichts über Italienisches Recht wisst, würden mir auch schon die deutschen / amerikanischen Bedingungen genügen!

Bei Wikipedia steht nun nicht ganz so viel und sonst habe ich auch nur seichte Definitionen gefunden.

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Moderator
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 586
Ort: 87700 Memmingen
Da brauchst Du nur nach dem Fall IRA-Schäfler./. Continetal googlen, der hübschen Alten erwischte es genau im Abschwung 2008!
Conti hatte bereits 10 Mrd. € Schulden von der VDO (ehemals zu Siemens gehörend) Übernahme.
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Diplom Betriebswirt (FH), Fachhochschule Kempten/Allgäu &
staatl. anerkannter Techniker für Betriebswissenschaft-REFA (Akd.), REFA-Akademie Ulm/Böflingen &
staatl. geprüfter Techniker für allgemeine Elektrotechnik (FS), TS Allgäu in KE &
gelernter Elektromechaniker (IHK), 3 1/2 Jahre Lehrzeit bei MSM in Memmingen
Erfinder vom Hauptstromwendeschütz bei Motoren zeitgleicher Drehrichtungsumkehr (Otto Christ, Autowaschanlagen-Portale C30 und C31 in 1968)


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