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Gewerbeaufsichts Auflagen aktivieren oder Aufwand?

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Registriert: Jan 2010
Beiträge: 7
Hi Leute,

ich hab nun mal wieder eine Frage. Ich hatte grad das Thema "Erichten eines Schallschutzes (800 qm) als Auflage des Gewerbeaufsichtsamt.

Mir ist, als köntne man die Kosten dafür direkt in den Aufwand schicken, bin mir aber grad nicht sicher. Hat da jemand ne Ahnung bzw. nen Link zum nachlese, ob sowas nun aktiviert werden muss oder nicht.

Vielen Dank im Voraus!
Mitglied
Registriert: Jul 2010
Beiträge: 13
Ort: Stuttgart
Hallo,

ich würde zu Prüfung des Sachverhaltes wie folgt vorgehen:

Anlagevermögen?
- Gem § 247 (2) HGB , ja da dieser dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient.

Bewertung:

Gem. § 253 (1) höchstens AK/HK vermindert um die Abschreibung, wenn gem. (3) Nutzung zeitlich begrenzt

- Gem. § 255 (1) HGB sind AK alle Aufw. die geleistet werden um einen VG in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen und einzeln zugerechnet werden können. Nach S. 2 gehören auch zu den AK, die nachträglichen AK...

Handelt es sich denn um einen beweglichen, abnutzbaren und selbstständig nutzbaren VG des Anlagevermögens?

Um kurz auf Deine Frage zurückzukommen, handelsrechtlich sehe ich hier keine Möglichkeit die Aufwendungen für den Schallschutz als Aufwand zu erfassen da es sich entweder um einen Vermögensgegenstand des AV oder um nachträgliche AK für das Gebäude handelt.

Steuerrechtlich kann nur ein Wirtschaftsgut abgeschrieben werden wenn es einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Hier ist die Frage zu Klären ob es sich um ein wesentlichen Teil eines Gebäudes handelt oder um einen Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung. Die letzten beiden wären einer selbstständigen Nutzung fähig, im anderen Fall handelt es sich um einen unselbstständigen Gebäudeteil welcher die Anschaffungskosten des Gebäudes erhöhen und mit dem Gebäude über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ich kann die Frage, ob nun selbstständig oder unselbstständig hier nicht abschliessend klären, meine aber aufgrund der obigen Ausführungen sagen zu können, dass die Aufwendungen aktiviert werden müssen. Die Abschreibungsfrage bleibt an dieser Stelle noch zu klären.

Hinsichtlich Deiner Frage könntest Du evtl. nch die R. und H. 6.4 EStR prüfen ob Du hier evtl. etwas über Deinen Sachverhalt im Hinblick auf die Auflage des Gewerbeamtes finden kannst.

Wenn man zum Schluss kommt dass es sich um bewegliche WG d. AV handelt wäre noch zu Prüfen ob eine Investitionszulage möglich wäre.

Hat jemand einen anderen Ansatz der Prüfung?

Grüße


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