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GWG bei Software ab 2008

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Hallo zusammen,

ab 2008 gilt ja diese neue GWG Regelung mit der Wertgrenze 150-1.000 Euro. Meine Frage ist nun, wie immaterielle Vermögensgegenstände wie z.B.: Software zu behandeln ist, die in diesen Wertebereich fallen?

Meines Wissens nach, ist dort ja nicht vorgesehen, dass ein Sammelposten für GWG´s des jeweiligen Jahres zu bilden ist, oder? Kann ich da Software wie vorher bis zu 410 Euro im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben oder geht das jetzt nur noch bei Software bis 150,- Euro? Als GWG zählt Software doch glaube ich auch nur, wenn es sich um sogenannte Trivialprogramme handelt, oder?

Schon mal Danke für Eure Hilfe!
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Hi,

die neue Sammelposten-Regel kennt keine Sonderbehandlung für Software. Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut ist in der Regel eigenständig bewertbar und abnutzbar. Ist die Software einer selbständigen Bewertung nicht zugänglich, weil sie beispielsweise fest in die Hardware integriert ist ("Firmware"), ist sie ein unselbständiger Teil der Hardware (BFH, BStBl 1990 Abs. 2 S. 794). Die Software wird dann mit der Hardware zusammen als einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut angesehen und insgesamt mit der Hardware bewertet.

Einen Ausnahmefall stellen sogenannte "Trivial-Programme" dar. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind stets wie Trivialprogramme zu behandeln. Grundsätzlich handelt es auch bei Trivialprogrammen um Standard-Anwender-Software (das Programm hat also eine Befehlsstruktur), wobei jedoch bei einem Trivial-Programm (z.B.
Computerspiel) der materielle Charakter anstelle des geistigen Inhalts des Programms in den Vordergrund rückt. Aus diesem Grund werden Trivial-Programme als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen (R 5.5 EStR). Sie müssen dann aber wiederum selbständig bewertet und ggfs. in den neuen Wirtschaftsgüter-Pool eingebracht werden.
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Hi,

Danke für die schnelle Antwort. Sorry, ich verstehe es leider immer noch nicht richtig!

Die Antwort lautet also: Das Software ab 2008 trotzdem weiter mit einem Wert ab 410 Euro als eigenständiges Wirtschaftsgut unter den immateriellen Vermögensgegenständen (Sachkonto Software) erfasst wird und dort über die normale Nutzungsdauer abgeschrieben wird, oder? D.h. kein neue GWG-Regelung für immaterielle Wirtschaftsgüter???

Wenn ich die Antwort richtig verstanden habe ist damit auch im Jahr 2008 angeschaffte Software unter 410 Euro weiter sofort komplett abschreibbar oder muss die ebenfalls in ein Sammelkonto GWG - immaterielle Vermögensgegenstände 2008 eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden? Warum gilt hier die Grenze von 410 Euro und nicht die neue Grenze von 150 - 1.000 Euro? Das mit dem Sammelkonto würde mich aber wundern, denn ich habe einen Sachkontenrahmen vorliegen, der sieht nur für technische Anlagen und Maschinen, sowie für Betriebs und Geschäftsausstattung die Sammelkonten vor. Für immaterielle Vermögensgegenstände gibt es nur ein normales GWG Konto.

Vielen Dank für die Hilfe.
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Hi,

Du solltest bitte mal in R 5.5 EStR 2005 gucken, die habe ich oben zitiert. Da stehen die 410 EUR natürlich noch drin, weil durch das Unternehmensteuerreformgesetz nur das EStG (und andere Gesetze), nicht aber die EStR verändert wurden. An Stelle der 410 EUR treten in 2008 natürlich die 1.000 EUR. Das muß man sozusagen selbst ergänzen. Die untere Grenze (Verbrauchsfiktionsgrenze) steigt von 60 auf 150 EUR und gilt für Software wie für andere Güter.

Die bisherigen GWG-Konten kann man natürlich in 2008 vergessen. Neue Buchungstechnik in http://www.bwl-bote.de/20070810.htm. Du mußt den Kontenrahmen entsprechend anpassen.
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Hi,

Danke für die Antwort und Sorrry, dass ich noch mal nachfragen muss.

Deine Antwort bedeutet also ganz einfach gesagt, dass ab 2008 alle Software zwischen 150 und 1.000 Euro als GWG auf einem Sammelkonto (GWG - immaterielle Vermögensgegenstände 2008...) zu erfassen ist und über 5 Jahr abgeschrieben werden muss? Was ist mit der Software unter 150 Euro, die darf ich dann direkt als Aufwand ansehen oder wie ist es da?

Danke für Deine Geduld. :D
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Ort: Erfurt
Warum ist das bloß so schwer? Die bisherige Grenze von 60 EUR wird 150 Euro und aus der 410-Euro-Grenze werden 1.000 Euro. Fertig. Was dazwischen ist muß über 5 Jahre pauschal abgeschrieben werden - ungeachtet der Frage, ob es überhaupt noch vorhanden ist. Das ist alles. Eine Sonderbehandlung für Software gibt es nicht. Ich kann nicht verstehen, wo das Problem ist?
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Hi,

Sorry, ich wollte nicht nerven, aber ich habe eine Bewertungsrichtlinie für Vermögensgegenstände und Schulden der Hochschulen NRW vorliegen und in der steht nach der neuen GWG-Regelung für 2008:

"Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören grundsätzlich nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, daher dürfen sie nicht in dieser Form (mein Kommentar: auf neue GWG Regel bezogen) behandelt werden. Ausnahme bilden hier die sogenannten Trivial-Programme und Datenbestände auf CD-ROM, die nach R 31 a EStR unter die GWG-Regelung fallen."

Daher wußte ich jetzt nicht, was das heißt und wie Software da ab 2008 zu behandeln ist.

Wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe, ist also ab 2008 alle Software zwischen 150 und 1.000 Euro auf einem Sammelkonto GWG zu erfassen und über 5 Jahre abzuschreiben, oder? Da verstehe ich aber die Aussage der Bewertungsrichtlinie nicht richtig. Verstehst Du die?

Danke!
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Wenn Du es oben nicht verstanden hast, kann ich es Dir nicht begreiflich machen.
Punkt.
Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.

Nur eines noch: es gibt keine R 31a EStR. Bitte die EStR 2005 verwenden. EStR 2003 ist veraltet!
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Beiträge: 53
@ Ducati

Schau dir mal diesen Beitrag an. Vielleicht wird es dann etwas klarer
http://www.traum-projekt.com/forum/122-steuer-and-buchf-hrung/102508-faq-steuerrecht.html#post808710
Administrator
Registriert: Feb 2006
Beiträge: 634
Übrigens:

Trivialprogramme als Betriebsausgaben absetzen hat das Lexikon der Betriebsausgaben beschrieben.
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Torsten
Dipl. Betriebswirt (FH) & Gründer des Forums

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