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Abschreibungsdauern

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Beiträge: 9
Hallo,

ich habe eine Frage zu Abschreibungsdauer von Computern (ich arbeite als Softwareentwickler).

Inwieweit sind Abschreibungstabellen verbindlich bzw. können firmenintern
geändert werden?

Hier -->
http://www.betriebsausgabe.de/abschreibungstabelle.php

finde ich bspw. 3 Jahre als Abschreibungsdauer für PCs. Bei uns in der Firma sagt man den Mitarbeitern aber 5 Jahre wären das Maß.

Mit Grüßen
Thomas
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Registriert: Jan 2012
Beiträge: 95
Steuerlich Maßgeblich sind die amtlichen Afa-Tabellen des BMF, die du heir findest:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html
In der allgemeinen Tabelle stehen Personalcomputer mit 3 Jahren Abschreibungsdauer.
Abgewichen werden darf natürlich in der Preiskalkulation, da die Kosten- und Leistungsrechnung nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden ist.
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Registriert: Jan 2011
Beiträge: 22
Hauself90 schrieb
Steuerlich Maßgeblich sind die amtlichen Afa-Tabellen des BMF, die du heir findest:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html
In der allgemeinen Tabelle stehen Personalcomputer mit 3 Jahren Abschreibungsdauer.
Abgewichen werden darf natürlich in der Preiskalkulation, da die Kosten- und Leistungsrechnung nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden ist.

Hallo,

die Aussage ist nicht korrekt. Diese Tabellen sind nicht maßgebend, sondern dienen als Richtschnur. Maßgebend wären Angaben im §6 bzw. §7 EStG und da sind nur AfA Dauern für Sammelposten, Immobilien und ich glaube AKWs erfasst.
Explizit heißt es in §7 Abs.1 EStG:
"Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts"
Eine Abweichung der AfA Tabelle ist also möglich, muss aber mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (wird nicht durch den Gesetzgeber definiert) begründet werden.

EDIT: Das gilt für die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz, also dem Jahresabschluss der ausschließlich nach HGB erstellt wird und nicht auch für die Steuererklärung herangezogen wird, ist auch eine Abweichung der Abschreibungsmethode zulässig, da hier das EStG nicht gilt. Für die Steuererklärung müssen dann aber die Vermögenswerte wieder an die Vorgaben aus §§6&7 EStG angepasst werden. Mögliche Abweichungen zwischen beiden Abschlüssen führen dann zu latenten Steuerpositionen in der Bilanz nach §274 HGB.


MfG
« Zuletzt durch Silium am 16.07.2013 11:01 Uhr bearbeitet. »
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Registriert: Jan 2012
Beiträge: 95
Danke für die Korrektur.


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