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Bewertung Grundstück und Gebäude

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Hallo Zusammen,
ich stehe vor einer unlösbaren Aufgabe. Lerne gerade für eine Klausur und stehe folgender alter Klausuraufgabe gegenüber, die mich an Infos schier erschlägt.
Ein bebautes Grundstück wird für 95.000€ ohne Anschaffungsnebenkosten gekauft. Gleichwertige Grundstücke kosten ohne Anschaffungsnebenkosten 80.000€. Fläche des Grundstücks beläuft sich auf 1000qm. Die Anschaffungsnebenkosten belaufen sich auf 15.000€.
Übergang von Besitz des Grundstücks ist der 01.11.01. Das bestehende Gebäude (wirtschaftlich nicht vebraucht) wird für 13.000€ abgerissen und an Stelle des Alten wird ein neues Verwaltungsgebäude errichtet. An Kosten dafür fallen an…
Handwerkerkosten 1.000.000€
Architektenrechnung 100.000€
Einrichtung Strom und Wasser 5.000€
5% Agio auf ein Darlehen über 500.000€ mit 10 Jahren Laufzeit zur Finanzierung des Baus 25.000€
Genutzt werden kann das Gebäude vorauss. 50 Jahre und steht ab dem 01.12.02 bezugsfertig zur Verfügung.
Aufgrund der Errichtung einer Schnellstrasse in der Umgebung sinkt der Grundstückswert des nicht bebauten Teils (500qm) zum 31.12.02 auf 50€ pro qm.

a) Ermittlung Anschaffungskosten des Grundstücks und Herstellkosten des Gebäudes, nach Handels- und Steuerrecht.

b) Bewertung des nicht bebauten Teils nach Handels- und Steuerrecht am 31.12.02. Wobei ferner davon ausgegangen wird, den Gewinnausweis so hoch wie möglich anzusetzen.

c) Bewertung des Gebäudes zum 31.12.02 nach Handels- und Steuerrecht.


Bisherige Lösung meinerseits.

a) Anschaffungskosten Grundstück HGB: 95.000+15.000 = 110.000
Anschaffungskosten Grundstück Steuerrecht: 95.000+15.000 = 110.000

Herstellkosten Gebäude HGB:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Agio des Darlehens 25.000
Summe 1.143.000

Herstellkosten Gebäude Steuerrecht:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Agio des Darlehens 25.000
Summe 1.143.000

Mich macht an der Stelle stutzig das ich bei beiden Methoden die selben Zahlen heraus bekomme. Oder unterscheiden sich Handels und Steuerrecht erst bei den Abschreibungen?

b) Bewertung nicht bebauter Grundstückteils HGB:
- Anschaffungskosten 110.000 für 1000qm = 110€/qm
- 500qm sind nicht bebaut, somit ein Wert von 55.000
- Wertminderung der 500 nicht bebauten qm i.H.v. 60€/qm = 30.000

Rechnung:
Anschaffungskosten 55.000 – außerplanm. Anschr. 30.000 = 25.000.
Für die außerplanm. Abschr. hab ich mich aufgrund der dauerhaften Wertminderung entschieden.


Bewertung nicht bebauter Grundstücksteil Steuerrecht:

Auch hier würde ich die gleiche Rechnung durchführen und den nicht bebauten Teil des Grundstücks mit 25.000 bewerten.


c) Bewertung Gebäude HGB:

Herstellkosten 1.143.000
- Abschreib. 1.905 (50 Jahre ND auf einen Monat verteilt)
= Summe 1.141.095

Bewertung Gebäude Steuerrecht:
Herstellkosten 1.143.000
- Abschreib. 2.857,5 (3% auf einen Monat verteilt)
= Summe 1.140.142,5

Da ich völlig unsicher bin, bei dem was ich errechnet hab, wäre es schön, wenn jemand mal einen Blick darauf werfen könnte. Gerade mit Hinblick auf die Klausur brauch ich mehr Sicherheit im Umgang mit diesen Aufgaben.
Vielen Dank
flying Horst
Gast
Doppelwhopper schrieb
Hallo Zusammen,
ich stehe vor einer unlösbaren Aufgabe. Lerne gerade für eine Klausur und stehe folgender alter Klausuraufgabe gegenüber, die mich an Infos schier erschlägt.


Sei froh, dass Du alte Klausuraufgaben hast ;)

Zitat
Ein bebautes Grundstück wird für 95.000€ ohne Anschaffungsnebenkosten gekauft. Gleichwertige Grundstücke kosten ohne Anschaffungsnebenkosten 80.000€. Fläche des Grundstücks beläuft sich auf 1000qm. Die Anschaffungsnebenkosten belaufen sich auf 15.000€.
Übergang von Besitz des Grundstücks ist der 01.11.01. Das bestehende Gebäude (wirtschaftlich nicht vebraucht) wird für 13.000€ abgerissen und an Stelle des Alten wird ein neues Verwaltungsgebäude errichtet. An Kosten dafür fallen an…
Handwerkerkosten 1.000.000€
Architektenrechnung 100.000€
Einrichtung Strom und Wasser 5.000€
5% Agio auf ein Darlehen über 500.000€ mit 10 Jahren Laufzeit zur Finanzierung des Baus 25.000€
Genutzt werden kann das Gebäude vorauss. 50 Jahre und steht ab dem 01.12.02 bezugsfertig zur Verfügung.
Aufgrund der Errichtung einer Schnellstrasse in der Umgebung sinkt der Grundstückswert des nicht bebauten Teils (500qm) zum 31.12.02 auf 50€ pro qm.

a) Ermittlung Anschaffungskosten des Grundstücks und Herstellkosten des Gebäudes, nach Handels- und Steuerrecht.

b) Bewertung des nicht bebauten Teils nach Handels- und Steuerrecht am 31.12.02. Wobei ferner davon ausgegangen wird, den Gewinnausweis so hoch wie möglich anzusetzen.

c) Bewertung des Gebäudes zum 31.12.02 nach Handels- und Steuerrecht.


Gegenfrage: Nach altem HGB oder nach neuem HGB?

Zitat
Bisherige Lösung meinerseits.


Immer wieder schön, wenn Leute ernsthafte Ansätze zeigen. Dann macht auch das Helfen Spaß.

Zitat
a) Anschaffungskosten Grundstück HGB: 95.000+15.000 = 110.000
Anschaffungskosten Grundstück Steuerrecht: 95.000+15.000 = 110.000

Herstellkosten Gebäude HGB:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Agio des Darlehens 25.000
Summe 1.143.000


Das Disagio (nicht: Agio) darfst Du nicht als Gebäudeposition ansetzen.
§250 (3), HGB:
Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit [und eine Verbindlichkeit ist kein Gebäude!!!] höher als der Rückzahlungsbetrag [das ist das sog. Disagio], so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können..

Nach dem BilMoG heißt es statt "Rückzahlungsbetrag" "Erfüllungsbetrag". Müsste aber das gleiche sein.
Also: Hier liegt ein Fehler vor, weil du Vermögen (= Grundstück/Gebäude) mit Schulden vermischt. Das geht nicht.

Zitat
Herstellkosten Gebäude Steuerrecht:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Agio des Darlehens 25.000
Summe 1.143.000


Steuerrecht - leider keine Ahnung davon. Wenn ich hier was posten würde, dann könnte es durchaus falsch sein. Im Steuerrecht gibt's aber irgendwo einen § (ich glaub das war EStG), der sa sagt, dass du Verbindlichkeiten oder irgendwie die Zinsen nur zu 25% oder 50% ansetzt... Müsst ich nochmal genau prüfen. Vermutlich liegt aber auch der Fehler vor, dass du Vermögen mit Schulden mixt (s.o.).

Zitat
Mich macht an der Stelle stutzig das ich bei beiden Methoden die selben Zahlen heraus bekomme. Oder unterscheiden sich Handels und Steuerrecht erst bei den Abschreibungen?


Vor allem bei den Abschreibungen ja. Da denkt sich der Gesetzgeber tatsächlich ständig was neues aus. Schau mal hier:
- http://www.bwl-bote.de/20090428.htm
- http://www.bwl-bote.de/20081129.htm

Wie Du siehst: das ist 'nen Vollzeitjob, sich damit zu beschäftigen. ;)

Wo sind hier die Steuerrechts-Experten? ;)

Zitat
b) Bewertung nicht bebauter Grundstückteils HGB:
- Anschaffungskosten 110.000 für 1000qm = 110€/qm
- 500qm sind nicht bebaut, somit ein Wert von 55.000
- Wertminderung der 500 nicht bebauten qm i.H.v. 60€/qm = 30.000

Rechnung:
Anschaffungskosten 55.000 – außerplanm. Anschr. 30.000 = 25.000.
Für die außerplanm. Abschr. hab ich mich aufgrund der dauerhaften Wertminderung entschieden.


Überall schreiben die Leute qm. Ich bevorzuge korrekterweise m². Sorry, ich bin da immer wieder pingelig. Hihi.
Also nach altem Recht hieß es noch in § 253 HGB (2) Satz 3:
"Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist [hier der Fall], können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden [...] ; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung."

Da die Schnellstraße nicht so schnell verschwinden wird und auch kein Lärmschutz errichtet wird (sonst würde sowas ja in der AUfgabenstellung stehen), kann man davon ausgehen, dass die Wertminderung von Dauer ist. Vollkommen richtig also!

Nach neuem HGB sind immer Wertminderungen vorzunehmen (egal ob dauerhaft oder nicht dauerhaft).

Gut gemacht, ja! Auch bist Du vom Preis pro m² selbst ausgegangen. Das ist elementar für jede Klausur. Immer vom Preis ausgehen. Mal sind es €/m², mal €/kg etc.

Zitat
Bewertung nicht bebauter Grundstücksteil Steuerrecht:

Auch hier würde ich die gleiche Rechnung durchführen und den nicht bebauten Teil des Grundstücks mit 25.000 bewerten.


Hier kenne ich mich nicht aus, wie gesagt.

Zitat
c) Bewertung Gebäude HGB:

Herstellkosten 1.143.000
- Abschreib. 1.905 (50 Jahre ND auf einen Monat verteilt)
= Summe 1.141.095


(1.143.000 - 25.000)€ = 1.118.000€
Das Disagio war ja fälschlicherweise hinzugerechnet worden.
Aber Du hast es richtig erkannt: Das Gebäude schreibst du 50 Jahre ab, also 50*12 = 600 Monate. Demzufolge hast du am 31.12.02 noch genau 599/600 übrig. Ansatz: 599/600 * 1.118.000€ = 1.116.136,67€

Zitat
Bewertung Gebäude Steuerrecht:
Herstellkosten 1.143.000
- Abschreib. 2.857,5 (3% auf einen Monat verteilt)
= Summe 1.140.142,5


Kein Plan ;)

Zitat
Da ich völlig unsicher bin, bei dem was ich errechnet hab, wäre es schön, wenn jemand mal einen Blick darauf werfen könnte. Gerade mit Hinblick auf die Klausur brauch ich mehr Sicherheit im Umgang mit diesen Aufgaben.
Vielen Dank


Gern geschehen!
Mitglied
Registriert: Jun 2010
Beiträge: 3
Hallo Horst,

vielen Dank für deine Antwort!!
Bleiben wir beim HGB (nach Bilmog) und lassen das Steuerrecht mal wegfallen.

Die Anschaffungskosten des Grundstücks errechnen sich aus dem Kaufpreis und den Anschaffungsnebenkosten. Sprich 95.000 + 15.000 = 110.000.
Es ist somit richtig, nicht mit den 80.000 für vergleichbare Grundstücke zu rechnen? (viell. berücksichtig das Steuerrecht diesen Wert - das werde ich heraus finden müssen!)

Herstellkosten Gebäude HGB:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Summe 1.118.000 <-- Die Zahl hattest du mir ja auch schon genannt.

Ist es an der Stelle richtig, die Abbruchkosten den Herstellkosten hinzu zu rechnen oder wird es direkt aufwandsmäßig erfasst?

Teil B und C nach HGB war ja immerhin halbwegs richtig. Das tröstet mich schonmal.
Und was das Steuerrecht angeht, da werde ich mich drum kümmern etwas zu erfahren.
Viele Grüße...
flying Horst
Gast
Doppelwhopper schrieb
Hallo Horst,

vielen Dank für deine Antwort!!
Bleiben wir beim HGB (nach Bilmog) und lassen das Steuerrecht mal wegfallen.

Die Anschaffungskosten des Grundstücks errechnen sich aus dem Kaufpreis und den Anschaffungsnebenkosten. Sprich 95.000 + 15.000 = 110.000.
Es ist somit richtig, nicht mit den 80.000 für vergleichbare Grundstücke zu rechnen? (viell. berücksichtig das Steuerrecht diesen Wert - das werde ich heraus finden müssen!)


Wo kämen wir denn dahin, wenn das so wäre?
80.000€ hast du bezahlt und genau das ist aktivierungspflichtig. Zu diesem Zeitpunkt liegt ja "noch keine Wertminderung vor". Wer überteuerte Grundstücke kauft, ist selber Schuld. Anders ausgedrückt: dieses Grundstücke hatte zum Zeitpunkt des Kaufs genau diesen Wert! Punkt!

Klar: Man fragt sich hier natürlich, ob man dann nicht direkt nach dem Kauf am Ende des Jahres einen anderen Bilanzansatz wählt. Hier würde ich mir merken: erst wenn der (unabhängige) Gutachter in der Aufgabenstellung auftaucht und plötzlich über den schlechten Bauboden meckert und einen niedrigeren Wiederverkaufswert ermittelt besteht tatsächlich Anlass zum abwerten.

So war es bei uns in den Klausuren. Und so wird's wohl auch in der Praxis sein. Ein schriftliches Gutachten ist eben was handfestes.
Zitat
Herstellkosten Gebäude HGB:
Abbruchkosten 13.000
Handwerkerkosten 1.000.000
Architekt 100.000
Strom und Wasser 5.000
Summe 1.118.000 <-- Die Zahl hattest du mir ja auch schon genannt.

Ist es an der Stelle richtig, die Abbruchkosten den Herstellkosten hinzu zu rechnen oder wird es direkt aufwandsmäßig erfasst?


Ich gebe zu, dass dies wirklich etwas trickreich ist. Gut, dass du das nochmal ansprichst. Ich sehe es so:
Um das neue Gebäude dort und genau dort zu errichten, muss das alte Weg - warum also nicht aktivieren, fällt ja praktisch unter die Baukosten, denkt man sich. Auf der anderen Seite sagt man: tja, aber was kann das neue Gebäude dafür, dass vorher ein altes da stand? Das Dingen wird ja deshalb nicht mehr Wert!

Wer aber die letztere Frage stellt, der muss sich auch Fragen, ob denn nicht Bauten in lehmigeren Regionen zu niedrig bewertet werden, nur weil der Bagger schneller alles aushebt und die Regionen mit steinig-hartem Boden dann zu hoch bewerten!

Das würde im fortgeschrittenen Schwachsinn enden. Ich meine daher, dass einfach §255 HGB greift und dort heißt es klipp und klar:
"Anschaffungskosten sind die AUfwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögegensgegenstand einzelnt zugeordnet werden können."

Das liegt hier vor!

Zitat
Teil B und C nach HGB war ja immerhin halbwegs richtig. Das tröstet mich schonmal.
Und was das Steuerrecht angeht, da werde ich mich drum kümmern etwas zu erfahren.
Viele Grüße...


Klasse :)
« Zuletzt durch Unbekannt am 21.06.2010 02:43 Uhr bearbeitet. »
Mitglied
Registriert: Jun 2010
Beiträge: 3
Hallo Horst,

vielen Dank für deine Hilfe. Hab die Klausur heut geschrieben und es lief soweit wirklich sehr gut. :)
flying Horst
Gast
Ja das glaube ich auch, zumal Du ja hier selbst das Gehirn eingeschaltet hast.


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