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Rückwirkende Korrektur von Gehaltsabrechnungen

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Registriert: Aug 2009
Beiträge: 2
Hallo zusammen,

gibt es irgendwelche Fristen, in denen geregelt ist, wie lange rückwirkend eine Gehaltsabrechnung geändert werden kann / darf?

Die Regelung aus § 28g SGB IV habe ich gefunden.

Kennt jemand außer Regelungen in Tarifverträgen entsprechende Restriktionen?
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Allgemein wäre hier nur das BGB anwendbar, denn das ArbVerh ist ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis. Hier fällt mir nur die allgemeine Dreijahresfrist des §195 BGB ein. Diese Frist kann in der Praxis u.U. (nämlich bei zu geringer Zahlung des AG an den AN) aber aufgrund der Generalklausel des §242 BGB ("Treu und Glauben") schon sehr viel früher verwirkt sein, wie auch der §195 BGB im Prinzip für die Pflicht zur Zeugniserteilung gilt, aber auch dort die Verwirkung viel früher greift...

Zu den zwangsversicherungsrechtlichen Fristen muß mal wer anders, davon habe ich keine Ahnung.
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Registriert: May 2010
Beiträge: 152
SV-Beiträge verjähren normal nach vier vollen Kalenderjahren.

Mit den üblichen Ausnahmen (v. a. Vorsatz), Hemmung und Unterbrechung lt. BGB.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
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Registriert: Aug 2007
Beiträge: 125
Ort: NRW
SV-Beiträge verjähren normal nach vier vollen Kalenderjahren.

Das ist korrekt, aber bei den Arbeitnehmeranteilen kann nicht 4 Jahre zurückgerechnet werden. Außer es steht in den jeweiligen Tarifverträgen!

Sollte keiner vorhanden sein, dann greift das BGB und dann "haftet" der ARbeitgeber auch für die Arbeitnehmeranteile!!
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Registriert: May 2010
Beiträge: 152
"Heubodenpower" schrieb
Das ist korrekt, aber bei den Arbeitnehmeranteilen kann nicht 4 Jahre zurückgerechnet werden. Außer es steht in den jeweiligen Tarifverträgen!

Sollte keiner vorhanden sein, dann greift das BGB und dann "haftet" der ARbeitgeber auch für die Arbeitnehmeranteile!!


Da kann was nicht stimmen. Unanbhängig von einer Wertung - dass ein TV den AN schlechter stellt, als er nach BGB stünde, kann ich mir nicht vorstellen. Und das wäre der Fall, wenn nach TV der AN haftet, nach BGB aber der AG (so hab ich deinen Beitrag verstanden).

Und selbst wenn der AG für den AN-Anteil haftet - auch dies dann im Regelfall nur 4 volle Jahre.
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Registriert: Aug 2007
Beiträge: 125
Ort: NRW
Und selbst wenn der AG für den AN-Anteil haftet - auch dies dann im Regelfall nur 4 volle Jahre.

Das ist korrekt!!! Aber...wer erscheint alle 4 Jahre, bleibt zwischen 2 und 5 Tagen, erzählt viel, trinkt viel Kaffee?? Richtig, der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung!!!

Spätensten dieser wird von Euch (Arbeitgeber) verlangen, die Jahresmeldungen zu stornieren und zu korrigieren und die Beiträge incl. Säumniszuschlägen nachzuentrichten!!!


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