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Was tun bei Kurzarbeit mit Azubis

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Registriert: Apr 2008
Beiträge: 73
Hallo Zusammen,

wie geht man eigentlich arbeitsrechtlich mit Azubis um, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit beschliesst?
Ich denke das man den Azubis keine Kurzarbeit auferlegen kann, oder?!

danke
Michael
Mitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 229
Ort: Bayern
"coolblue74" schrieb
Hallo Zusammen,

wie geht man eigentlich arbeitsrechtlich mit Azubis um, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit beschliesst?
Ich denke das man den Azubis keine Kurzarbeit auferlegen kann, oder?!


Tendenziell eher nein, da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist und ein Azubi eigentlich gar nicht klassisch zu "arbeiten" hat - weder kurz noch voll. Es sei denn, es ist Bestandteil seiner (angeleiteten und betreuten) Ausbildung. Dann ist der Ausbildungsplan die Richtschnur.

Solange der Ausbildungsplan erfüllt wird und keine gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeitvorgaben gerissen werden, sollte es aber möglich sein, die Arbeitszeit der Azubis durch Verschiebung, Verblockung, Lehrgänge, überbetriebliche Ausbildungsabschnitte etc. auch dann sinnvoll zu gestalten, wenn der Rest des Betriebs ruht.

Beispielsweise dadurch dass mehrere (kurzarbeitende) Betriebe ihre Lehrwerkstätten zusammenlegen. Und sei es nur vorübergehend.

Gruß Guido
Mitglied
Registriert: Aug 2007
Beiträge: 125
Ort: NRW
Sehe ich anders.

Die Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden ist steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Warum sollte diese Regelung nicht für Auszubildende gelten

DAS wollte ich schreiben und habe es auch, bin aber durch folgenden Bericht eines besseren belehrt worden:

Haben Auszubildende Anspruch auf Saison-Kug?
Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Saison-Kug, weil sie einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung haben. Insofern kann regelmäßig ein unvermeidbarer Arbeitsausfall nicht eintreten. Außerdem haben Auszubildende bei Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen oder aus Witterungsgründen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§§ 2, 18 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe i.d.F. vom 29.7.2005, § 19 BBiG). Der tarifliche Fortzahlungsanspruch ist nicht auf den Zeitraum von 6 Wochen begrenz
t (Quelle: www.arbeitsagentur.de)
Mitglied
Registriert: Jul 2009
Beiträge: 2
gibt es eine möglichkeit diese für schulungen anzumelden als ausgleich?


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