Hallo,
schreibe gerade an meiner Projektarbeit zum Thema Wirtschaftlichkeitsanalyse eines Nahwärmenetzes. Nun meine Frage, ich hab ein Angebot von einer Firma für die Materialkosten inklusive Mehrwertsteuer. Zählt die Steuer zu den Anschaffungskosten wenn ich Endverbraucher bin, kalkulatorisch und handelsrechtlich? Ich will die kalkulatorische Abschreibung im ersten Jahr berechnen. Danke für Eure Antworten
Gruß mcmoos
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Abschreibung von Mehrwertsteuer
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#1 23.02.2009 16:28 Uhr
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#2 23.02.2009 17:09 Uhr
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Wie meinst du das, wenn du von "Endverbraucher" sprichst? Bist du eine Privatperson oder ein Unternehmen?
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#3 23.02.2009 17:33 Uhr
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Mit Endverbraucher meine ich, dass das angeschaffte Netz nicht weiterverkauft wird sondern in Hand der Firma bleibt. Wie wenn eine Firma eine Maschine kauft um ein Produkt herzustellen. Praktisch fürs Anlagevermögen.
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#4 23.02.2009 18:42 Uhr
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Soweit ich das verstehe, ziehst du hier die Umsatzsteuer ab, da diese einen durchlaufenden Posten in Unternehmen darstellt.
Wenn ich einen Pc für 1500€ kaufe, verbleibt der auch im Unternehmen. 1260€ werden dann im Anlagevermögen verbucht und der Rest landet dann auf dem Konto Vorsteuer. Grüße |
#5 23.02.2009 18:55 Uhr
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Also wird keine Mehrwertsteuer für Anschaffungskosten bezahlt, wenn das Produkt den Anlagenvermögen zugeordet werden kann.
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#6 23.02.2009 19:13 Uhr
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Vergiss alles, was du bisher über MWSt zu wissen glaubtest. Vergiss auch das, was du in deinem letzten Beitrag geschrieben hast. Der tut beim lesen richtig weh.
Es ist völlig egal ob etwas weiterverkauft wird oder nicht. Die gezahlte MWSt bekommt ein Unternehmen immer vom Finanzamt zurückerstattet (Ausnahmen bleiben außer acht). Es spielt auch keine Rolle, ob es sich ums Anlagevermögen oder Umlaufvermögen handelt. Völlig egal. Du musst IMMER netto rechnen. |
#7 23.02.2009 22:36 Uhr
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Hi,
Der Endverbraucher hat weder eine kalkulatorische noch eine handelsrechtliche Rechnung. Die Frage stellt sich also gar nicht!
Hierfür wird kein Anschaffungskostenwert benötigt. Du machst offenbar den in http://www.bwl-bote.de/20080310.htm beschriebenen AK-Fehler. Wenn Du ein Unternehmer bist, wird die Umsatzsteuer (so heißt das korrekt) als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Sie ist ein Durchlaufposten. Insofern rechnnet der Unternehmer also stets netto. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs. 1 UStG und 2. bestimmte (nicht alle) der in §4 UStG aufgezählten Fälle. Diese erhalten keine Vorsteuererstattung. Sie müßten dann in der Tat mit Bruttowerten rechnen. Du mußt also ggfs. prüfen, ob Du dazugehörst (kann ich von hier nicht wissen). |
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