Hallo,
bei der folgenden Aufgabe komme ich leider nicht weiter:
Ein Hotelbetrieb (AG) hat für Teile des Sachanlagevermögens einen Festwert bilanziert. Die körperliche Bestandsaufnahme zum 31.12.06 ergab einen Bilanzansatz von 20.000 €.
Zugäng in den Jahren:
07 4.000 €
08 5.000 €
09 3.000 €
Körperliche Bestandsaufnahme zum 31.12.09 ergab 24.000 €.
Wie ist der Bilanzwert bei der Festwertbewertung am 31.12.09 und auf welche Regelung wird die Berechnung gestützt.
Wie sind die Zugänge buchhalterisch zu behandeln?
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
Viele Grüße, Jutta
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Festwertbewertung
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#1 28.01.2009 23:44 Uhr
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#2 29.01.2009 00:51 Uhr
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Hi,
Festbewertung (Gleichbewertung) ist §240 Abs. 3 HGB (dort bitte erstmal nachsehen, hier relevant). Zugänge sind stets zu aktivieren (das hat nix mit dem Verfahren zu tun) und Entnahmen sind Aufwendungen (d.h. Aufwandskonto AN Aktivkonto buchen). Die Gleichbewertung bedeutet unter den im Gesetz genannten Einschränkungen nur, daß der Schlußwert des Vorjahres jeweils zwei Jahr beibehalten werden darf; im dritten Jahr ist dann aber eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen und der dann gefundene "genaue" Wert auszuweisen. |
#3 29.01.2009 01:19 Uhr
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Hallo Harry,
das hilft mir jetzt leider nicht weiter. Den § 240 HB habe ich schon im ersten Teil der Aufgabe bei der allgemeinen Beurteilung herangezogen. Mein Problem sind jetzt die konkreten Zahlen, bzw. was wann bis zu welchem Wert abgeschrieben werden muss/kann. Mit den mir vorgegebenen Beispielen kann ich nicht viel anfangen. Bei einem "bisher kleineren Buchwert als dem sich ergebenden Festwert darf der Festwert nicht sofort bilanziert werden, sondern der Buchwert muss aufgestockt werden, bis der Festwert erreicht ist"??? Da stehe ich auf der Leitung und weiß weder den Bilanzwert am 31.12.09 noch wie das buchhalterisch zu behandeln sein soll? Hast Du vielleicht noch einen weiteren Vorschlag und vielen Dank. Gruß, Jutta |
#4 29.01.2009 08:12 Uhr
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Moin,
der Festwert besteht ja gerade darin, daß der gleiche Wert wie im Vorjahr genommen wird. Es gibt also eine Differenz zwischen wirklichem- und Festwert. Daher ist das gerade ja nur bei nachrangigen Werten erlaubt... PS heute erst am Abend wieder, Auftraggeber! |
#5 29.01.2009 10:12 Uhr
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Guten Morgen/Abend,
"erst am Abend wieder" ist echt gut, das ist doch schon perfekt! Die letzte Antwort ist ja gerade mein Problem. Wozu stehen dann die Zugänge in der Aufgabe? Und der Wert am 31.12.09 wäre doch dann der bereits vorgegebene in Höhe von 24.000 €? Sind die Differenz dann 6.000 €, und die werden als Aufwand gebucht??? 20.000 + (4.000+5000+3.000) = 32.000 32.000 - 24.000 = 8.000 Aber wo bleiben da Abschreibungen??? Viele Grüße, Jutta |
#6 29.01.2009 20:13 Uhr
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Hallo, schaue doch mal EStG unter R 5.4 (4) EStR nach. Da steht ganz genau beschrieben, wie du mit dem Festwert umgehen musst. Erst wenn du nach einer Inventur eine Abweichung von 10% hast, musst du den Festwert neu ermiteln. Ist dies nicht der Fall, kannst du die Erhöhung dem Testwert anpassen. Soll bedeuten, außerplanmäßige Abschreibung. Ich hoffe ich konnte helfen. Gruß beies |
#7 31.01.2009 13:18 Uhr
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o.k., werde es jetzt glaube ich hinkriegen.
Vielen Dank! Gruß Jutta |
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