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Fremdwährungsdarlehen

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Mitglied
Registriert: Sep 2008
Beiträge: 11
Hallo,

ich habe ein Darlehen in CHF.
Jährliche Tilgung. Laufzeit 5 Jahre.
Wenn ich die Tilgungen mit dem aktuellen Kurswert umrechne entsteht eine Gewinn bzw. Verlust. Muss ich diesen dann schon als s.b.Aufwand/Ertrag buchen oder erst am Jahresende bei der Bewertung der Verbindlichkeit? (Gewinnermittlung § 5 ESTG)

Mit welchem Kurs werden die jährlichen Zinsen berechnet? Mit dem Kurs bei der Zahlung?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

Viele Grüße
Sonja
Mitglied
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 36
Hallo

§ 5 Abs. 1 EstG Gewinnermittler müssen die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bei der Gewinnermittlung berücksichtigen.

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu ihrem Rückzahlungsbetrag ... anzusetzen. Dieses gilt auch für Verbindlichkeiten in fremder Währung.
Bei steigenden Kursen (maßgebend ist der Briefkurs) erfolgt eine Zuschreibung, da der künftige Rückzahlungsbetrag höher ist als am Anfang: Zuschreibungspflicht !
Bei sinkenden Kursen muss eine Abschreibung erfolgen. Allerdings darf nicht unter den Anschaffungswert abgeschrieben werden, da das faktisch ein Ausweis nicht realisierter Gewinne wäre.

Beispiel 1:
Verbindlichkeit 1.200 €. Der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Entstehung beträgt 1,3 € / ₤. Kurs steigt auf 1,5 € / ₤. Folge: Zuschreibung, da Schuld von 1.560 € auf 1.680 € angestiegen ist.

Beispiel 2:
Verbindlichkeit 1.200 €. Der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Entstehung beträgt 1,3 € / ₤. Kurs sinkt auf 1,2 € / ₤. Folge: Eigentlich Abschreibung, da Schuld von 1.560 € auf 1.440 € angestiegen ist. ABER: Realisationsprinzip, Abschreibung wäre Ausweis von unrealisierten Gewinnen. Das ist unzulässig.

Bewertung erfolgt zum Abschlussstichtag.


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