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Frage zu Perso

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Registriert: Mar 2008
Beiträge: 31
Hallo ich mal wieder,

habe da mal ne Frage über Änderungskündigungen.
Im IHK Skript heist es, der BR hat hier nur Anhörungsrecht nach §102 in in sonderfällen nach §103 Mitbestimmung.

Jetzt habe ich in dem schlauen Buch vom Kiehlverlag, wo schon das zerfallen beginnt ne Aufgabe auf Seite1250 über Perso., da gehts um Veränderungen der Arbeitszeit und Rationalisierung.
In einer Teilaufgabe heist es was zu beachten ist bzgl. BR usw..

Und in der Antwort heist es, bei Änderungskündigungen, also kollektiv hat der BR Mitbestimmung nach §102.

Dachte jetzt evtl. weil kollektiv also sonderfall, aber dann doch nach §103 oder?

Kann mir dar mal jemand die Entscheidung bitte erleichtern.

Danke :roll:
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Registriert: Oct 2008
Beiträge: 7
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Änderungskündigung ist gem. § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das gilt für alle MA, mit Ausnahme der leitenden Angestellten.

§ 103 BetrVG
Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Der 103 ist für BR-Mitglieder, JAV, Schwerbehindertenvertreter, Wahlvorstand etc vorgesehen, nicht für "sonstige Mitarbeiter". Von daher zählt er bei einer Änderungskündigung nur wenn auch der oben geannte Kreis betroffen ist

Viele Grüße

Michael
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Registriert: Jun 2007
Beiträge: 27
Da hab ich auch noch ne Frage:

Abschlußprüfung März 2005 Perso, Aufgabe 4c.

Befristeter Vertrag nach TzBfG 12 Monate Beginn 1.04.2004

Als der Vorgesezte nach seinem Urlaub am 3.04.2005 aus seinem Urlaub kommt, trifft er auf den Arbeitnehmer. Wie ist die Sachlage.

Antwort: Bereits am 1.04.2005 ist stillschweigend ein unbefristeter Vertrag entstanden. ??????

Ich dachte befristet Verträge laufen auch ohne Kündigung aus.
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Registriert: Sep 2008
Beiträge: 54
Zitat
Ich dachte befristet Verträge laufen auch ohne Kündigung aus.


im prinzip richtig. wenn der arbeitnehmer allerdings nach vertragsende trotzdem zur arbeit erscheint und vom arbeitgeber nicht daran gehindert wird seine arbeit aufzunehmen entsteht ein arbeitsverhältnis das auf unbestimmte zeit begründet ist.§15 abs. 5 TzBfG
Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 26
Zitat
im prinzip richtig. wenn der arbeitnehmer allerdings nach vertragsende trotzdem zur arbeit erscheint und vom arbeitgeber nicht daran gehindert wird seine arbeit aufzunehmen entsteht ein arbeitsverhältnis das auf unbestimmte zeit begründet ist.§15 abs. 5 TzBfG


§15 (5) - ....mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht......

Meine Meinung: Da der Arbeitgeber erst am 3. aus dem Urlaub kam und auch erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hat "unverzüglich" zu widersprechen, zusätzlich davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber nicht vorher wusste dass der Kollege am 1. wieder arbeiten kommen wird, denke ich - ist kein weiteres Arbeitsverhältnis entstanden.

Ich bin mir da wirklich nicht sicher, aber was meint ihr?

Gruß, multikit


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