Forum

Fremdwährungsdarlehen

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Sep 2008
Beiträge: 11
Hallo,

ich habe ein Darlehen in CHF.
Jährliche Tilgung. Laufzeit 5 Jahre.
Wenn ich die Tilgungen mit dem aktuellen Kurswert umrechne entsteht eine Gewinn bzw. Verlust. Muss ich diesen dann schon als s.b.Aufwand/Ertrag buchen oder erst am Jahresende bei der Bewertung der Verbindlichkeit? (Gewinnermittlung § 5 ESTG)

Mit welchem Kurs werden die jährlichen Zinsen berechnet? Mit dem Kurs bei der Zahlung?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

Viele Grüße
Sonja
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, §253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Steigt der CHF, so steigt auch der zu passivierende Schuldbetrag. Sinkt der CHF hingegen, so darf aufgrund §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB keine Wertminderung gebucht werden (Vorsichtsprinzip). Steuerrechtlich sind langfristige Verbindlichkeiten dagegen aufgrund §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Zur Währungsumrechnung fehlen bisher handelsrechtliche Vorschriften (das wird sich mit dem BilMoG ändern). Fremdwährungsforderungen wurden daher aufgrund des Vorsichtsprinzipes niederstbewertet und Fremdwährungsverbindlichkeiten höchstbewertet. Bei den Zinsaufwendungen bietet sich die Umrechnung zum Tageskurs der Zahlung an, denn das ergibt sich ja vermutlich schon aus dem Kontoauszug.
Mitglied
Registriert: Sep 2008
Beiträge: 11
Hallo,

also weise ich keinen Gewinn oder Verlust bei der jährlichen Tilgung aus, sondern rechne die Tilgung mit dem aktuellen Kurs um und bewerte die Verbindlichkeit dann zum Jahresende. Oder?

Viele Grüße
Sonja Hauck
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Du buchst die Zinsen und Tilgungen wie sie kommen zum Kurs des Zahlungstages (Stichtagsumrechnung, geschieht automatisch durch die Bank). Am Jahresende wird bei Anstieg der Fremdwährung der Passivposten aufbewertet (also ein Aufwand ausgewiesen), aber bei Rückgang der Fremdwährung nicht wieder reduziert (Höchstwertprinzip, Imparität). Erst bei Realisation, also bei tatsächlicher Tilgung zu einem Kurs der unter dem ausgewiesenen Wert liegt, darf aufgrund des Vorsichtsprinzipes die Wertminderung ausgewiesen werden (Ertragsbuchung).


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0461 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.63 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9