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Welche Auswirkungen haben Bilanzierungspflicht u-wahlrecht?

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Gast
Hallo,
ich frage mich gerade, was genau es für Auswirkungen hat, dass es Aktivierungs- oder Passivierungspflichten gibt.

Dem Finanzamt würde ich unterstellen, dass es bei der Festlegung von Aktivierungspflicht im Sinn hat, die Steuerbelastung zu erhöhen; verstehe ich es richtig, dass das bei der Aktivierung von Vermögen dadurch passiert, dass die Aufwendungen dafür eben nicht sofort erfolgswirksam verbucht werden können, sondern nur im Zeitablauf über AfA?

Welche Gründe stecken hinter Aktivierungspflicht/-verbot bzw. Passivierungspflicht/-verbot?

Danke für eure Unterstützung! Wombat
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

das ist etwas pauschal gefragt. Bedenke, daß steuer- und handelsrechtliche Vorschriften voneinander abweichen bzw. einander vielfach wiedersprechen, z.B. beim steuerrechtlichen Verbot der Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung, dem ein handelsrechtliches Gebot gegenübersteht. In der Tat trifft es aber zu, daß steuerrechtliche Regelungen oft auf hohe Bilanzausweise und damit einen höheren gewinn zielen. Handelsrechtliche Vorschriften sind oft noch von der Vorsicht geleitet. Auch hier sollen viele Wahlrechte aber abgeschafft werden, weil sie faktisch einen Überblick über die Lage der Unternehmung erschweren.
Gast
Hallo TBW_Ben,
vielen Dank für Deine Mühe - die Beispiele für Wahlrechte und Verbote kenne ich, ich hab aber noch nicht so richtig verstanden, was genau damit bezweckt wird.
Gut, das Finanzamt möchte natürlich den Gewinn so hoch wie möglich sehen und der Unternehmer hat unterschiedliche Gründe, Wahlrechte wahrzunehmen oder eben nicht.
Ich hatte gehofft ,dass ich eine Art "Logik" dahinter finden kann, mir scheinen die Vorschriften aber ziemlich willkürlich getroffen ...

Grüße! Wombat
Mitglied
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 79
"wombat70771" schrieb
Hallo TBW_Ben,
vielen Dank für Deine Mühe - die Beispiele für Wahlrechte und Verbote kenne ich, ich hab aber noch nicht so richtig verstanden, was genau damit bezweckt wird.
Gut, das Finanzamt möchte natürlich den Gewinn so hoch wie möglich sehen und der Unternehmer hat unterschiedliche Gründe, Wahlrechte wahrzunehmen oder eben nicht.
Ich hatte gehofft ,dass ich eine Art "Logik" dahinter finden kann, mir scheinen die Vorschriften aber ziemlich willkürlich getroffen ...

Grüße! Wombat


Nun ja, also willürlich scheint mir das ganze nicht -->

Wie gesagt, die Aktivierungspflichten sind dafür da, um die Besteuerung hoch zu halten. Ansonsten würden ja alle Firmen in "Sachgegenstände" fliehen, um weniger Steuer zu zahlen.
Aktivierungsverbote sind dazu da, um die Bilanz nicht zu verfälschen. Sonst es in Augen der Gläubiger (oder Investoren) im Extremfall so aussehen, als hätte das Unternehmen einen hohen Anteil an Eigenkapital, die Wahrheit ist jedoch das vielleicht wie in meinem Beispiel selbst erschaffene Werte (immaterielle Gegenstände) oder die Herstellungskosten zu hoch angesetzt werden).
Passivierungspflichten sollen Schulden, auch die noch nicht eingetretenen aufzeigen. Im Gegensatz sollen die Passivierungsverbote Bilanzschmälerungen außer Gefecht setzen (denn das Unternehmen könnte seinen Gewinn ja eventuell drücken wollen, um weniger Steuer zu zahlen).

Jetzt ein bisschen klarer?
Gast
Hi nochmal - ja, vielen Dank, jetzt ist es viel deutlicher - habe auch ein paar Stunden draußen verbracht und das Ganze nochmals sacken lassen - eigentlich ist es schon logisch, ich habs jetzt auch endlich mal begriffen :)

schon heftig, ich befasse mich jetzt schon das X-te Mal mit Bilanzanalyse und erst diesmal hab ich das Gefühl, nicht mehr nur die "Formeln" runter zu beten, sondern auch zu hinterfragen und Zusammenhänge zu verstehen ... ich weiß, das ist peinlich, aber ich stehe dazu :) Immernoch besser, als weiter nur "nachplappern" gel ;)
Danke nochmal! Wombat
Mitglied
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 79
Kein Problem...ich habe mir die Mühe mit dem vielen Text gemacht, weil ich genau das gleiche Problem wie du hatte.
Wie du schon so schön gesagt hast...wenn man es wirklich kapiert und hinterfragt, ist es kein "Formeln runterbeten" mehr.
Mitglied
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 33
hi,

mal eine Frage dazu, ich denke ich sehe vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr :oops: :
bei einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, die nicht in den ersten 3 Monaten des Folgejahres durchgeführt wird, besteht nach HGB Passivierungswahlrecht - angenommen, das Wahlrecht wird NICHT wahrgenommen, also nicht passiviert - wird dann dafür gar nichts gebucht ? Sorry, stehe da echt aufm Schlauch grade...

Danke
whisky
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

wenn Du nichts passivierst, also das Wahlrecht in der Weise ausübst, nicht zu passivieren, dann kannst Du auch nichts buchen...


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