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Rechnung per email

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Registriert: Jan 2007
Beiträge: 4
Ein sonniges Hallo!

Ich bräuchte Hilfe zu folgendem Fall:

Angenommen eine Firma erhält eine Rechnung per email als PDF-Datei, oder kann sich - was ja nicht so unüblich ist - die Rechnung von der Internetseite des Rechnungsstellers laden und ausdrucken.

Die Rechnung an sich enthält alle nötigen Angaben.

Darf hier die Vorsteuer in Abzug gebracht werden, oder muss noch etwas beachtet werden, z. B. muss die Rechnung elektronisch signiert sein? Wo finde ich hierzu die Rechtsgrundlagen (ausser § 14 UStG).

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Lilofee
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Lilo,

dazu habe ich mich schon in 2004 mal in http://www.bwl-bote.de/20040727.htm ausgelassen. Im Prinzip hat sich seither die Rechtslage nicht verändert: praktisch keine PDF entspricht den strengen Anforderungen des deutschen Signaturgesetzes. Man bewegt sich also immer auf dünnem Eis. Meine Empfehlung: mit dem Rechnungsteller vereinbaren, daß im Falle von Problemen mit dem FA eine Papierrechnung nachgefertigt wird.
Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 4
Danke für die schnelle Antwort.

Bei Rechnungen von dt. Unternehmen dürfte das ja kein so grosser Akt sein, da diese ja auch den Richtlinien etc. unterliegen.

Nun ist mir aber noch was anderes eingefallen: Die dt. Firma lädt ein Softwareprogramm von der Internetseite eines in einem EU-Land sitzenden Unternehmens und bekommt dann auch die Rechnung (per email oder als download). Da man ja erfahrungsgemäss bei der Durchsetzung diverser Forderungen an eine nicht-deutsche Firma häufig Probleme hat, heisst das im Zweifelsfall, unsere Firma muss Steuer für in.Erwerb zahlen, aber darf diese - wg. der nicht korrekten Rechnung - nicht als Vorsteuer abziehen?

Fragen, über Fragen... :roll:

Lilofee
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Ja, es könnte bedeuten, daß diese Rechnungen vorsteuermäßig nicht anerkannt werden. Eine vorherige Klärung mit dem FA kann nützlich sein, aber auch schlafende Hunde wecken...
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Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
"Lilofee" schrieb
Nun ist mir aber noch was anderes eingefallen: Die dt. Firma lädt ein Softwareprogramm von der Internetseite eines in einem EU-Land sitzenden Unternehmens und bekommt dann auch die Rechnung (per email oder als download). Da man ja erfahrungsgemäss bei der Durchsetzung diverser Forderungen an eine nicht-deutsche Firma häufig Probleme hat, heisst das im Zweifelsfall, unsere Firma muss Steuer für in.Erwerb zahlen, aber darf diese - wg. der nicht korrekten Rechnung - nicht als Vorsteuer abziehen?

in dem Fall dürfte keine USt vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt werden, weil der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG sich in Deutschland befindet und somit aus Sicht des leistenden Unternehmers kein Inland ist.
Der Leistungsempfänger hat in diesen Fällen die USt selbst zu errechnen in dem er diese auf den Rechnungsbetrag aufschlägt und an das Finanzamt zahlt, vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 UStG.
Er kann sich im Gegenzug die Vorsteuer ziehen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird der Vorsteuerabzug in § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht von der Rechnung abhängig gemacht, so dass es egal ist ob eine elektronische Signatur vorhanden ist oder nicht.

Gruß
Sven
Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 4
Ein sonniges Hallo!

Nochmal vielen Dank für die Informationen, dass hilft mir echt weiter!

Ich wünsche ein schönes Wochenende!

Viele Grüsse

Lilofee


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