Ich würde gerne eure Meinung zu der Vertragsrechtsfrage aus MPA heute lesen...
Ich versuche mal, sie zu rekonstruieren.
telefonische Bestellung zu einem telefonischen Angebot der Firma xyz
ca. 2 Tage später:
schriftliches Angebot der Firma abc mit günstigeren Konditionen
wieder zwei Tage später:
schriftliche Annahme des Angebots der Firma abc
ungefähr ne Woche später:
schriftliche Zusage der Bestellannahme der Firma abc
am nächsten Tag:
08:00 Uhr telefonische Absage an Firma xyz
10:00 Uhr Zustellung der schriftlichen Zusage der Bestellannahme der Firma xyz
Die Frage dazu lautet glaub ich: Welcher Vertrag ist rechtskräftig?
Forum
Vertragsrecht
Gesperrt
Seite: 1
Autor | Beitrag |
---|---|
#1 02.03.2007 23:10 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 69
|
|
#2 03.03.2007 09:33 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 6
|
Meiner Meinung nach ist der gute EK-Leiter zwei Verträge eingegangen. Auch der telefonische gilt - es war ne beidseitige Willenserklärung und es gab keine offenen Punkte die es noch zu klären gab. Auch die Begründung "keine schriftliche Bestellung" gilt nicht, weil sowohl mündliche als auch fernmündliche Verträge zulässig sind.
D.h. er hat jetzt 2 Verträge an der Backe und sollte schauen, dass er sich mit einem der beiden Lieferanten gütlich einigen kann. So war zumindest meine Antwort bei der Prüfung. |
#3 03.03.2007 11:09 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 10
Ort: EBS
|
aber ist es nicht so das er innerhalb 14 Tagen zurücktreten kann von dem Auftrag, oder bring ich da was mit Privatrecht durcheinander?
|
#4 03.03.2007 12:17 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 13
|
Ist es nicht so, dass man vor bzw. am Tage wo man die Auftragsbestätigung erhält noch zurück treten kann?
Und dann kann ich mich noch irgendwie erinnern, dass die AB innerhalb einer Frist von 5 Tagen vorliegen muss?! Und ich meine es wareg 6 oder 7 in der Aufgabe... |
#5 03.03.2007 19:10 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 69
|
Ich habe im Skript gelesen, dass Schweigen gegen die schriftliche Bestätigung als Annahme zählt, daraus hab ich geschlossen, dass er noch widersprechen darf...
Ich hab allerdings zusätzlich noch geschrieben, dass xyz die schon angefallenen Kosten in Rechnung stellen darf... Keine Ahnung, mal kucken, was die Musterlösung sagt... |
#6 03.03.2007 19:48 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 33
|
Ich bin da auch mal auf die Lösung gespannt......Kann Hr. Zingel da nicht was zu sagen :
Meiner Meinung nach ist der Vertrag rechtens. Es wurden keine Änderungen gewünscht womit auch keine schriftliche Bestätigung fällig wäre......aber schaun wir mal Martin |
#7 03.03.2007 20:23 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 31
|
Also icch bin der Meinung der Einkaufsleiter hat ein riesen Problem an der Backe. Annahme des Angebot kann formlos erfolgen. Es waren keine Änderungen vereinbart. Aber ich würde auf good-will plädieren, weil der erste noch keine schriftliche BEstätigung geschickt hat
Alles Auslegungssache Georg |
#8 03.03.2007 20:39 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Feb 2007
Beiträge: 1
|
Die Frage dazu lautet glaub ich: Welcher Vertrag ist rechtskräftig?
schau mal nach §130 und §147........ der Einkaufsleiter ist verpflichtet beide Machinen abzunehmen, weil in beiden fällen ein rechtsgültiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde! |
#9 04.03.2007 02:16 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 64
|
Hallo,
Hier mal mein Senf dazu: Er muss beide maschinen kaufen, Beg.: Laut BGB ; beides einstimmige willenserklärung, 1 x schriftlich, 1 x Mündlich. Hatte den BGB bei, habe mal so einiges dazu geschrieben, aber mal schauen mfg Stevensf7 |
Gesperrt
Seite: 1
Parse-Zeit: 0.0504 s · Memory usage: 1.49 MB · Serverauslastung: 2.33 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9