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Übungsaufgabe Fixhandelskauf

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Ort: Hannover
So... immer noch fleißig am lernen... bin ich wieder an den Übungsaufgaben. Da ich den "Dateinamen irgendwie nicht finde" schreib ich einfach mal schnell die Aufgabe ab

Fall
Heinz Bettlage ein großer Spielwareneinzelhändler, bestellt für das anstehende Weihnachtsgeschäft bei einem Großhändlier mehrere Tausend Teddybären.
Als Termin wird der 8. November (!) nachmittags verenbart. Diese Vereinbarung ist im Vertrag festgelegt (!). Als sich am 10.November vormittags noch immer kein einziges Bärchen gezeigt hat, schickt der entnervte Heinz Bettlage eine Kündigung des Kaufvertrages udn fordert ferner Schadenersatz in sechsstelliger Höhe wegen entgangenener Umsätze. Als am nächsten Tag die Lieferung eintrifft, verweigert er die Annahme

Meine Lösung
§ 376 HGB Fixhandelskauf
Bei diesem Kaufvertrag handelt es sich um kein absolutes Fixgeschäft, da die Ware auch noch zu einem späteren Zeitpunkt angenommen und verwendet werden kann. Aus dem Vertrag geht nicht deutlich hervor, dass die Ware nur an DIESEM Tag zurück genommen werden kann --> kein sofortiges Rücktrittrecht

§ 323 BGB Rücktritt vom Kaufvertrag
… erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten
(2) 2. Termin wurde zwar bestimmt aber kein deutlichter Fortbestand des Leistungsinteresses definiert
--> erst mit angemessener Fristsetzung haben wir die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten (ist nicht geschehen)

§ 286 BGB Verzug des Schuldners
Erfolgt nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung mit angemessenem Zeitraum zur Leistung so tritt der Schuldner nach Verstreichen des Zeitraums in Verzug --> Schadenersatz.
Diese Mahnung bedarf es nicht, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmt ist!
Unser Termin ist kalendermäßig bestimmt.
Somit bedarf es keine Mahnung um den Schuldner in Verzug zu setzen.
ABER Schadenersatz nur für die Aufwände, die dem Käufer entstanden sind.
Nicht für entgangenen Gewinn, da er diesen ja „nachholen“ kann

So... und nun könnte man noch die Wirkung des Annahmeverzugs definieren (aber das ist ja nicht gefragt)

Lösung Lösungsheft
Es liegt ein Fixhandelskauf vor, § 376 HGB, Kündigung ist i.S.d. Auslegungsregel des § 133 BGB ein Rücktritt vom Vertrag i.S.d. § 376 Abs. 1 HGB. Da Fixkauf, besteht Verzug, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und nIchtannaheme der Lieferung zulässig.

--> Ich möchte hier den (absoluten) Fixhandelkauf in Frage stellen und bin mir sicher dass es ein (relativer) Fixhandelkauf ist

Bitte mal ne Rückmeldung. DANKE

Liebe Grüße
bel

Und alle die froh sind, wenn endlich die Prüfungen rum sind, damit mal wieder Normalität eintritt heben die Hände *ächz*
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Wie immer Arbeit, ich kann mir das erst heute später oder nachts angucken. Falls ein Fehler vorliegt, mache ich ein Fix (zu der anderen Sache mit dem unbezahlten PC gab es auch ein Update, das ich Dir schicke, wenn Du es haben willst).
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ist ja schon klasse wie schnell man hier ne Antwort bekommt.

Wegen dem Angebot, dass ich die überarbeitete Version bekomme. Also wenn ich nen Denkfehler habe, dann wüßte ich das gern. Ansonsten habe ich die Aufgabe ja dann schon gemacht und würde sie eh nicht mehr anschauen.
Und da ich nicht vor habe, die Prüfung zu wiederholen *mal selbstbewußt tu*...
Mir würden eigentlich die Richtigstellung meiner möglichen Denkfehler im Forum reichen.
Vor Donnerstag vielleicht - danach komm ich nämlich "unters Prüfungsmesser" ;)

Danke für die schnelle Hilfe
bel
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Hi,

das ist ist mir einfach rätselhaft:
Zitat
Da ich den "Dateinamen irgendwie nicht finde" schreib ich einfach mal schnell die Aufgabe ab:


Ist die Datei bei Dir vom Himmel gefallen - oder hast Du das nur im Ausdruck und nicht als Datei? Verstehe ich nicht, wie anders als über den Dateinamen hast Du das aufgemacht??

Aber zur eigentlichen Sache:

Aufgabe 7 (Spielzeugbären): §376 Abs. 1 HGB beginnt mit "Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll...". Es kommt also auf die vertragliche Vereinbarung an, ein Fixgeschäft entstehen zu lassen. Die in der Aufgabe genannte vertragliche Vereinbarung genügt daher mE nach für die Rücksendung, die nach §133 BGB als Rücktritt i.S.d. §376 Abs. 1 HGB ausgelegt werden muß. Einer extern vorgegebene Notwendigkeit der Lieferung an einem bestimmten Tag (z.B. Weihnachtsbaum nicht nach dem Fest) bedarf es mE nach hierfür nicht.

Hauptunterschied zwischen einfacher und absoluter Fixschuld ist, daß bei der absoluten Fixschuld bei Verfristung die Unmöglichkeit eintritt; bei einer einfachen Fixschuld (so wie hier) aber nur der Verzug. Dieser aber berechtigt, gemäß der genannten Rechtsnorm, ebenfalls u.a. zum Rücktritt.

Ach ja, viel Erfolg bei der Prüfung ;-)
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<Ist die Datei bei Dir vom Himmel gefallen - oder hast Du das nur im Ausdruck und nicht als Datei? >

bel Nein ich hab die Dateien vor ner Ewigkeit ausgedruckt und arbeite nun damit. Und bis ich das Zeug wieder finde hab ich es schneller abgeschrieben *gesteh* (Der Luxus von Kaufleuten die schnell schreiben können) ;)

Aber zur eigentlichen Sache

<Aufgabe 7 (Spielzeugbären) §376 Abs. 1 HGB beginnt mit "Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll...". Es kommt also auf die vertragliche Vereinbarung an, ein Fixgeschäft entstehen zu lassen. Die in der Aufgabe genannte vertragliche Vereinbarung genügt daher mE nach für die Rücksendung, die nach §133 BGB als Rücktritt i.S.d. §376 Abs. 1 HGB ausgelegt werden muß. Einer extern vorgegebene Notwendigkeit der Lieferung an einem bestimmten Tag (z.B. Weihnachtsbaum nicht nach dem Fest) bedarf es mE nach hierfür nicht.>

bel Wir hatten in der Schule gelernt, dass wir bei einem absoluten Fixgeschäft immer prüfen müssen, ob die Unmöglichkeit der Abnahme im Vertrag klar definiert wurde (Brautkleid, Geburtstagskuchen). Und erst wenn ich die WAre einfach nicht mehr benötige kann ich von nem absoluten Fixgeschäft sprechen und wäre somit nicht mehr zur Mahnung verpflichtet.
(Für diese Theorie sprechen § 323 BGB (Rücktritt nach angemessener Fristsetzung) und § 286 (Schadenersatzrecht nach Verzugsetzung)

<Hauptunterschied zwischen einfacher und absoluter Fixschuld ist, daß bei der absoluten Fixschuld bei Verfristung die Unmöglichkeit eintritt; bei einer einfachen Fixschuld (so wie hier) aber nur der Verzug. Dieser aber berechtigt, gemäß der genannten Rechtsnorm, ebenfalls u.a. zum Rücktritt>

bel § 323 BGB - hier spricht man aber von einer angemessenen Fristsetzung. Ich kann nicht heute sagen liefer morgen oder du zahlst die entgangenen Gewinne wenn es einfach unangemessen ist.

<Ach ja, viel Erfolg bei der Prüfung ;-)>
bel Danke... werde mir Mühe geben und bin heil froh, wenn das rum ist. Hoffe ich hab jetzt die § richtig genannt - hab sie aus dem Kopf genannt. Aber in der Ecke bewegen sie sich.

Nen schönen ABend noch... ich hab erst mal Feierabend bis morgen *stöhn*

bel
Mitglied
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Nein ich hab die Dateien vor ner Ewigkeit ausgedruckt und arbeite nun damit.


Ach so, sorry - ich dachte, Du kommst mit dem Dateisystem nicht klar & wollte herausfinden, warum.

Zitat
Wir hatten in der Schule gelernt, dass wir bei einem absoluten Fixgeschäft immer prüfen müssen, ob die Unmöglichkeit der Abnahme im Vertrag klar definiert wurde (Brautkleid, Geburtstagskuchen). Und erst wenn ich die WAre einfach nicht mehr benötige kann ich von nem absoluten Fixgeschäft sprechen und wäre somit nicht mehr zur Mahnung verpflichtet.


Ja, bei einem absoluten Fixgeschäft - aber dieses ist ja keines. Du hast natürlich Recht, daß durch die nach dem Geburtstage gelieferte Torte automatisch und ohne Mahnung Unmöglichkeit eintritt. Hier liegt aber nur eine einfache Fixschuld vor, §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn die Leistungszeit ist ja nach dem Kalender bestimmt. Da der vereinbarte Zeitpunkt verstrichen ist, entsteht Verzug (und nicht, wie bei der absoluen Fixschuld, Unmöglichkeit). §376 Ist hierzu die Spezialnorm, denn es sind ja Kaufleute, die hier handeln. Daher meine Lösung mit dem Rücktritt vom Vertrag. Auch eine Fristsetzung ist hiermE nach entbehrlich, steht ja in §323 Abs. 2 Satz 1 BGB klar drin.


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