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§ 649 BGB Kündiungsrecht des Bestellers (Werkvertrag)

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Registriert: Sep 2004
Beiträge: 16
Hallo,

ich verstehe den Satz 2 leider nicht vollständig.

Der Unternehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. (Das ist noch klar) Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Heißt das, das er dasjenige das er nicht mehr für den Auftrag verwendet von der Vergütung abziehen muss? Und was ist mit böswillig unterlässt gemeint?

Wie sieht das Ganze aus, wenn der Unternehmer noch nicht tätig geworden ist, also noch keine benötigte Ware gekauft hat und noch nicht damit begonnen hat die vereinbarte Leistung zu erbringen?

Danke. MfG Dorit
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Dorit,

Satz 2 dieser Vorschrift meint, daß der Besteller eines Werkes bis zur Vollendung des Werkes kündigen kann, dann aber die bis dahin entstandenen kosten tragen muß. Der Unternehmer kann die "vereinbarte Vergügung" abzüglich durch die Kündigung ersparter Beträge verlangen. Dies soll einen Ausgleich zwischen Besteller und Unternehmer bei Kündigung bewirken.

"Böswillig unterlassen" meint, daß der Unternehmer durch die Kündigung des Vertrages wieder für andere Aufgaben frei wird. Nimmt er andere Aufträge nicht an, obwohl er dies (wegen der Kündigung des Bestellers) könnte, so handelt er böswillig. Er kann die so nicht erzielten Umsätze nicht dem kündigenden Besteller in Rechnung stellen.

Ist ein Unternehmer noch gar nicht tätig geworden, hat er also auf die Bestellung hin noch kein Material erworben und noch keine Arbeit geleistet, so würde er durch die Kündigung des Bestellers gar kein Entgeltanspruch haben, denn der gesamte Betrag wurde "erspart".

Ist eigentlich ganz eindeutig finde ich?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten ABend & willkommen im Forum,

das hier ist erkennbar ein Realfall, also keine Übungs- oder Prüfungsaufgabe aus einer Aus- oder Fortbildung. Inhaltlich zu antworten verstößt damit gegen das Verbot der Rechtsberatung durch Nichtjuristen (ich bin Betriebswirt). ich hasse es, auf http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=2263 hinzuweisen, muß es aber leider tun. Die Rechtslage wird sich bald ändern, und ich kann dann auch konkret zu solchen Punkten Stellung nehmen - im Moment sind mit aber leider die Hände gebunden.


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