Ich brauche Hilfe. Denn ich bin jetzt total verwirrt.
Hab in der Literatur gefunden, das die Rücklage für Ersatzbeschaffung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige und für Steuerpflichtige nach §4 Abs. 3 EStG zu lässig ist
Im Internet wiederum seht für Steuerpflichtige nach §4 Abs.1 und § 5 EStG.
Also wer darf denn nun? Alle, und Land- und Forstwirte zusätzlich?
Danke für eure Hilfe.
Gruß Dorit
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Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R35 / R6.6 EStR
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#1 04.10.2006 14:35 Uhr
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#2 05.10.2006 00:20 Uhr
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Hallo Dorit,
bewährt hat es sich, die Fundstelle in Anführungszeichen eingeschlossen bei Google einzugeben. Auf diese Weise findest Du beispielsweise die Anleitung zur Anlage EÜR 2006 beim Bundesfinanzministerium als PDF-Datei zum Download, wodurch ein Teil Deiner Fragestellung fundiert beantwortet ist. In der alten Fassung der EStR bezieht sich R 35 Abs. 5 EStR auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und R 35 Abs. 6 EStR auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG (nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte). Grüße, Peter |
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