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Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R35 / R6.6 EStR

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Registriert: Sep 2004
Beiträge: 16
Ich brauche Hilfe. Denn ich bin jetzt total verwirrt.

Hab in der Literatur gefunden, das die Rücklage für Ersatzbeschaffung für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige und für Steuerpflichtige nach §4 Abs. 3 EStG zu lässig ist
Im Internet wiederum seht für Steuerpflichtige nach §4 Abs.1 und § 5 EStG.

Also wer darf denn nun? Alle, und Land- und Forstwirte zusätzlich?
Danke für eure Hilfe.
Gruß Dorit
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Dorit,

bewährt hat es sich, die Fundstelle in Anführungszeichen eingeschlossen bei Google einzugeben. Auf diese Weise findest Du beispielsweise die Anleitung zur Anlage EÜR 2006 beim Bundesfinanzministerium als PDF-Datei zum Download, wodurch ein Teil Deiner Fragestellung fundiert beantwortet ist.

In der alten Fassung der EStR bezieht sich R 35 Abs. 5 EStR auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und R 35 Abs. 6 EStR auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG (nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte).

Grüße,
Peter


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