Hallo!
auch ich hab da mal ein paar Fragen:
1) Wenn ein Kleinunternehmer (unter 17 500Euro) in Deutschland für ein Schweizer Unternehmen Dienstleistungen erbringt, darf er in der Rechnung ja keine Mehrwertsteuer ausweisen (also lediglich Netto-Beträge). Muss er auf der Rechnung einen entsprechenden Hinweis hinzufügen?
2) Der Kleinunternehmer zahlt also in Deutschland keine Umsatzsteuer. Wie holt sich das Schweizer Unternehmen dann die Schweizer MwSt. (hab gehört, es gäbe eine Stelle in Koblenz)?
3) Ist eine Umsatzsteuer-ID nötig?
Vielen Dank schon mal für schnelle Antworten
Gruß
Anja
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Kleinunternehmer: USt bei inl. Leistungen für CH-Unternehmen
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#1 15.09.2006 14:07 Uhr
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#2 15.09.2006 14:20 Uhr
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Hi,
Ja, §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG. Hier kann aber auch schon je nach konkreter Fallgestaltung die Umsatzsteuerbefreiung wegen Exportes in ein Nicht-EU-Staat maßgeblich sein.
Genau.
Gar nicht - so wenig wie ein deutsches Unternehmen für eine solche Rechnung eine Vorsteuer ziehen könnte.
Nein - das ist ein EU-Verfahren. Aber selbst innerhalb der EU könnten Kleinunternehmer daran nicht teilnehmen - und müßten also i.S.d. §19 UStG zur Umsatzsteuer optieren, um eine UStID-Nr. zu bekommen. |
#3 15.09.2006 14:41 Uhr
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Moin
Die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiung, insofern ist die Angabe aus dieser Sicht entbehrlich. Es macht aber dennoch Sinn in Bezug auf § 13b Abs. 2 S. 4 UStG einen derartigen Hinweis zu bringen, da der Leistungsempfänger evtl. auf die Idee kommen könnte die USt als Leistungsempfänger zu zahlen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 S. 1 UStG).
nein, auch Kleinunternehmer können eine UStID-Nr. beantragen ohne nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung zu optieren, vgl. § 27a Abs. 1 S. 2 UStG. Sie verzichten damit freiwillig auf die Erwerbsschwellenregelung bzw. versichern, dass sie die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR überschreiten. Insofern kann es durchaus sein, dass ein Kleinunternehmer in Deutschland USt zahlt. Gruß Sven |
#4 15.09.2006 14:49 Uhr
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Hi Saxoflyer,
in §19 abs. 1 Satz 1 UStG steht:
Wenn das keine Steuerbefreiung ("nicht erhoben" ist, was ist es dann? Und: wenn wie du sagst der Hinweis auf das Vorliegen einer Steuerbefreiung nach §14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG für Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs. 1 UstG überflüssig ist würde das heißen, daß ein Kleinunternehmer eine umsatzsteuerfreie rechnugn schreiben kann ohne auf den Grund der Umsatzsteuerfreiheit hinzuweisen? Also ich lerne ja gerne hinzu, aber das wäre mir wirklich völlig neu! |
#5 15.09.2006 15:14 Uhr
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wenn man die Systematik des UStG durchgeht; so wird grob gesagt folgende Prüfungsreihenfolge eingehalten: 1. Steuerbarkeit (i.d.R. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) 2. Steuerbefreiung (ausschließlich § 4, 4b und 5 UStG) 3. Steuersatz (§ 12 UStg) 4. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) 5. Entstehen der Steuer (§ 13 UStG) 6. Entrichtung der Steuer (§ 16 ff UStG) Die Leistungen von Kleinunternehmer sind steuerbar, steuerpflichtig, die Steuer entsteht auch nur sie wird aus Billigkeitsgründen nicht erhoben. Das besagt unter anderem auch A 246 Abs. 2 S. 3 UStR und A 251 Abs. 1 S. 5 UStR. Zuerst wird bei der Gesamtumsatzberechnung auf das Entgelt abgestellt, welches alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der USt (A 251 Abs. 1 S. 5 UStR). Demnach ein Nettobetrag und später wird die USt wieder draufgeschlagen, so dass letztlich auf die Barzahlung abzustellen ist (A 246 Abs. 2 S. 3 UStR).
Ich gehe mal davon aus, dass der Ort der Dienstleistung sich nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG richtet. Demnach ist der Ort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der Ort der Leistung wäre also im Ausland und somit wäre die Leistung nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da das Tatbestandsmerkmal Inland nicht erfüllt ist. Die Prüfung würde hier zu Ende sein. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG stellt aber auf steuerbare Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ab. Dieser ist jedoch nicht erfüllt und insofern kommt man gar nicht zu einer Steuerbefreiung, da nur steuerbare Leistungen steuerfrei sein können. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 UStG stellt aber auf Steuerbefreiungen ab. Streng genommen ist ein Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft also komplett entbehrlich, es empfiehlt sich aber immer ein Hinweis auf den Rechnungen anzugeben um Rückfragen warum keine USt ausgewiesen wurde zu vermeiden. Wie sich dies letztlich mit der Preisangabenverordnung beißt ist letztlich eine andere Geschichte, da dort auf die Kleinunternehmerregelung verwiesen werden muss.
ich auch. In dieser Sache bin ich mir aber 1000 %ig sicher. Gruß Sven EDIT: hier noch ein Link, der meine Aussagen untermauert http://www.steuerberaterin-kuechenberg.de/pdf/kleinunt-0609-01.pdf |
#6 15.09.2006 20:51 Uhr
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Hallo in die Runde,
Zur Frage 1: Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht allenfalls dort, wo ein Unternehmer durch den besonderen Ausweis der Steuer bestätigt, daß er diese ans Finanzamt abführen wird (deshalb ist die "Korrektur" durch den Rechnungsempfänger Urkundenfälschung). Bei den ausuferndern "Anforderungen" der Finanzverwaltung an ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Dokument namens "Rechnung" tritt immer mehr in den Hintergrund, wozu dieses eigentlich da ist: der leistende Unternehmer bittet um Zahlung und erklärt, grundlegenden Regeln der Höflichkeit folgend, den Grund. Wer Wert darauf legt, den Zahlungseingang nicht unnötig zu verzögern, wird dabei versuchen, alles zu vermeiden, was dem Eintritt dieses freudigen Ereignisses im Wege stehen könnte. Es ist möglich, daß nirgends explizit geschrieben steht, daß ein Kleinunternehmer einen Hinweis auf seine Eigenschaft anbringen müsse. Auch die Angabe des Zahlungsbetrages wird im UStG nirgends verlangt, dennoch kommt niemand auf die Idee, die Vertragspartner daraufhin zu testen, ob sie richtig addieren können. Der Unternehmer riskiert im Zweifelsfalle eben, daß man sich in der Buchhaltung des Leistungsempfängers über ihn mokiert und statt Geld die Rechnung zur Korrektur zurückschickt. Oder, daß dort versehentlich Vorsteuer gezogen und sein Unternehmen im nächsten Prüfbericht des Finanzamtes gewürdigt wird. Ob das noch als Werbung für eine gedeihliche Geschäftsbeziehung durchgeht, muß vielleicht nicht am Einzelfall beurteilt werden. Zur Frage 2: Auch Schweizer Umsatzsteuer kann nicht zurückgefordert werden, weil der leistende Kleinunternehmer überhaupt nirgends Umsatzsteuer entrichtet hat, auch nicht in der Schweiz. Zur Frage 3: Mit einer USt-ID beweist ein Unternehmer seine Unternehmereigenschaft. Obwohl ein Kleinunternehmer mangels Umsatzsteuerpflicht keinen Vorsteuerabzug hat, ist es durchaus denkbar, daß er ohne diesen Nachweis bestimmte Lieferungen oder Leistungen, bspw. von Großhändlern, nicht erhalten kann. Deshalb wird auf Antrag auch Kleinunternehmern eine USt-ID zugeteilt, wobei die Finanzverwaltung allerdings nachfragt, wozu diese gebraucht wird. Grüße, Peter |
#7 16.09.2006 01:56 Uhr
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das ist aber nicht die Begründung dafür, dass Kleinunternehmer eine UStID-Nr. bekommen. Das ganze hängt vielmehr mit § 1a Abs. 3 bzw. 4 UStG zusammen. Der Kleinunternehmer verzichtet durch die Beantragung auf die Erwerbsschwellenregelung bzw. er bescheinigt damit, dass er die Erwerbsschwelle überschreitet. So wird es auch im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gefragt. Er ist dann nämlich kein sogenannter "kleiner Exot" mehr. Dies hat zur Folge, dass ein Kleinunternehmer Nettorechnungen erhalten kann, so dass diese einen igE versteuern. Ein VoSt-Abzug besteht jedoch nicht. Gruß Sven |
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