Hallo Herr Zingel!

Jetzt bin ich doch ein ganzes Stück weitergekommen seit meinem letzten Eintrag. Ich habe jedoch noch folgende Fragen. Können Sie mirhier vielleicht weiterhelfen Herr Zingel?

Ich stelle die Aufgabe noch einmal komplett mit meinen Lösungen, damit es übersichtlicher ist.

Sachverhalt

Max Mustermann wohnt mit seiner Ehefrau Waltraud in Mainz-Hechtsheim. Sie erzielten im Kalenderjahr 2002 folgende Einnahmen

-Max Mustermann betreibt in Mainz-Hechtsheim eine Spedition in Form eines Einzelunternehmens. Der entsprechende Gewinn beträgt 100.000 €. Bei der Ermittlung des Gewinns wurden Mietzahlungen an die Firma Müller in Höhe von 20.000 € als Betriebsausgaben berücksichtigt, da von der Firma Müller zwei zusätzliche Lkw angemietet wurden. Außerdem wurden für ein langfristiges betriebliches Darlehen Zinsen in Höhe von 2.500 € gezahlt.

-Im Kalenderjahr 2001 hatte das Unternehmen von herrn Mustermann noch keinen Gewinn erzielen können, sondern es wurde ein Verlust in Höhe von 25.000 € erwirtschaftet, der im Kalenderjahr 2001 und auch in den vorangegangenen Kalenderjahren nicht ausgeglichen wurde.

-Waltraud Mustermann arbeitet als Angestellte bei der Mainzer Volksbank. Der Bruttoarbeitslohn betrug 32.500 €. Sie musste an allen 220 Arbeitstagen von Mainz-Hechtsheim nach Mainz-Gonsenheim fahren. Sie legte tägich eine Strecke von 28 kmh zurück.

-Die Eheleute haben zusammen Zinsen in Höhe von 15.500 € gutgeschrieben bekommen. Beide Ehegatten erhielten die Zinsen je zur Hälfte.

-Außerdem ist es Waltraud Mustermann gelungen, in einem Zeitraum von nur acht Monaten und mit einem Einsatz von nur 2.000 € aufgrund einer lukrativen Aktienanlage den eingesetzten Betrag zu vervierfachen. Von dem Verkaufserlös (8.000 €) haben sich Theodor und Trude Tüchtig im November 2002 einen zweiwöchigen Urlaub in der Karibik geleistet.

Aufgabe 2

Nehmen Sie Stellung zur Einkommensteuerpflicht der Eheleute Mustermann und ermitteln Sie die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr 2002. Dabei ist davon auszugehen, dass Versicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 6.136 € gezahlt wurden sowie eine Spende in Höhe von 1.000 € an die UNICEF geleistet wurde.

Lösungsvorschlag
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind die Eheleute Mustermann uneingeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Wohnsitz im Inland haben (§ 8 OA).
Sie werden nach §§ 26 Abs. 1, 26 b EStG i.V. § 26 Abs. 3 EStG zusammen veranlagt, da eine rechtsgültige Ehe vorliegt und die Eheleute keine Aussage zur Veranlagungsart getroffen haben.
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Splittingtarif nach §§ 32 a Abs. 4 EStG.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Max Mustermann

Max erzielt folgende Einkünfte

Einnahmen aus Gewerbebetrieb ´02 100.000,00 EUR
./ Werbungskosten 50.336,00 EUR
Mietzahlungen für 2 Lkw 20.000,00 EUR
angefallene Schuldzinsen 2.500,00 EUR
Verlustvortrag aus ´01 25.000,00 EUR
Gewerbesteuer ´02 5.540,00 EUR
_________________________________________________________________________________________
Einkünfte 49.664,00 EUR

Arbeitsverhältnis Waltraud Mustermann
Aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Mainzer Volksbank erzielt Trude Tüchtig Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Einnahmen Waltraud 32.500,00 EUR
./. Werbungskosten 2.376,00 EUR
220 Tage * 10 Km * 0,36 EUR = 792,00 EUR
220 Tage * 18 Km * 0,40 EUR = 1.584,00 EUR
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= Einkünfte 30.124,00 EUR


Einkünfte aus Kapitalvermögen von Max und Waltraud

Die Einnahmen aus Zinsen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Bei den 15.500,00 EUR handelt es sich um eine Gutschrift, die sich auf beide Ehepartner verteilt. Bei der Ermittlung der zu versteuernden Einnahmen sind die Kapitalertragssteuer, wegen fehlender Freistellungs-bescheinigung, und der Solidaritätszuschlag noch zu berücksichtigen.

Gutschrift 15.500,00 EUR

+ Solidaritätszuschlag § 12 Nr. 3 EStG 374,00 EUR
15.500,00 * Faktor(1,65/68.35

Der Faktor ermittelt sich wie folgt

Bei 100,00 EUR zu versteuernden Zinsen beträgt die
Zinsabschlagssteuer 30% = 30,00 EUR und der Soli-
Zuschlag 5,5% der Zinsabschlagsteuer = 1,65 EUR.
Als Auszahlung verbleiben 68,35 EUR.
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= Zwischensumme 15.874,00 EUR
___________________________________________________________________________________________
+ Kapitalertragssteuer § 12 Nr. 3 EStG 6.803,00 EUR
15.874,00 * Faktor 30/70
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= Zu versteuernd Einnahmen 22.677,00 EUR
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./. Werbekostenpauschale § 9 a EStG 102,00 EUR
./. Sparerfreibetrag § 20 Abs. 4 EStG 3.100,00 EUR
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Einkünfte § 20 EStG der Eheleute Mustermann 19.475,00 EUR

Sonstige Einkünfte von Waltraud Mustermann

Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Hier wurden die Papiere nach acht Monaten verkauft.
Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Aktien sind nur zur Hälfte steuerpflichtig.

Spekulationsgewinn 8.000,00/2 4.000,00 EUR

Summe und Gesamtertrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG

Max Mustermann Waltraud Mustermann
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Einkünfte § 15 EStG 49.664,00 EUR
Einkünfte § 19 EStG 30.124,00 EUR
Einkünfte § 20 EStG 9.737,00 EUR 9.737,00 EUR
Einkünfte § 23 EStG 4.000,00 EUR
____________________________________________________________________________________________
Summe der Einkünfte 59.401,00 EUR 43.861,00 EUR
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Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehepartner 103.262,00 EUR
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind die Sonderausgaben §§ 10 ff. EStG und die außergewöhnlichen Belastungen §§ 33 ff. EStG abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen liegen in diesem Fall nicht vor.
Die geleistete Spende von 1.000,00 EUR für die UNICEF ist nach § 10 b EStG als Sonderausgabe bis zu einer Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie die Beiträge zur Lebensversicherung sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Dieser Sonderausgabenabzug ist nach § 10 Abs. 3 EStG nach oben hin beschränkt und es gilt eine Vorsorgepauschale zu berechnen, da Waltraud Mustermann Arbeitslohn bezieht. Abzugsfähig ist danach der höhere Betrag der Vergleichsrechnung.

Vorsorgepauschale
Berechnung
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abzugsfähig
Bemessungsgrundlage § 10 c Abs. 2 EStG
Arbeitslohn 32.500,00 EUR * 20 % = 6.500,00 EUR
Vorwegabzug 6.136,00 EUR
./. 16 % von 32.500,00 5.200,00 EUR
= verbl. Vorwegabzug 936,00 EUR ./. 936,00 EUR 936,00 EUR
_________________________________________________________________________
Zwischensumme 5.564,00 EUR

Höchstbetragsberechnung
Max. Grundhöchstbetrag 2.668,00 EUR 2.668,00 EUR 2.668,00 EUR
_____________________________________________________________________________________________________________
Summe 3.604,00 EUR
_________________________________________________________________________
Abgerundet auf durch 36 teilbaren Betrag 3.600,00 EUR
Ergibt Vorsorgepauschale

Höchstbetragsberechnung § 10 Abs. 3 EStG
Berechnung Aufwendungen abzugsfähig
_____________________________________________________________________________________________________________
Versicherungsaufwendungen 6.136,00 EUR
Vorwegabzg. §10Abs.3 Nr.2 6.136,00 EUR
./. Kürzg. 16% v. 32.500,00 5.200,00 EUR
= verbl. Vorwegabzg, 936,00 EUR ./. 936,00 EUR 936,00 EUR
Zwischensumme 5.200,00 EUR
Max. Höchstbetrag 2.668,00 EUR ./. 2.668,00 EUR 2.668,00 EUR
Zwischensumme 2.532,00 EUR
Davon die Hälfte 1.266,00 EUR
Max. hälftiger Höchstbetrag 1.334,00 EUR ./. 1.334,00 EUR 1.334,00 EUR
_____________________________________________________________________________________________________________
Summe 4.936,00 EUR
Es sind somit 4.936,00 EUR als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.




Das zu versteuernde Einkommen von Max und Waltraud ermittelt sich danach
Gesamtertrag der Einkünfte 103.262,00 EUR
./. Sonderausgaben Spenden 1.000,00 EUR
./. Vorsorgeaufwendungen 4.936,00 EUR
____________________________________________________________
Einkommen 97.326,00 EUR
Zu versteuerndes Einkommen 97.326,00 EUR



Aufgabe 3

Ermitteln Sie außerdem den Gewerbeertrag an die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2002, wobei davon auszugehen ist, dass der Hebesatz der Stadt Mainz bei 400% liegt.

Lösungsvorschlag

Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG).
Der Gewerbeertrag wird ermittelt aus dem „Gewinn aus Gewerbebetrieb“ unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen (z.B. die Hälfte der Dauerschuldzinsen) (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG).
Vom nunmehr ermittelten Gewerbeertrag kann nach § 10 a GewStG noch ein Gewerbeverlust für vorangegangene Erhebungszeiträume abgezogen werden, soweit ein Abzug bisher nicht möglich war.
Der ermittelte Gewerbeertrag ist auf volle 100 EUR abzurunden und um einen Freibetrag zu reduzieren (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Bei der Spedition des Herrn Mustermann handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der von einer natürlichen Person betrieben wird.
Hier beträgt der Freibetrag 24.500,00 EUR.
Die Gewerbesteuermesszahl ist ein Staffeltarif.
Für die ersten 12.000,00 EUR beträgt die Steuermesszahl 1 %
Für die weiteren 12.000,00 EUR beträgt die Steuermesszahl 2 %
Für die weiteren 12.000,00 EUR beträgt die Steuermesszahl 3 %
Für die weiteren 12.000,00 EUR beträgt die Steuermesszahl 4 %
Für die weiteren 12.000,00 EUR beträgt die Steuermesszahl 5 %
Die volle Besteuerung mit der Steuermesszahl von 5 % setzt daher erst ab einem Gewerbeertrag von 72.500 EUR (24.500 EUR Freibetrag und 4*12.000 EUR) ein.

Gewinn = 100.000,00 EUR
+ Dauerschuldzinsen = 0,5*2.500,00 EUR = 1.250,00 EUR
Gewerbeertrag = 101.250,00 EUR
./. Gewerbeverlust für 2001 25.000,00 EUR
Gewerbeertrag = 76.250,00 EUR
abgerundet 76.200,00 EUR

Freibetrag 24.500,00 EUR
1. Stufe 12.000,00 EUR * Steuermesszahl 1 % = Messbetrag 120,00 EUR
2. Stufe 12.000,00 EUR * Steuermesszahl 2 % = Messbetrag 240,00 EUR
3. Stufe 12.000,00 EUR * Steuermesszahl 3 % = Messbetrag 360,00 EUR
4. Stufe 12.000,00 EUR * Steuermesszahl 4 % = Messbetrag 480,00 EUR
5. Stufe 3.700,00 EUR * Steuermesszahl 5 % = Messbetrag 185,00 EUR
_________________
Messbetrag insgesamt 1.385,00 EUR

Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt, hier bei der Stadt Mainz 400%.

Gewerbesteuer = Messbetrag * Hebesatz = 1.385,00 EUR * 400 % = 5.540,00 EUR.


Hier meine Fragen

1.Gewerbesteuer wird in der Einkommensteuer sofort einkommensmindernd berücksichtigt?
2.Kann der Verlust aus dem Gewerbe aus 2001, da in den vorangegangenen Jahren nicht ausgeglichen, in voller Höhe in 2002 abgesetzt werden?
3.Das Ehepaar hat in 2001 EUR 6.136,00 an Versicherungsbeiträgen (ohne Pflegeversicherung) gezahlt. Welche Rolle spielen in der Einkommensteuererklärung nicht geleistete Beiträge zur Pflegeversicherung?
4.betr. Aufgabe 3.
Wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Verlust des letzten Jahres abgezogen?

Wäre wirklich super, wenn Sie mir hier eine Antwort hätten.

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Geisslein