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Eigenkapitalrendite - Berechnung

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Registriert: Jul 2006
Beiträge: 2
Hallo,

ich bin neu hier im Forum und würde mich freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

Es geht um die Berechnung einer Eigenkapitalrendite.

Die Formel lautet lt. Buch: Gewinn*100/EK

Meine Frage ist nun, welches EK hier angesetzt wird:
- das neue EK lt. Bilanz (inkl. Bilanzgewinn, Rücklagen etc.)
- oder das neue EK lt. Bilanz (inkl. Bilanzgewinn, Rücklagen etc.) jedoch abzügl. des Jahresüberschusses lt. GuV?

Es geht um die Berechnung einer Tantieme und die andere Seite schlägt mir letztere Berechnung vor. Ich bin mir nicht sicher, ob in der aktuellen Bilanz (31.12.2005) schon irgendwelche Gewinne berücksichtigt wurden.

Wäre es wohl ok, den Bilanzgewinn (also das neue Eigenkapital) zu nehmen, aber den Jahresüberschuß lt. GuV abzuziehen? Inwieweit hat man hier Gestaltungsspielräume.

Margi
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi & willkommen im Forum,

Zitat
Es geht um die Berechnung einer Eigenkapitalrendite.
Die Formel lautet lt. Buch: Gewinn*100/EK


Ja; aber das sollte man eigentlich unterlassen, weil man dann nur eine unvollständige Kapitalverzinsung erreicht. Eigentlich soll man rechnen

Zitat
Kalk.Zins = BetriebsnotwVermögen x Rmin


Wer eine EK-Verzinsung ansetzt, rechnet meist die Schuldzinsen in die Kosten. Dies aber ist ein fundamentaler Fehler. Schuldzinsen haben in der Kostenrechnung nichts verloren.

Zitat
Meine Frage ist nun, welches EK hier angesetzt wird:
- das neue EK lt. Bilanz (inkl. Bilanzgewinn, Rücklagen etc.)
- oder das neue EK lt. Bilanz (inkl. Bilanzgewinn, Rücklagen etc.) jedoch abzügl. des Jahresüberschusses lt. GuV?
Es geht um die Berechnung einer Tantieme...


In diesem Fall kann es sein, daß die kostenrechnerische Seite für Dich uninteressant ist. Das ist sozusagen etwas Anderes. Hier wäre aber zu klären, was im jeweils zugrundeliegenden Vertrag steht. Der Jahresabschluß ann bekanntlich vor, während oder nach der Verwendung des Gewinnes aufgestellt werden. Es ergeben sich dann jeweils unterschiedliche EK-Beträge. Auch unter dem Jahr können z.B. durch Transaktionen mit Anteilseignern Änderungen am EK auftreten. Falls es keine Regelung gibt, würde ich u.U. die Rechenmethode aus IAS 33 "Earnings per Share" vorschlagen. Sollte ich Dir mal eine XLS schicken, die das haarklein berechnet?
Mitglied
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 2
Hallo und vielen Dank für die Antwort.

hmm, klingt alles sehr kompliziert und ich bin zugegebenermaßen nicht sehr im Thema...

IAS 33 ist m.E. nicht so hilfreich, da es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handelt, vielmehr um eine GmbH.

In der Bilanz steht der neue Bilanzgewinn ausgewisen (lt. GuV: Jahresüberschuß, verrechnet mit Gewinnvortrag, Entnahmen bzw. Einstellung in die Gewinnrücklagen).
Wenn ich jetzt das neue thesaurierte EK aus der Bilanz nehme und den Jahresüberschuß abziehe, ist trotzdem der Bilanzgewinn mit drinnen.
Ich frage mich also, was man vom neuen EK abziehen muß/darf, um einen repräsentativen Wert zu erlangen
Wie gesagt, derjenige, der die Tantieme bekommt, meint neues (thesauriertes EK ./. Jahresüberschuß),
wäre es da nicht besser zu sagen, thesauriertes EK ./. Bilanzgewinn?
Falls die 1. Berechnung möglich ist, wäre ich damit auch einverstanden, will aber hier keinen Fehler machen.

Margi
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

nur im Rahmen des internen Rechnungswesens habe ich hier eine eindeutige Antwort; in diesem fall wo die EK-Rendite eine Bemessungsgrundlage für Tantiemen zu sein scheint, muß man sich mE an den zugrundeliegenden Vertrag halten. Eine "richtige" Rechenmethode gibt es nicht, nur die vertragsgemäße und alles sonst ist nicht vertragsgemäß.

Bei einer GmbH hat das EK aber folgende Struktur:

A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklagen;
2. Rücklagen für eigene Anteile;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen.
IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

Man bedenke, daß auch andere EK-Rechnungen gegeben sind, z.B. die des wirtschaftlichen EK in Anlehnung an §158 AktG:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
– 2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
– 3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Aktien
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
+ 4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Aktien
e) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
= 5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Bleibt man beim §266er-Schema (oben) dann ist vermutlich nur AV die Differenz, aber auch die Verwendung von Gewinnvorträgen kann ein Thema sein - das vertraglich geregelt sein sollte!


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