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Verdeckte Stammeinlage

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Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
Folgende Aufgabe:

Drei Gesellschafter entschließen sich eine GmbH zu gründen. Ein Gründer verfügt über eigene Räumlichkeiten, die er der GmbH zur Verfügung stellen möchte.

Frage: Kann dieser Gesellschafter, die eigentlich fällige Miete (die er der GmbH dankenswerter Weise erläßt) für sich als Stammeinlage zählen lassen?

Vielen Dank bei der Hilfe dieser kniffligen Aufgabe.
Matthias
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

hier wäre mE nach zu prüfen, wie diese "Zurverfügungstellung" aussieht. Wird das Gebäude der GmbH übertragen, so kann dies keine verdeckte Stammeinlage sein. Nur in diesem Fall aber wäre die Berechnung einer kalkulatorischen Miete sinnvoll. Meines Erachtens wäre eine solche Konstruktion wie die Gutschrift der Miete auf die Stammeinlage prinzipiell möglich; sie müßte aber in irgendeiner Form vertraglich festgelegt werden. Die "eingesparte" Miete wäre dann von einer ausstehenden Einlage zu buchen... eigentlich eine interessante Konstruktion. Ob es schon eine Rspr dazu gbt, weiß ich aber nicht.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
Danke schon mal für die erste Antwort.

Ich habe mir den Text der Aufgabe noch mal durchgelesen. Dort steht klipp und klar, das Gebäude soll der GmbH durch den einen Gesellschafter vermietet werden. Er bleibt also selbst der Eigentümer und es findet keine Übertragung statt.

Theoretisch habe ich mir das mit der Gutschrift auf die Miete auch gedacht. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Angaben beim Registergericht. Dort ist ja die Stammeinlage jedes Gesellschafter hinterlegt. Wenn jetzt monatlich die Miete gutgeschrieben würde, müßte auch monatlich eine Änderung im Register stattfinden, oder!?

Vorrausgesetzt, so eine Gutschrift wäre machbar: Dann macht es Sinn, die Miete für ein Jahr im Vorraus zu berechnen und als einmalige Gutschrift für dieses Jahr auf die Stammeinlage umzuwandeln...

Wird schon etwas klarer , vielen Dank :idea:
Gast
Ein Sachgründung ist durch Einbringung von bewertbaren Sachen möglich.

Ein Verzicht auf einen Anspruch ist keine Sache, kann daher keine Einlage ersetzen. Behaupte ich mal ganz frech. Aber sonst wärs ja einfach: Solange aufs GF-Gehalt verzichtet, bis die Mindesteinlage erbracht ist...

Allerdings soll für die unzulässige Einbringung von Dienstleistungen § 27 Abs. 2 AktG einschlägig sein, den ich nicht nachgeschlagen habe.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 50
Ort: Dingmannshausen
Mietvertrag schließen, jährliche Mietzahlung vereinbaren und diese aus dem GmbH Vermögen an den Vermieter bezahlen (Verhälnismäßigkeit beachten). Dieser überweist danach die Stammeinlage als bare Einlage auf das Geschäftskonto der GmbH. Damit umgeht man eventuelle Probleme der Sacheinlage.
Läßt der Gesellschafter etwas Zeit bis zur Einzahlung verstreichen, sollte dies kein Problem darstellen.


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