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Verjährung

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Mitglied
Registriert: May 2006
Beiträge: 6
Hallo zusammen,

ich habe in der Schule folgenden theoretischen Fall.

Ein Kunde kauft bei seinem Händler Ware ein. Die Rechnung erhält er am 15. Dezember 2003. Zahlung "sofort".

Wann beginnt die Verjährung, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.


:arrow: Meiner Meinung nach beginnt die Verjährung am 01.01.2004 und endet am 31.12.2006.

Für die Verjährung entscheident ist der Beginn der Fälligkeit. Diese ist im Palandt so geregelt, ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann und der Schuldner sie bewirken kann.

Zahlung "sofort" ist zwar nicht kalendermäßig bestimmbar, jedoch ist dort auch geregelt, sollte keine Rechnung vorliegen ist die Gegenleistung sofort fällig. dh. mit erbringen der leistung, unverzüglich.

SOFORT bedeutet also meiner meinung nach, dass die Fälligkeit mit Rechnungsschreibung eintritt!

Hinzukommen muss nach neuem Recht, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und vom Schuldner hat bzw. grob fahrlässig nicht hat (§ 199 I n.F.).

dieses ist meiner meinung nach auch gegeben.


:arrow: Mein Lehrer ist der Meinung, dass die 30-Tages Regelung nach § 286 Abs.3 (glaub ich) hier zugefügt werden muss. Diese wirkt wie eine stundungsänliche Situation und die Fälligkeit verschiebt sich in das Jahr 2004. Das bedeutet, das die Verjährung erst am 01.01.2005 anfängt.

Dieses ist meiner Meinung nach falsch, weil die Fälligkeit auch Vorraussetzung für die 30-Tagesregelung ist. Diese wurde dazu geschaffen, um den Schuldner in Verzug zu setzen und dann ggf. Verzugszinsen etc zu berechnen.

Diese Regelung bei der Verjährung anzuwenden ist meiner Meinung nach nicht richtig.

Ich konnte im Palandt nichts finden, dass für den Beginn der Verjährung auch der Verzug eingetreten sein muss. Wenn es so wäre, würde dieses auch zu finden sein. :?: :!: :?: :? :?

Ich bin jetzt schon seit 2 Monaten auf der suche nach einem ähnlichen Fall, der gerichtlich entschieden wurde. Leider konnte ich noch nichts finden.

Jetzt möchte ich gern Wissen, ob ich mit meiner Meinung richtig liege oder mein Lehrer recht hat. Eure Meinungen hierzu würde mir vielleicht helfen, neue Anhaltspunkte zu finden, die ich in meiner Suche noch nicht berücksichtigt habe.

Ich hoffe ihr könnt mir in diesem sehr theoretischen Fall helfen.
:D

Für Verjährung ist §199 BGB,
für Fälligkeit §271
für Verzug §286
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi & willkommen im Forum,

Du hast mE nach Recht, denn die regelmäßige Verjährung beginnt am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung (§199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und der Anspruch ist eindeutig in 2003 entstanden (§271 Abs. 1 BGB). Die Kaufmannseigenschaft ist, soweit ich als Nebenfachjurist sehen kann, hierfür nicht von Belang, denn die §§ 343 ff HGB enthalten zwar eine ganze Zahl von Sonderregeln für Kaufleute, aber diese betreffen nicht die Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn. Die Dreißigtagefrist des §286 Abs. 3 BGB ist nur eine Verzugsregel, d.h. nach dieser Zeit treten die Rechtsfolgen des Verzuges ohne weitere Bedingung ein. Die Verjährung braucht aber keinen Verzug, um zu beginnen; dies hat also mit der Frage des Verjährungsbeginnes nichts zu tun.
Mitglied
Registriert: May 2006
Beiträge: 6
Erstmal vielen Dank für die Beantwortung des Falls.

Für mich würd sich dieser Fall auch nur so begründen lassen. Ich hab mich in die Thematik der Verjährung eigentlich nur eingearbeitet, weil ich in der letzten Klausur eine 4 darüber geschrieben habe (* :oops: ganz doll schäm).

Als das Thema in einer Arbeit wiederholt wurde hab ich mir alles erarbeitet mit dem Palandt. Dann kommt sowas heraus, das der Lehrer keine Gesetze verstehen kann, bzw. sie falsch anwendet. Mein Chef (Anwalt, hauptsächlich im Steuerrecht) ist auch meiner Ansicht.

Leider kann man meinen Lehrer nicht überzeugen. Habs jetzt 2 Monate lang versucht. wie gesagt auch einen fall gesucht, der sich der Problematik stellt. Nichts gefunden.

Da mir das jetzt hier auch nochmal bestätigt wurde, denke ich, ich sollte mich jetzt weiter um andere Thematiken kümmern.

Bin in der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und hab im November Prüfung.

Mein Chef gibt mir auch immer schöne Fälle, die ich dann klären kann.

Dieses Forum bietet gute Hilfestellungen zu Fallklärungen. Hab es damals gefunden als ich mich mit einer anderen Problematik herumgeschlagen habe.

Ein dickes Lob an alle die hierin aktiv sind.
Mitglied
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 50
Hallo ihr,

könnten wir bei den oben genannten Fall etwas weiter gehen und darüber reden wie eine Verjährung "verlängert" werden kann? Z.B. die Verjährung tritt ja am 31.12.2006 ein, und bis zum 29.12.2006 ist noch kein Zahlungseingang feststellbar (sei es, weil die Rechnung in Vergessenheit geraten ist, seitens des Kunden und seitens des Lieferanten).

Kann der Lieferant noch die Rechnung für das nächste Jahr geltend machen und wie? Es gab mal eine Aufgabenstellung von meiner Lehrerin, die Lösung beschrieb, dass wenn der Gläubiger die Schuld anerkenne würde die Verjährung um 3 weitere Jahre verlängert werden. Stimmt das? Und gibt es noch andere Möglichkeiten dies zu tun?

Danke!

MfG Chi-Vi
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Es könnte eine Hemmung der Verjährung konstruiert werden (§§203 ff BGB), aber das ist eher selten. Viel häufiger ist der Neubeginn der Verjährung, z.B. durch Abschlags- oder Zinszahlung oder, in diesem Falle, durch gerichtliche Vollstreckungshandlung (§212 Abs. 1 BGB).


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