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Gutschein nur 1 Jahr gültig?

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Hallo zusammen!

Ich beschäftige mich gerade mit der Frage, ob ein Geschäft/Restaurant/... einen Geschenkgutschein auf ein Jahr Gültigkeit beschränken darf?
So ein Gutschein ist doch fast gleich zusetzen mit Geld.
Falls der Gutschein verfallen sollte, ist das doch ungerechtfertigte Bereicherung, evtl. könnte man die Verjährung anwenden, oder?!??!


cu
biker3105 8)
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Moin,

ja, aber nur fast mit Geld gleichzusetzen - im Grunde sind solche Gutscheine Wertpapiere. Ich kann zunächst aus den Gesetzen keine Begründung erkennen, weshalb dies nicht zeitlich auf ein Jahr beschränkt werden dürfte - man müßte aber die rsps prüfen. Meines Wissens gibt es aber nur zur Gültigkeit von Prepaid-Telefonkarten eine richterrechtliche Regelung, nicht aber zur Gültigkeitsdauer von Restaurantgutscheinen.
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Ort: Tief im Westen
Hallo!

Ich meine der Gutschein wurde ja mit GELD bezahlt, also ein Wertpapier. Da der Gutschein nicht eingelöst worden ist, kann der doch nicht so einfach verfallen? Das ist doch kein Optionsschein wie bei den Aktien.

Was macht denn der Restaurant Besitzer damit, erstmal verbucht er es wohl als "Erhaltene Anzahlung", und nach einem Jahr als AO Gewinn?


cu

biker 8)
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Ja,mit Geld bezahlt - aber eben zeitbeschränkt. In der Tat wäre das ein AO Ertrag, wenn das Wertpapier verfällt. Ich sehe hier kein rechtliches Problem, solange die Zeitbeschränkung vorher klare Vertragsbedingung war.
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Beiträge: 63
Wie lange ein Geschenkgutschein eingelöst werden muss, beurteilt sich nach unterschiedlichen Kriterien. Ist auf dem Gutschein handschriftlich ein Verfallsdatum vermerkt, gilt dieses in der Regel als wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Anders jedoch, wenn das Verfallsdatum formularmäßig aufgedruckt oder aufgestempelt und dadurch einseitig vom Verkäufer vorgegeben wird. Es handelt sich dann um eine so genannte "Allgemeine Geschäftsbedingung", die der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Das heißt: Ist die Befristung nach Meinung des Gerichts zu kurz bemessen, beträgt sie zum Beispiel weniger als ein Jahr, ist sie unwirksam und es gelten, wie auch für Geschenkgutscheine, die mit keinem Verfallsdatum versehen sind, die allgemeinen Verjährungsregeln. Diese sehen wie folgt aus:


Gutscheine, die vor dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingelöst werden.
Für Gutscheine, die ab dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, jeweils beginnend am Schluss des Ausstellungsjahres.

Verfallene Gutscheine kann ein Händler einlösen. Verpflichtet hierzu ist er jedoch nicht. Er muss allerdings den Geldwert des Gutscheins erstatten, wobei er seine Gewinnspanne abziehen kann.


Hinweis: Wer Gutscheine befristen will, sollte sich darüber im Klaren sein, dass zu kurze Einlösungsfristen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für unwirksam erklärt werden. Er unterliegt dann im Prozess und muss neben seiner Verpflichtung zur Einlösung des Gutscheins auch die Kosten des Verfahrens tragen.


Richterrecht:
Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).

weiterhin interessant §812 (1) BGB

und zu guter letzt
http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=99
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Ort: Erfurt
Hi Markus,

man lernt ja nie aus... danke! ;-)


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