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Arbeitsvertrag Schriftform

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Registriert: Jun 2006
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guten abend,

wie sieht es mit unserem heißgeliebten und immer seltener wertenden arbeitsvertrag aus. dieser ist bekanntlich nach § 145+147 BGB ein vertrag der durch antrag und annahme formfrei von statten gehen kann. weiterhin gelten die 611-630 im bgb und auch der allgem. teil der schuldverhältnisse 242-432 bgb. nur wird mir nicht ganz klar, weshalb wir ihn formfrei...also auch mdl. vereinbaren können dieser wiederrum aber nach §2 im NachWG doch wieder innerhalb von 4 Wochen schriftl. niederzulegen ist....zumindest die wichtigsten inhalte der abmachung

wenn ich nämlich nun den §125 bgb lese währe das arbeitsverhältnis nichtig...wegen formmangels oder...da beist sich die katze in den schwanz oder...weil nämlich der arbeitsvertrag doch an keine form gebunden ist und der §2 im NachWG somit lediglich eine art beweisfunktion hätte....das arbeitsverh. aber dennoch weiterbestünde...sollte man nicht gleich reinen tisch machen
auch der befristete arbeitsvertrag ist nach §14 TzBfG an die schriftform gebunden...also was nun. als arbeitgeber auf die schriftform verzichten, oder nach nachweisgesetz aushändigen :?:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend,

bleiben wir zunächst auf bürgerlich-rechtlicher Ebene. Dort gilt grundsätzlich die liberale Formfreiheit, Formzwang ist die Ausnahme. Da §611 BGB keine Formvorschrift enthält, gibt es auch keine bürgerlich-rechtliche Formvorschrift für das ArbVerh, das ja einfach ein Sonderfall des Dienstverhältnisses ist (ArbVerh = DienstVerh + Nebenpflichten "Treue" und "Fürsorge").

Leider ist das ArbR aber noch immer nicht zusammenhängend kodifiziert. Es ist daher in einen wuchernden Unkrautgarten aus einer Vielzahl heterogener Gesetzes ausgeufert. Das rot-grün-schwarz-braune Durcheinander überblickt heute kaum noch jemand. Das NachWG ist so ein Fall: §2 Abs. 1 Satz 2 dieses umfassenden Regelwerkes enthält eine Art "nachgelagerte" Schriftform in Gestalt einer nachträglichen Nachweispflicht. Diese ist aber keine "genuine" Schriftform, denn es sollen ja nur "nachträglich" Aufzeichnungen gefertigt werden; das ArbVerh besteht zu diesem Zeitpunkt aber schon, ist also auch mündlich zustandegekommen.

Zum gesetzlichen Unkrautgarten kommen die noch viel zahlreicheren Schlingpflanzen der Rspr hinzu. Diese enthalten u.U. das "faktische" ArbVerh: ein solches kommt schon durch Schweigen des AG nach faktischer Arbeitsaufnahme des AN zustande, was einer Umkehr des normalen Grundsatzes, daß Schweigen eine Ablehnung sei gleichkommt. Zweck war hier, daß Erntehelfer und andere Saisonarbeitskräfte nicht mit der Begründung. es bestehe kein Vertrag um ihren Lohn geprellt werden.

Du siehst, es ist also eine eher unübersichtliche Gemengelage. Wie so oft im Arbeitsrecht...


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