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2 Fragen zu AGB

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Hallo!

1.
Wodrin besteht der Unterschied zwischen §308 und §309 BGB, bzw. wie kann man "mit Wertungsmöglichkeit" und "ohne Wertungsmöglichkeit" sehen?

2.
§ 310 Abs 1 Satz1
Bedeutet das, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, kann man AGBs verwenden die gegen §308 und §309 verstoßen? :?:

cu

biker3105 8)
Mitglied
Registriert: Jun 2006
Beiträge: 63
Hallo!

1.
Wodrin besteht der Unterschied zwischen §308 und §309 BGB, bzw. wie kann man "mit Wertungsmöglichkeit" und "ohne Wertungsmöglichkeit" sehen?


Im grunde ist dies so zu verstehen...die im 308 genannten, sind durch richterrecht auslegbar und die im 309 sind unabdingbar...also ohne wertung durch einen richter von vornerein unzulässig, zumindest überwiegend
308 BGB betrifft klauselverbote mit wertungsmöglichkeit. dies bedeutet, dass lediglich klauseltypen aufgeführt werden, die im einzelfall auf grund ihres Inhalts unzulässig sein können, aber nicht generell unzulässig sein müssen. wird eine klausel des 308 BGB verwendet, ist also erhöhte aufmerksamkeit auf die mögliche unwirksamkeit dieser klausel geboten. aus der formulierung der einzelnen nummern von 1-8 des ergibt sich wo hier das limit der wertungsmöglichkeit gegeben ist.

2.
§ 310 Abs 1 Satz1
Bedeutet das, wenn der Kunde ein Unternehmen ist, kann man AGBs verwenden die gegen §308 und §309 verstoßen? :?:


sieht ganz danach aus...aber ich schiele mal auf den 157,242. wenn also der 310 satz 1 sagt das diese einrichtungen untereinander solche klauseln nicht beachten müssen (ist das für den verbraucher noch kein nachteil) dann sollte aber unbedingt der schlussatz im 310 (1) 2 gelesen werden...wieder so eine art betriebliche übung.

das hier anarchie herrschen soll, kann ich mir nicht vorstellen > § 157,242, 134,138 BGB

cu

biker3105 8)


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