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Saldierungsverbot

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Mitglied
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 1
Hallo,

Wie würde ich folgenden Sachverhalt in einen Buchungssatz fassen???

Kauf einer Anlage für 2.000,-. Parallel dazu Inzahlungnahme einer Altanlage (Restwert 1,-) durch den Lieferer für 200,-. Mit der Lieferung erfolgt die Rechnungsstellung über 1.800,-. Umsatzsteuer lasse ich der Übersichtlichkeit halber außen vor.

Anlage 2.000,-
- an -
Verbindlichkeiten 1.800,-
Anlage 1,-
Ertrag a.d Abgang von Anlagen 199,-

oder muss ich das formal separat buchen?
Anlage 2.000,- - an - Verbindlichkeiten 2.000,-

Verbindlichkeiten 200,-
- an -
Anlage 1,-
Ertrag a.d. Abgang von Anlagen 199,-

Wäre die Zusammenfassung der einen Rechnung in einem Buchungssatz (oberes Beispiel) ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot aus § 246 II HGB?

Schöne Grüße
Sunnie
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hmmm... §246 Abs. 2 HGB verbietet zwar Verrechnungen, ist aber ohnehin schon arg durchlöchert beispielsweise wenn Forderung und Verbindlichkeit sich an die gleiche Person richten, wie beispielsweise bei der Buchung der Umsatzsteuer. Vermutlich könnte man daher die Inzahlungnahme der alten Anlage wie einen Rabatt buchen, und Rabatte werden bekanntlich auch abgesetzt und nicht separat gebucht. Aus Gründen der Klarheit und Wahrheit würde ich aber eher zur separaten Buchung tendieren, denn es könnte bei Verrechnung zu einer Unterbewertung der neuen Anlage und damit zu einer Stillen Reserve kommen. Das entspricht auch der nach dem BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (IV B 2 - S 2134 - 17/05) erforderlichen Vorgehensweise, wenn Mobilfunkanbieter ihre Geräte subventionieren: auch hier ist separat zu buchen; allerdings ist die Subvention über einen passiven RAP abzugrenzen und dann über die Vertragslaufzeit erfolgswirksam aufzulösen.


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