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Trinkgeld an Lieferanten

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Hallo,
kann man gezahlte Trinkgelder an Lieferanten (Möbellieferung) als Betriebsausgabe buchen oder sind dies private Dinge des Auftraggebers?
Gruß
Mario
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Ort: Erfurt
Moin Mario,

für Trinkgelder ist es i.d.R. typisch, daß sie ohne Beleg von Hand zu Hand weitergereicht werden (und es ist auch im Interesse des Trinkgeldempfängers, so zu verfahren, weil dieser dann keine Zwangssozialabgaben zahlen muß - steuerfrei sind sie ohnehin schon, §3 Nr. 51 EStG). Wenn Du aber keinen Beleg hast, kannst Du nix buchen - und damit kann es auch nicht Teil der Betriebsausgaben sein.
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Hallo in die Runde,

Trinkgeld ist bitteschön kein Schwarzgeld, es ist steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG und unterliegt demzufolge auch nicht der Sozialversicherung: http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/master/C9301422_N8588740_L20_D0_I3139310.html

Am häufigsten kommt es freilich beim Restaurantbesuch vor, bei dem der Kellner ohnehin eine finanzamtsfähige Rechnung auszuhändigen hat und auf dieser auch gerne das Trinkgeld quittiert, wenn er auf dessen Empfang Wert legt.
Der Zahlende bucht es unter "Bewirtungsaufwendungen", im Unterschied zur Verzehrrechnung freilich ohne Vorsteuerabzug. Genauso läuft es bei Trinkgeldern an die Angestellten anderer Lieferanten. Dagegen ist Trinkgeld, welches der Unternehmer selbst vereinnahmt, steuerpflichtiges Entgelt.

In einem hat Harry natürlich Recht: auch beim Trinkgeld gibt es keine Buchung ohne entsprechenden Beleg.

Grüße,
Peter
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend Peter,

daß Trinkgelder auch nicht zur sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage gehören, ist mir neu! Aber schon die Einführung der Steuerfreiheit war ja eine Kehrtwende... gab es doch kurz zuvor noch ein paar sehr heftige Schätzungen sehr Zuungunsten von Kellnern und Taxifahrern...
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Hallo Harry,

steuerfrei gem. § 3 EStG ist sozialversicherungsfrei, zumindestens war das mal so, habe ich da etwas übersehen?
Freilich wird der LVA- oder BfA-Prüfer umso emsiger in alten Jahren herumwühlen, wenn sich die Rechtslage danach aus gutem Grund zugunsten des Delinquenten geändert hat.

Grüße,
Peter
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Beiträge: 63
Hallo,

nein Peter, Du hast nichts übersehen.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002, das am 14. August 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach den beitragsrechtlichen Regelungen gehören freiwillig gezahlte Trinkgelder ab diesem Datum auch nicht mehr zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Strittig war bisher, ob die ab 1. 1. 2002 geltende Steuerfreiheit für die Vergangenheit auch zur nachträglichen Versicherungsfreiheit führt.
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo in die Runde,

bis zur völligen Steuerfreiheit gab es einen Freibetrag, der Arbeitgeber mußte sich vom Arbeitnehmer bescheinigen lassen, daß darüber hinaus nichts geflossen sei und den Zettel zur Lohnakte nehmen. M. E. eine Farce, weil nicht nachprüfbar, zumal das BVerfG ja Steuergesetze als nichtig ansieht, die nur bei gutwilligen Steuerpflichtigen anwendbar sind.

Grüße,
Peter


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