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Widerruf Zeitschriften

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Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
Hallo,
angenommen, man bekommt einen Anruf, in dem eine Firma nach dem Service fragt (man selber ist Kunde). Im laufe des Gespräch wird eine Zeitschrift im Abo angeboten und der Kunde sagt ok. Dann kommt die Bestellbestätigung mit der Post ins Haus. Im Kleingedruckten steht:
Zitat
Da der Gesamtwert des Abonnements bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit 200 Euro nicht übersteigt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Firma räumt aber freiwillig eine Frist von 7 Tagen ein, zu "widerrufen" (evt. wirklich in " geschrieben).
Frage: Ich habe noch nie gehört, das der Widerruf an einen Betrag gekoppelt ist? Stimmt dieser Satz? Ist nicht immer 14 Tage Widerrufsrecht?
Viele Grüße
Mario
Mitglied
Registriert: Aug 2005
Beiträge: 33
Ort: Düren
In meinen Augen absoluter Quatsch.
Für diesen Vertrag gibt es 14 Tage Widerrufsrecht, egal ob die Zeitschriften 5 Euro oder 50.000 Euro kosten.

Der § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB, auf den der Satz hindeutet, betrifft Darlehen.
Ein Zeitungsabo ist aber kein Darlehen!!!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"w.stecher" schrieb
...
Ein Zeitungsabo ist aber kein Darlehen!!!


Hallo in die Runde,

ein Darlehen nicht, denn ich habe noch nicht gehört, das man das Geld zurückbekommt.
Wird einem ein Abo aber derart aufgenötigt, so ist man dann allerdings fast geneigt, die Zahlung mangels Gegenleistung (= in irgendeiner Beziehung relevanter Inhalt des Wurstblattes) als Spende zu betrachten.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
Hallo,
und ich dachte, ich bin zu blöde für das Thema :roll:
Danke und Gruß
Mario
Mitglied
Registriert: Jun 2006
Beiträge: 63
Hi, leider nicht ganz richtig.

Vorgesehen ist ein Widerrufsrecht auch bei so genannten Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB), zu denen auch ein Zeitungsabonnement gehört.


Allerdings gibt es hier eine sog "Bagatellgrenze" Beträgt der Preis für das Abo bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar. Da Abos in der Regel weniger € 200 betragen ist ein Widerruf somit in den meisten Fällen nicht möglich!

Leider hat sich hier der Verbraucherschutz verschlechtert.
Diese Bagatellgrenze wurde erst durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 eingeführt.

Es kommt immer wieder vor, dass man unerwartet einen Anruf erhält und einem am Telefon ein Abonnement angeboten wird. Hier gilt es, vorsichtig zu sein, denn alleine schon die unaufgeforderte Form der Kontaktaufnahme ist nach deutschem Recht (Wettbewerbsrecht) nicht zulässig.
Wird ein Abonnement am Telefon abgeschlossen, so liegt zwar dem Grunde nach ein sog. Fernabsatzvertrag (§ 312 b ff BGB) vor. Der Gesetzgeber räumt dem Kunden aber bei Zeitschriftenabonnements ausdrücklich kein Widerrufsrecht ein (vgl. § 312 d IV Ziffer 2 BGB)

Die zuvor erwähnte Vorschrift des § 505 BGB über Ratenlieferungsverträge hilft in diesem Fall leider auch nicht weiter. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die bei einem Telefonanruf nicht gewahrt ist, jedoch hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass nur solche Ratenlieferungsverträge der Schriftform bedürfen, die nicht unter die Bagatellgrenze von 200 Euro fallen. Da fast alle Zeitschriften hiervon betroffen sind, kann am Telefon ein wirksamer Abonnement-Vertrag abgeschlossen werden. Dem Verbraucher steht in diesem Fall auch kein Widerrufsrecht zu. Er ist an den Vertrag gebunden und muss für das Abonnement bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kontaktaufnahme unzulässig war, weil sie gegen Wettbewerbsrecht verstieß.

Ich fasse zusammen: Dein Anbieter hat mit seinem "Kleingedruckten" absolut recht und wenn Du nicht wiederrufen hast, siehts düster aus.

Markus


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