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E/A und Vorrauszahlungen

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Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
Hallo,
ich war der Meinung, das wenn man eine Einnahme/Überschussrechnung macht, Einnahmen sofort versteuert weden müssen, egal wann die Leistungserbringung ist.
Nun habe ich Buchungen gesehen, bei den Jahresrechnungen für eine Dienstleistung für 12 Monate im Voraus berechnet wurden, und die Zahlung wurde dann abgegrenzt, damit die Umsatzsteuerschuld im Dez. nicht so hoch ist.
Frage: Geht das (darf man das) überhaupt?
Gruß Mario
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Mario,

offenbar bringst Du hier verschiedene Steuerarten durcheinander. Die Einnahme-Überschuß-Rechnung ist eine Gewinnermittlungsart, sie ist in § 4 Abs. 3 EStG normiert und basiert auf der Betrachtung stattgefundener Zahlungsflüsse. Erlöse sind, wenn diese Gewinnermittlungsart angewandt wird, im Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung der Einkommensteuer zu unterwerfen (§ 11 EStG).

Das andere Paar Schuhe ist die Umsatzsteuer. Generell entsteht diese im Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistungserbringung abgeschlossen ist. Eine Ausnahme davon ist § 19 Abs. 1 UStG, nach dem bestimmte Unternehmer die USt erst bei Vereinnahmung abführen müssen (vgl. den einschl. Beitrag unter "Umsatzsteuer"). Zugeflossene Vorschüsse, Abschlagszahlungen u. dgl. lösen dagegen in jedem Fall sofort die USt-Schuld aus (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).

Grüße,
Peter


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