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Repräsentationskosten vs. Repräsentationsaufwand

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Registriert: Nov 2005
Beiträge: 8
Hallo Herr Zingel, hallo BWLer,

auf der Suche nach einer geeigneten Definition oder Abgrenzung obiger Begriffe bin ich dem Verzweifeln nahe.

Bisher habe ich immer nur gelesen, dass Ausgaben, welche auch teilweise privat veranlasst sind Repräsentationskosten sind.

Im Datev Kontenrahmen existiert ein Konto das heißt "Repräsentationskosten" es wird bei der EÜR als Aufwandskonto behandelt.

Was zeichnet Repräsentationskosten aus und ist es ein synonymer Begriff zu den Repräsentationsaufwendungen?

Ein paar einfache Beispiele für derartige Kosten/Aufwendungen wären spitze.

In meiner Ausbildung habe ich erfahren, dass bspw. Kosten für Kaffee, Plätzchen oder derartige Dinge zur Darreichung für Kunden in einem Steuerbüro, Anwaltskanzlei etc. als Repräsentationsaufwand erfasst wird. Das widerspricht aber dann der Definition bzw. meinem jetzigen Verständnis dieser Kosten. Vgl. EStR 117

Danke für die Hilfe.

Torsten
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

hier sollten wir erstmal versuchen, Begriffe und Sachbereiche zu zerpflücken: zwischen Kosten und Aufwendungen gitb es den bekannten Unterschied aus dem internen Rechnungswesen, aber das dürfte hier nicht bedeutsam sein, denn Repräsentationsaufwendungen sind ein Verbrauch von Gütern und Leistungen (Definition!), aber auch bewerteter, periodisierter Güter- und Leistungsverzehr zur Leistungserstellung und Bereitschaftserhaltung, damit zugleich auch Kosten. Es handelt sich also um Grundkosten oder Zweckaufwand.

Aber: hier scheitn ein steuerliches Problem im Raum zu stehen, und im Bereich des Steuerrechts sind solche Definitionen nicht üblich. So spricht man von Betriebsausgaben auch dann, wenn diese weder Ausgaben noch Auszahlungen sidn (z.B. Abschreibung). Auch die EÜR kennt keine Unterscheidung in Kosten und Aufwendungen; beide Begriffe werden hier weitgehend synonym behandelt. So würde ich hier auch verfahren.

Viel bedeutsamer dürfte für Dich §12 EStG sein; darunter können nämlich Repräsentationsaufwendungen fallen, wenn sie beispielsweise in die Definition des §12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen. Sie sind dann Aufwendungen, aber im betriebswirtschaftlichen Sinne auch Kosten (vgl. "auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" im Gesetz), aber eben steuerlich nicht abzugsfähig (wofür man sich in Berlin bedanken darf). R 117 EStR scheint übrigens auch keinen definitorischen Unterschied zwischen Kosten und Aufwendungen zugrundezulegen; so denkt das Steuerrecht einfach nicht: bedenke, daß auch "Anschaffungskosten" eben gerade keine Kosten sind, sondern Auszahlungen oder Ausgaben (je nachdem).

Also: locker sehen, nur im Steuerrecht bleiben...
Mitglied
Registriert: Nov 2005
Beiträge: 8
HAllo Harry,

danke für die ausführliche Antwort. Mir war fast klar, dass Kosten und Aufwendungen hier synonym behandelt werden können, obwohl es doch einen Unterschied gibt, den du viel besser kennst als ich.

Ich habe nur ein Problem eine verständliche Definition und ein Beispiel zum Verständnis für Repräsentationsaufwendungen/kosten zu finden.

Wenn bspw. Aufwendungen geltend gemnacht werden, die ein Grenzfall zwischen betriebl. und privaten Kosten darstellen, dann sind das Räprensentationsuafendungen? ODer habe ich da was falsch verstanden.

Könntest du mir eine für leihen Verständliche Definition abgeben, was darunter zu verstehen ist?

Stellt EStR117 eine Definition dafür dar?

Im Internet findet man immer wieder folgenden Text:
"Repräsentationsaufwendungen können entstehen, wenn das Finanzamt Betriebsausgaben als unangemessen einstuft. Hierzu könnte es zum Beispiel kommen, wenn das Arbeitszimmer mit wertvollen Möbeln ausgestattet ist oder ein sehr teures Geschäftsauto zum Betriebsvermögen gehört. Das Finanzamt kann dann zu der Ansicht gelangen, dass diese Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und damit nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Die Angemessenheit von Aufwendungen wird insbesondere in folgenden Fällen geprüft:

* Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise,
* Aufwendungen für die Bewirtung, Beherbergung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
* Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw und für die Nutzung von Flugzeugen,
* Aufwendungen für die Ausstattung von Geschäftsräumen.

Der Bundesfinanzhof sowie die Finanzgerichte verlangen inzwischen von den Finanzämtern, die Frage nach der Angemessenheit dieser Aufwendungen großzügig zu entscheiden. Bei der Angemessenheitsprüfung wird die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes sowie des Gewinns und die Bedeutung des jeweiligen Geschäftspartners für den Geschäftserfolg berücksichtigt. "

Ist das i.O.?
Wenn das FA BA als unangemessen einstuft, dann können diese Kosten doch nicht mehr als Betriebsausgaben angesetzt werden, oder?
Das wären dann doch eher nicht abzugsfähige BA.

ICh versteh den Zusammenhang zwischen Repräsentationskosten und BEtriebsausgaben nicht.
Ein einfaches Bsp. könnte da bestimmt abhilfe schaffen. Ich will aber auch nicht nerven.

Danke noch mal.

Torsten
Mitglied
Registriert: Nov 2005
Beiträge: 8
Sorry,

habe dein Posting nochmal genau gelesen und wohl eine eigene Definition gefunden.
Könnte man es so ausdrücken (ohne Unterschied zwischen Kosten und Aufwendungen zu machen):
Für einen UNternehmer gibt es Aufwendungen, die er nutzt, um seine Firma gegenüber der Öffentlichkeit oder anderen Unternehmern zu repräsentieren. So zum Beispiel der berühmt Golfclubbeitrag oder Tennisbeitrag. Aber auch Kosten wie Bewirtung und Ausstattung von Geschäftsräuemn. das sind dann Repräsetationskosten. Sofern diese auch als Kosten der privaten Lebensführung zu sehen sind und somit unter die Definition des §12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen, sind es eben keine Repräsentationskosten mehr, sondern nicht abzugsfähige private Kosten. Sofern es aber Repräsentationskosten wie die Tasse Kaffee, das Gebäck oä. Dinge bei beratenden Unternehmen sind oder der teure Chefsessel eines Unternehmers in sienem Büro, sind sie als BA abzugsfähig.

Ich hoffe das stimmt so, denn das Tehma macht mich ganz mürbe.

Danke nochmals
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Zitat
Ich habe nur ein Problem eine verständliche Definition und ein Beispiel zum Verständnis für Repräsentationsaufwendungen/kosten zu finden.


Ich auch - und das könnte die Absicht des Gesetzgebers sein, denn §12 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. R 117 Satz 1 EStR läßt Interpretationsspielräume, die nur von der Rspr mit Leben gefüllt werden können.

Allgemein sind Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen (oder Kosten, im Steuerrecht synonym verwerndet), die der Selbstdarstellung dienen. Das kann durchaus beruflich veranlaßt sein, oder eben auch der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sein. Eine Abgrenzung wird auch in R 21 EStR versucht (dort bitte mal nachsehen, u.a. Fragen wie Geschenke, Geschäftsreisen usw). Eine abschließende Definition ist mE nach kaum möglich und nur von Fall zu Fall zu leisten - und das ist eben Aufgabe der Rspr:

Aufwendungen für Kleidung und Schuhe - ausgenommen typische Berufskleidung - sind als Aufwendungen der Lebensführung auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (BFH, BStBl 1980 Abs. 2 S. 73, 75). Kinderbetreuungskosten sind nunmehr steuerlich abzugsfähig, aber spezialgesetzlich (§10 Abs. 1 und §33c EStG). Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen, z.B. Konzerte und Theateraufführungen, sind regelmäßig in vollem Umfang Lebenshaltungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen (z.B. Musiklehrer) berührt werden (BFH, BStBl 1971 Abs. 2 S. 368). Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung im privaten Lebensbereich üblich ist, z.B. Waschmaschine, Heimbügler, Kühlschrank, Telefonanschluß in der Wohnung, Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgerät, Schreibmaschine, Tageszeitung, Lexikon und andere Bücher, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß sie auch für private Zwecke angeschafft worden sind.
Generell wurde die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren stets restriktiver, was steuerverschärfend wirkt.

Deine Punkte wären also nur in Einzelfällen und im Rahmen konkreter Situationen zu beurteilen. Hier ist stets die Frage der Angemessenheit relevant, R 21 Abs. 12 EStR.

Zitat
* Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise,


im Rahmen von R 21 EStR vermutlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zitat
* Aufwendungen für die Bewirtung, Beherbergung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden,


Wiederum R 21 EStR

Zitat
* Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw und für die Nutzung von Flugzeugen,


Hier ist wohl die Frage der Angemessenheit zu klären...

Zitat
* Aufwendungen für die Ausstattung von Geschäftsräumen.


Wenn es sich um eigene Geschäftsräume handelt, die nicht (auch) privat genutzt werden, vermutlich kein Problem; vermutlich eher nicht, wenn private Räume auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo in die Runde,

der Gesetzgeber will, daß Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung auch nicht im Schätzungswege quantifizierbar ist, ganz der Privatsphäre zugeordnet werden. Solche Vorgänge hätten daher in der Kontenklasse 4 des SKR 03 nichts verloren, gerade dort aber finden sich diese ominösen "Repräsentationsaufwendungen".

Wir haben ein Konto für Werbung, eines für Bewirtungskosten, jeweils eines für stl. abzugsfähige bzw. nicht abzugsfähige Geschenke - gerade in diesem Bereich walte Hugo, daß relevante Vorgänge diesen Konten penibel zugeordnet werden. Bewirtung muß nicht unbedingt in einem Restaurant stattfinden; es gibt aber auch den Begriff der "Aufmerksamkeiten", der uns davor bewahrt, von jedem von einem Kunden verzehrten Keks ein Fünftel dem Unternehmer zuzurechnen.

Repräsentationsaufwendungen können demnach nur solche sein, die weder den genannten Konten zuzuordnen, noch im § 4 Abs. 5 EStG explizit aufgeführt sind.

Beispiel:
Thomann in Burgebrach - von Branchenkennern treffend als "Disneyland für Musiker" bezeichnet - feiert jährlich im Juni sein Sommerfest mit tausenden Besuchern. Die Wiesen um den Ortsteil Treppendorf werden zu Besucherparkplätzen umfunktioniert. Aus den Benelux-Ländern waren diesmal mehrere Busse da, deren Insassen - in Ermangelung von Lastenanhängern - kaum all ihre neu gekauften Instrumente, Stative und Racks verstauen konnten.
Wohin bucht Hans Thomann die Aufwendungen für die Zelte, die engagierten Musiker, die Toilettenhäuschen, ... ? Für die Idee einer "privaten Mitveranlassung" dürfte er sich vermutlich herzlich bedanken.

Grüße,
Peter
Gast
Hallo Torsten,

Deine Erfahrung, dass auf das Aufwandskonto Repräsentationsaufwendungen die steuerlich als Aufmerksamkeiten bezeichneten Zuwendungen an Geschäftsfreunde im Rahmen der allgemeinen Höflichkeit, also die Tasse Kaffee, die Kekse dazu oder das belgte Brötchen gebucht werden, deckt sich mit meiner Erfahrung.

Solange das so gehandhabt wird, lässt sich das sicher auch gegenüber dem Betriebsprüfer vertreten, dem sicher auch verständlich ist, dass die Tasse Kaffee, die auch er erhält (völlig rechtens und auch zu recht) keine Kosten der allgemeinen Lebensführung des Unternehmers oder des Geschäftsführers sind.

Die steuerrechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Abgrenzung betrieblich und privat veranlasster Aufwendungen - denn um dieses Problem geht es aus steuerlicher Sicht - wurden in den anderen Beiträgen bereit genannt.

Die tatsächliche Prüfung auf Angemessenheit dürfte sehr vom Einzelfall abhängen, schon die Ausstattung der Räume der Geschäftsleitung dürfte in einem DAX-Unternehmen etwas aufwendiger sein als in einer kleinen GmbH. Allerdings sollen auch beim Daimler im Rahmen von Sparmassnahmen die als Aufmerksamkeit an Geschäftsfreunde gereichten Laugenbrezeln seit einiger Zeit nicht mehr mit Butter bestrichen sein.

Die finanzamtliche Reserve bei der Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers von Arbeitnehmern dürfte damit zusammenhängen, dass hier kein in einem Verzeichnis erfasstes Betriebsvermögen vorliegt, bei dem der Übergang in die Privatsphäre als gewinnerhöhende Entnahme zu erfassen wäre.


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