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Fragen zum Thema Vertragsrecht

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Mitglied
Registriert: Oct 2005
Beiträge: 1
Hi

vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Ich brauche für ein Projekt Antworten auf folgende fragen:

1) Wie können Kaufverträge abgeschlossen werden, insbesondere wie entstehen verbindliche Anträge?

2) Wie lange sind Anträge gültig?

3) Unter welchen Umständen Anträge widerrufen werden können.

4) Wann Willenserklärungen nichtig bzw. anfechtbar sind.

5) Wie sich Angebote von Anpreisungen unterscheiden.

Mit bestem Danke an alle die Antworten.

MfG Wolf
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi & willkommen im Forum,

Zitat
1) Wie können Kaufverträge abgeschlossen werden, insbesondere wie entstehen verbindliche Anträge?


Die Frage zielt offensichtlich auf die im BGB möglichen Formen: schriftlich, mündlich, konkludent, notariell/öffentlich, Textform und elektronisch.

Zitat
2) Wie lange sind Anträge gültig?


Allgemein Bindung an den Antrag 8§145 BGB) solange wie das Angebot gemacht wurde (Bindungsfrist, §148 BGB), sonst unter Anwesenden oder am Telephon nur unverzüglich (§147 Abs. BGB) bzw. "bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf" (§147 Abs. 2 BGB).

Zitat
3) Unter welchen Umständen Anträge widerrufen werden können.


Hier ist mir nicht ganz klar, was der Fragestellt von Dir will. Was ist mit "Umständen" gemeint? Das BGB unterscheidet "Anwesenheit" (das ist auch per "Fernsprecher") und ansonsten "Abwesenheit".

Zitat
4) Wann Willenserklärungen nichtig bzw. anfechtbar sind.


Uhhh, das ist komplex... Nichtigkeitsgründe finden sich in §§134 ff BGB aber z.B. auch in §125 BGB §§116-119 BGB und die Anfechtung ist in den §§119-124 geregelt. Am besten schaust Du Dir mal den Abschnitt über Willenerklärungen durch (§§116-144), dann kriegst Du einen ganz guten Überblick.

Zitat
5) Wie sich Angebote von Anpreisungen unterscheiden.


Das Angebot richtet sich an eine ganz bestimmte einzelne Person oder einen nach abstrakten Kriterien abgrenzbaren Personenkreis ("alle Studenten des Jahrganges...") und zielt auf den Abschluß eines Rechtsgeschäftes. Die Anpreisung hingegen will nur eine Ware bekannt oder sonst begehrt machen, ist aber an sich noch kein Angebot sondern nur "Werbung". Hauptunterschied ist, daß die Werbung sich an unbestiommt viele Adressaten richtet: die im Schaufenster oder auch im Internet ausgestellte und beschriebene ("angepriesene") Ware ist noch nicht angeboten, d.h., der werbetreibende zielt mit der Werbung alleine noch nicht auf ein RG. Erst das Klicken auf "Bestellen" und Ausfüllen des Bestellformulars (oder die Vorlage der angeprisenen Ware an der Kasse) ist eine Willenserklärung. Das ist u.a. deshalb bedeutsam, daß z.B. ausgetauschte Preisschilder noch keine (einklagbare) WE darstellen sollen.


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