Forum

Abgrenzung von bilanzieller Abschreibung

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hallo Leute und Harry,

ich habe ein paar Fragen zur Betriebsanalyse.

Ich habe eine Steuerbilanz oder besser eine Einheitsbilanz und GuV vorliegen und möchte diese analysieren. Zunächst habe ich durch Abgrenzungsrechung versucht die Posten der Bilanz von den neutralen Aufwendungen und Erträgen abzugrenzen. Bei den meisten Posten ist das einigermaßen machbar, aber die bilanziellen Abschreibungen und Zinsen müssen auch noch abgegrenzt werden und das macht mir Probleme.

Ich habe keine Anlagengitter, dem ich Nutzungsdauer usw. entnehmen kann. Lediglich der Gesamtbetrag der Abschreibungen ist in der GuV abzulesen.

Wie berechne ich nun den Betrag für die kalkulatorischen Abschreibungen? Oder kann eine Annahme getroffen werden, um zum Ziel zu kommen?

Woran erkennt man eine Einheitsbilanz, gibt es da explizite Merkmale?


Viele Grüße und Danke

Radkappe :D
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Guten Abend,

Zitat
Ich habe keine Anlagengitter, dem ich Nutzungsdauer usw. entnehmen kann. Lediglich der Gesamtbetrag der Abschreibungen ist in der GuV abzulesen.
Wie berechne ich nun den Betrag für die kalkulatorischen Abschreibungen?


Aus diesen Daten gar nicht. Die Formel wäre Kalk. AfA = (WBW - SW) / n, wobei n die technische (und nicht die kaufmännische bzw. steuerliche) Nutzungszeit meint. Zudem mußt Du anlageweise einzeln den Wiederbeschaffungs- und den Schrottwert schätzen. Eine pauschale Annahme ist mE nach weder möglich noch sinnvoll.

Ach ja, auch für die kalk. Zinsen brauchst Du außerbuchhalterische Datenquellen, schon wegen des Zinssatzes...

Zitat
Woran erkennt man eine Einheitsbilanz, gibt es da explizite Merkmale?


Daran, daß alle möglichen Wahlrechte so gewählt wurden, daß die Bewertungen steuer- wie handelsrechtlichen Maßgaben gleichermaßen genügen. Dies ist problematisch, weil z.B. die Teilwertabschreibung nach §6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG bei vorübergehender Wertminderung steuerrechtlich verboten, handelsrechtlich nach §253 Abs. 2 und 3 HGB aber verpflichtend ist. Einheitsbilanzen sind also insgesamt eher selten; bei vorübergehender Wertminderung von Vermögensgegenständen sind sie unmöglich.
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Guten Morgen Harry,

vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Zu Einheitsbilanz:
Kann man also nicht davon ausgehen, wenn ein kleines mittelständisches Hotel nur eine Bilanz vorlegt (für das Finanzamt), dass es sich dann um eine Einheitsbilanz handelt? Ist es wahrscheinlicher, dass es sich nur um die Steuerbilanz handelt?

Danke und Gruß

:wink:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn man muß sich die folgenden wichtigen Abweichungen zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht ansehen:

§3c Abs. 1 EStG: Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
§5 Abs. 4 EStG: Jubiläumsrückstellungen
§5 Abs. 4a EStG: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen")
§6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens
§6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Teilwertabschreibungen des Umlaufvermögens
§6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Abzinsung von Verbindlichkeiten
§6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Zeitanteilige Ansammlung von Rückstellungen
§6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Abzinsung von Rückstellungen
§7 Abs. 1 EStG: Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes
§269 HGB / §5 EStG: Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen bei Kapitalgesellschaften
§255 HGB / §§4, 5 EStG: Beteiligung an Personengesellschaften
R33 Abs. 1 EStR: Untergrenze der Herstellungskosten
H31c Abs. 3 EStR: Aufwandsrückstellungen
R31c Abs. 11 EStR: Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen

Hinzu kommen folgende außerbilanzielle Korrekturen:

§4 Abs. 4a EStG: Schuldzinsen aus Überentnahmen
§4 Abs. 5 Nr. 1 EStG: Geschenke an Geschäftsfreunde jenseits eines bestimmten Wertes
§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Behandlung der Bewirtungskosten
§4 Abs. 5 Nr. 3 EStG: Auswärtige Gästehäuser
§4 Abs. 5 Nr. 4 EStG: Aufwendungen für Jagd, Segel- und Motoryachten und Fischerei
§4 Abs. 5 Nr. 5 EStG: Verpflegungsmehraufwendungen über Pauschalen
§4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Private Fahrzeugnutzung
§4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Häusliches Arbeitszimmer
§4 Abs. 5 Nr. 8 EStG: Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder
§4 Abs. 5 Nr. 8a EStG: Zinsen auf hinterzogene Steuern
§4 Abs. 6 EStG: Parteispenden
§10 Nr. 1 KStG Aufwendungen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke
§10 Nr. 2 KStG Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen
§10 Nr. 3 KStG Geldstrafen

(Quelle: mein Lexikon für Rechnungswesen und Controlling, Stichwort "Steuerbilanz")

Falls also nur ein einziger dieser Fälle anwendbar ist, kann möglicherweise keine Einheitsbilanz mehr erstellt werden.
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hallo Harry,

nach dem Du mir die Unterschiede der HB und SB nochmal aufgezeigt hast, bin ich der Meinung, dass es sich um eine Steuerbilanz handelt.
Anzeichen dafür sind die verbuchten Bewirtungskosten und der unter Eigenverbrauch verbuchte private Kfz-Anteil. Wobei ich nicht sagen kann wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist.

Zu Abgrenzung der Abschreibungen:
Mein Prof meint, dass es Sinn macht mit den geg. Daten (siehe unten) die kalk. Abschreibungen zu ermitteln.
Ich habe mir nun nochmal alles angeschaut. Ich versuche nun durch Zurückrechnen herauszufinden welche AfA-Sätze verwendet wurden sind.Die Nutzungsdauer (steuerl.) lässt sich dann ja auch bestimmen.
Bsp:
Angabe in Bilanz 1999
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken:

Buchwert 01.01.1999: 783884,10 DM
Zugänge: 0
Abgänge: 0
Abschreibungen: 43426,10
Buchwert 31.12.1999: 740458,00

Frage: Ich habe einen AfA-Satz von 5,539% berechnet, bin aber nicht glücklich damit. Werden bei bil. Abschreibungen nicht die Anschaffungskosten der Bauten ohne Grundstück zur Rechnung herangezogen. Offensichtlich gingen die Bilanziers hier vom BW aus?

2.
technische Anlagen und Maschinen:

Buchwert 01.01.1999: 17132,00 DM
Zugänge: 2763,75 DM
Abgänge: 0
Abschreibungen: 10521,75 DM
Buchwert 31.12.1999: 9374,00 DM

Hier gehe ich davon aus, dass die Anlagen degressiv vom BW abgeschrieben werden. Dann gilt doch die Regel degr. AfA-Satz max. das 2 fache vom linearen AfA-Satz und nicht höher wie 30%, richtig?
Nach meiner Berechung komme ich auf ca 52 %. Das kann doch nicht stimmen?

3.
Zur Info noch die letzte Position: andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung:

Buchwert 01.01.1999: 222971,00 DM
Zugänge: 30687,06 DM
Abgänge: 0
Abschreibungen: 99175,06 DM
Buchwert 31.12.1999: 154483,00 DM

4.
Vielleicht hilfts, der gesamte Abschreibungsbetrag der Sachanlagen beträgt: 153.122,91 DM der gesamte BW der Sachanlagen am 31.12.1999 904315,00

Harry, was sagst/schreibst Du dazu?

Viele Grüße
:wink:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Also, das hier solltest Du Deinem Prof um die Ohren hauen:

Zitat
Buchwert 01.01.1999: 783884,10 DM
Zugänge: 0
Abgänge: 0
Abschreibungen: 43426,10
Buchwert 31.12.1999: 740458,00


Seit wann schreibt man Grundstücke ab? Es könnte steuerlich eine §10e-AfA sein (die gab es glaube ich 1999 noch, aber nagele mich nicht darauf fest), aber das ist eine steuerliche AfA. Es könnte auch eine Sonder-AfA sein, z.B. weil nebenan ein Kernkraftwerk, eien Autobahn oder ein Altersheim gebaut wurden. Auch das wäre rein steuerlich und für Deine Frage irrelevant. Die kalk. Abschreibung richtet sich auf den Wiederbeschaffungswert. Grundstücke müssen nicht wiederbeschafft werden, weil sie sich nicht abnutzen. Es gibt also bei Grundstücken niemals eine kalk. Abschreibung.

Zu den beiden weiteren Anlagen:

Zitat
Mein Prof meint, dass es Sinn macht mit den geg. Daten (siehe unten) die kalk. Abschreibungen zu ermitteln.


Dein Prof ignoriert, daß die kalk. AfA sich stets auf den Wiederbeschaffungswert richtet. Du mußt diesen Wert also haben oder schätzen. Wenn Du nur die gegebenen Daten verwenden darfst, kann keine kalk. Abschreibung berechnet werden. Zudem fehlen die Daten über die Nutzungsdauer, wobei Du die technische (und nicht etwa die steuerliche!) Nutzungsdauer brauchst. Du kannst also aus keiner der genannten Datengruppen eine kalk. Abschreibung berechnen.

Wie gesagt, um die Ohren hauen... :-)
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hi Harry,

ich glaub er möchte das ich für die kalk. AfA mit Annahmen arbeite.

Zu den Daten, die wie gesagt auf einer Steuerbilanz beruhen:
Wenn es so schwer ist zu beurteilen, ob eine Sonderbilanz-, Einheits,-oder Steuerbilanz vorliegt ist es wohl besser, wenn ich erst gar nicht erwähne worum es sich handeln könnte.

Harry, ich habe noch eine Ergänzung zu machen. Ich habe in der Bilanz den Grundstückswert bebauter Grundstücke und den Wert der Geschäftsbauten gefunden. Da macht es doch schon wieder Sinn, unter Abzug der Grundstücke die Bauten abzuschreiben.

Trotzdem behältst Du Recht, um die kalk.AfA aus den bil.AfA zu ermitteln, müsste ich einige Annahmen treffen. Werde es mal ausprobieren und ein paar Wunschdaten ansetzen.

Danke nochmal!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
ich glaub er möchte das ich für die kalk. AfA mit Annahmen arbeite.


Du müßtest aber alle (!) Daten annehmen, d.h.,
- Wiederbeschaffungswert
- Technische Nutzungsdauer
- Schrott- oder Wiederveräußerungswert am Ersatzzeitpunkt
Mit so vielen Annahmen zu arbeiten halte ich für wenig sinnvoll; Du bräuchtest dann gar kein Beispiel mehr.

Nur den Wiederbeschaffungswert kannst Du schätzen, indem Du rechnest WBW = AK * (1+Inflation)^n, wobei n = tech. Nutzungsdauer und AK = bilanzielle AK. Natürlich geht das nur bei stabilen Märkten, wo Preise höher werden - aber wo gibt es schon stabile Märkte?

Zitat
Ich habe in der Bilanz den Grundstückswert bebauter Grundstücke und den Wert der Geschäftsbauten gefunden. Da macht es doch schon wieder Sinn, unter Abzug der Grundstücke die Bauten abzuschreiben.


Ja, die Bauten kann man natürlich abschreiben - die §§ 7 ff EStG enthalten hierfür Vorschriften, die nicht gerade im Verdacht stehen, übermäßig einfach und verständlich zu sein. Aber auch hier müßtest Du wieder die genannten kalk. Daten haben - gerade wei z.B. nach §7 Abs. 4 EStG eine Stufenabschreibung erforderlich ist, hilft das gerade für die kalk. AfA nicht.

Die kalk. AfA sollte übrigens stets linear sein, auch dann, wenn die parallele steuerliche AfA nichtlinear ist, sofern nicht ein Leistungsmaß vorliegt - wie z.B. ein Nutzungszähler (viele Maschinen) oder ein Kilometerzähler (im Auto).
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Ich muss vielleicht mal erwähnen wofür das Ganze sein soll.
Ich möchte das BE I +II eines Hotels i.R. einer Betriebsergebnisrechnung (in Anlehnung an SKR70) darstellen. Das Hotel ist geschlossen und soll durch die Analyse und resultierenden Geschäftsideen an den Mann (Investor) gebracht werden.

Den WBW des Gebäudes könnte ich von der Immobilienmaklerin bekommen, oder? Die Anlagen sind zum großen Teil veraltet und fast alle abgeschrieben (deshalb versuche ich über die bil. Abschreibung die steuerl. ND herauszubekommen). Ich denke, dass sie dem Geschäftszweck weiterhin dienen werden, sodass sie bei den kalk Abschreibungen angesetzt werden können. Ich würde dann bei den kalk AfA von einer höheren ND ausgehen. Schrottwert: hier weiss ich noch nicht wie ich diesen bewerten soll.

Macht eine Schätzung, sozusagen aus Gutachtersicht nun einen Sinn?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Das Hotel ist geschlossen und soll durch die Analyse und resultierenden Geschäftsideen an den Mann (Investor) gebracht werden.


Hmmm... also keine Übungsaufgabe... diese Intenmtion macht die Sache komplexer, denn die kalk. Abschreibung dient ja der Refinanzierung von Vermögensgegenständen. Wenn die Betriebstätigkeit aber schon eingestellt ist, also eine Refinanzierung nicht mehr vorgesehen ist (weil der going concern Grundsatz von der Unternehmensfortführung nicht mehr gilt), gibt es eigentlich gar keine kalk. Kosten. Für das hier

Zitat
Ich denke, dass sie dem Geschäftszweck weiterhin dienen werden, sodass sie bei den kalk Abschreibungen angesetzt werden können.


müßtest Du ggfs. schon einen Investor haben, der sich Gedanken über die Restnutzungsdauer macht. Das wäre jedenfalls nicht mehr der Standardfall.

Zitat
Ich würde dann bei den kalk AfA von einer höheren ND ausgehen.


OK. Auch das hier kann richtig sein:

Zitat
Den WBW des Gebäudes könnte ich von der Immobilienmaklerin bekommen, oder?


Und hier:

Zitat
Schrottwert: hier weiss ich noch nicht wie ich diesen bewerten soll.


Man kann vereinfachend null annehmen; für viele kleine Geräte und Anlagen (Bürocomputer, Möbel usw) ist das meist ok. Entstehen aber Auszahlungen, einen Altgegenstand loszuwerden (Abriß, Müllgebühren usw), dann sind diese negative Schrottwerte (was die kalk. AfA erhöht).

Aber mal ganz grundsätzlich: es scheint, daß Du in Wirklichkeit nicht die kalk. Kosten berechnen solltest, sondern eine Unternehmensbewertung gesucht ist? Das wäre nämlich ein ganz anderes Spielfeld...
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
zu Unternehmensbewertung:

Ja natürlich geht das Ganze in Richtung Unternehmensbewertung. Aber der Schwerpunkt liegt bei den Geschäftsideen und bei der Marktanalyse.
Ein Teil ist die Betriebsanalyse (mit Betriebsergebnisrechung), um darzustellen wie das Hotel gewirtschaftet hat. Abgeleitet daraus sollen die Ideen/ Konzepte ins Spiel kommen, um das negative BE zu verbessern.


So Harry, jetzt sag ich "Mahlzeit"! Bis dann, es kommen mit Sicherheit noch einige Fragen.
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hi Harry,

kannst Du mir bitte den Unterschied zwischen technischen Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsaustattung erklären?
Bsp.:
Wurstschneidemaschine, Telefonanlage, PC-Anlage, Kaffemaschine.
Irgendwie erscheint mir alles technisch und zugleich Betriebs-und Geschäftsausstattung zu sein?

Gruß
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
kannst Du mir bitte den Unterschied zwischen technischen Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs-und Geschäftsaustattung erklären?


Ganz einfach: alle Anlagen, die direkt der Produktion dienen (Wurstschneideanlage im Hotel) sind "Technische Anlagen und Maschinen"; Anlagen, die nur indirekt der Leistungserstellung dienen (PCs der Buchhaltung), sind "Betriebs- und Geschäftsausstattung". Die Kaffeemaschine beispielsweise gehört zu den Maschinen, wenn sie in einem Hotel zum Kochen von Kaffee für die Gäste dient, und zu den BGA, wenn sie im Büro der Verwaltung steht. Die Zuordnung hängt von der Verwendungsabsicht des Bilanzierenden ab, und kann sich ändern (Fahrzeug, das einst der Verwaltung diente, wird jetzt zum Abholen von Gästen vom Flugplatz verwendet).
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Radkappe,

Dein Prof. ist mir irgendwie sympathisch, denn es ist m.E. immer am interessantesten, praxisrelevante Aufgaben gestellt zu bekommen.
Die Aussicht für einen Studiosus, später einmal als oder bei einem Insolvenzverwalter zu arbeiten, ist ja so abwegig nicht. Bekanntlich kann sich dieser seine "Mandate" nicht aussuchen, sondern wird vom Amtsgericht bestellt. Und so kann es durchaus einmal vorkommen, daß man mit Unternehmen konfrontiert wird, für die man eigentlich nie tätig werden wollte. Zum Beispiel ein Hotel mit fünfzig Übernachtungsplätzen und einer durchschnittlichen Auslastung von fünfzehn Prozent über die letzten Jahre - bis eben die Hausbank zum Spielverderber wurde.

Der Steuerberater, der mit seinen Forderungen ganz oben auf der Liste steht, reagiert auf Nachfragen entweder erstmal gar nicht oder eben mit einer Honorarnote, die aus der Masse zu bezahlen wäre. Diese enthält alles Mögliche, nur kein Bargeld. Somit bleibt zunächst nichts anderes, als sich ein Bild aus den vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen zu machen.

Der Schrottwert oder Marktwert der Anlagegüter ist darin freilich nicht verzeichnet. Ersterer ist mal so, mal so - mal bekommt man etwas für Stahlschrott, mal muß man für die Entsorgung bezahlen. Derzeit wäre Aussondern wohl eher ein Kostenfaktor.
Das Beste ist freilich, einen Käufer zu finden, der den Laden so wie er steht übernimmt und weiterführt. Damit ist der "going concern Grundsatz" von der Unternehmensfortführung m.E. nicht vom Tisch.
Das gelingt freilich nur, wenn die Insolvenz im Wesentlichen in der Person des vorigen Betreibers begründet lag und nicht in unbeeinflußbaren Umgebungsbedingungen. Das zu ergründen, plausibel darzustellen und einen ordentlichen Preis zu finden, scheint mir der Hintergrund der Aufgabe zu sein.

Abschreibung von Grundstücken? Wie Harry schon schrieb, in der Regel nicht. Es sei denn, das "Grundstück" entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Erbbaurecht. Außergewöhnliche Wertverluste des Grundstückes, wie von Harry angeführt, sind demgegenüber in der Praxis von untergeordneter Bedeutung.

Steuer- oder Handelsbilanz? Weil Du zur Größe des Unternehmens keine Angaben gemacht hast, habe ich einmal etwas in den Raum gestellt. Ist ein Betrieb mangels Kaufmannseigenschaft nicht zur Aufstellung einer Handelsbilanz verpflichtet, wird die vorliegende Bilanz schon aus Kostengründen in der Regel eine Steuerbilanz sein: zwei Bilanzen kosten bekanntlich mehr als eine, zumal noch nicht einmal diese bezahlt wurde. Zumindestens in einer mündlichen Prüfung ist das m.E. ein Anhaltspunkt, den Dir die Kommission erst einmal abnehmen muß. Will sie mehr, kann sie nachfragen.
Ergänzend möchte ich Dich darauf aufmerksam machen, daß es auch einige wenige Steuerberater gibt, die prinzipiell Handelsbilanzen fertigen und diese mit einer Mehr- und Wenigerrechnung, mit der sie den steuerlichen Gewinn ermitteln, beim Finanzamt einreichen.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Sep 2005
Beiträge: 19
Hallo Peter,

zu Prof:
Stimmt, der Prof ist ok. Hintergrund der Aufgabe ist meine Diplomarbeit, die ich mir natürlich selber gestellt habe. Richtig ist auch, was Du über die Praxisrelevanz des Themas und den Bezug zum späteren Job schreibst. Letzteres hängt auch ein wenig von der Diplomarbeit ab, deshalb habe ich noch ein paar Fragen an Dich.


zu Abschreibungen
bilanzielle-->kalk. AfA

In der GuV sind die Abschreibungen und Buchwerte (BW) des AV zum Stichtag nach "Bauten", "technische Anlagen" und "Geschäfts-und Betriebsausstattung und andere Anlagen" aufgeführt.

Ausgehend von diesen Werten habe ich für die kalk. AfA die Nutzungsdauer (ND) und die Wiederbeschaffungskosten (WBW) geschätzt, um die die kalk. AfA zu berechnen. Bei der ND für die kalk. AfA bin ich von Durchnittswerten ausgegangen, d.h. ich habe mir überlegt welche Anlagen zu den technischen Anlagen gehören und dann einen Wert bestimmt (ausgehend von der bil. ND). Den Wert habe so festgelegt, in dem ich auf die bil. ND ein paar Jahre nach " vernünftiger kauf. Beurteilung" aufaddiert habe. Resultat ist für die kalk. ND: Bauten 25 Jahre, technische Anlagen 20 Jahre und Geschäfts-und Betriebsausstattung und andere Anlagen 10 Jahre. Bei Berücksichtigung der WBW komme ich auf einen kalk. AfA-Wert der knapp unter der bil. AfA liegt. Ich bin also ganz zufrieden damit.

Nun wollte ich zur Überprüfung wissen, wie bei Hotels die durschnittlichen ND der bil. AfA für die aufgezählten Sammelposten sind? Dazu habe ich mir zwei AfA-Tabellen aus dem Netz gezogen eine Allgemeine und eine speziell für die Hotellerie und Gastronomie. Auf deren Grundlage komme ich zu folgenden Durchschnittswerten: Bauten:17 Jahre, technische Anlagen:10 Jahre, Geschäfts-und Betriebsausstattung und andere Anlagen: 7 Jahre.
Sind diese Werte in etwa richtig?
Nochmal: Ich frage, weil ich damit die geschätzten ND der kalk. AfA überprüfen möchte. Kann doch sein, dass ich total verkehrt mit meinen Schätzungen liege!?

zu "Going Concern-Prinzip":

Du liegst hier richtig. Es handelte sich um eine Insolvenz. Und das Hotel soll komplett an den Mann gebracht werden.
Hier verstehe ich den Zusmmenhang nicht ganz. Eine Insolvenz hat doch vordergründig immer was mit der Person zu tun, die bspw.auf Grund von unbeeinflussbaren Umwelteinflüssen (Hochwasser) hervorgerufen werden kann.
In der Tat führte ein solcher Einfluß mit zur Insolvenz. Was hat das aber mit den Anlagen zu tun (sie sind zu geringen Teil beschädigt worden)?
Hier waren eher die Keller- und Aussenanlagen betroffen?
(kenne mich zu wenig mit Insolvenzrecht aus...)

zu HB oder SB:
Ich habe mich erkundigt. Nach Handelsregister ist das Hotel von einem Einzelkaufmann geführt worden. Diese sind bekanntlich nicht veröffentlichungspflichtig, weshalb ich auf eine SB schliesse.

Gruß
Radkappe

P.S.
Deine Angaben über die Hotelauslastung kommen mir nicht so unbekannt vor. :wink:


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.073 s · Memory usage: 1.52 MB · Serverauslastung: 2.37 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9