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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Dauerfristverlängerung

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Registriert: Apr 2005
Beiträge: 21
Unter Controlling-Gesichtspunkten wäre es wünschenswert, anfallende Rechnungen immer in der Buchungsperiode (=Monat) zu buchen, für den eine Leistung erbracht wird.

Beispiel:
# Rechnung vom 05.09. für Juli
# Buchungsdatum: 31.07. (d.h. Juli)

So ergibt sich auch dann ein schöner Jahresvergleich, wenn Rechnungen für wiederkehrende Leistungen unregelmäßig eingehen.

Dabei stellt sich aber die Frage, ob das Buchen in Vor-Perioden umsatzsteuerlich ok ist. Es entsteht wohl ein Konflikt mit der Regelung, dass Vorsteuern erst dann gezogen werden dürfen, wenn eine Rechnung vorliegt (§3 16, 16 UStG)-

Wie sehen das die Experten dieses Forums: Wäre diese Handhabung (bis ca. 1-2 Monate rückwirkend buchen) umsatzsteuerlich noch tragbar ?
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

das, was hier offenbar beabsichtigt ist, sollte mit der kurzfristigen Abgrenzungsrechnung (und nicht dem Buchungsdatum) erreicht werden. Wird eine im Juli ganz oder teilweise erbrachte Leistung erst im September abgerechnet, dann schuldet das Unternehmen auch die USt. erst im September. Umgekehrt würde bei Inanspruchnahme einer solchen (mehrmonatigen) Leistung die Vorsteuer auch erst im September gezogen werden können. Würde man die Rechnung zurückdatieren, so könnte dies u.U. bedeuten, daß man eien Vorsteuer für (im Juli) noch nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistungen zieht - was kaum "durchgehen" dürfte. Zudem wäre die kurzfristige Abgrenzungsrechnung ein viel flexibleres Werkzeug, weil sie erlaubt, die erst im September abgerechnete aber den Monaten Juli, August und September zugehörige Leistung sauber in die Einzelmonate abzugrenzen (z.B. nach IAS 11).
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Registriert: Apr 2005
Beiträge: 21
Hey,

das mit der kurzfristigen Abgrenzungsrechnung klingt gut, wäre in der Praxis (mit SAP R/3) aber ein riesiger Aufwand. Ich müsste mir alle Buchungen anschauen und diese anschließend in Excel den entsprechenden Perioden zuordnen.

Einfacher wäre eine EDV-Lösung: Neben dem Buchungsdatum müsste es in SAP so etwas wie eine CO-Periode geben - gibt es aber meines Wissens nicht ;-(

Tomasso
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Registriert: Mar 2005
Beiträge: 23
Ort: Schwäbisch Gmünd
Hallo,
wir lösen das Problem über die Bildung von Rückstellungen (und zwar haufenweise).
Eine Rückstellung wird ja gänzlich ohne Steuer gebucht und in dem Monat wieder aufgelöst, wenn die tatsächliche Rechnung in der Buchhaltung verbucht ist, so daß sich der Nettobetrag der Rechnung mit der Auflösung der Rückstellung wieder aufhebt.
Die Höhe der Rückstellung muß natürlich treffend ermittelt werden, sonst gibt es auch wieder Differenzen, und es muß auch sichergestellt werden, daß richtiges Sachkonto und richtige Kostenstelle bebucht wird, weil sonst die Auflösung der Rückstellung auch woanders auftaucht, wie die verbuchte Rechnung.
Je nach Anzahl von Rückstellungsbuchungen pro Monat ist der Verwaltungsaufwand natürlich da, der aber weniger vom Controlling, als vielmehr von der Finanzbuchhaltung erledigt werden muß. *g*
Vielleicht hilft ja dieser kleine Kniff weiter.
Grüße vom Gemüse
Mitglied
Registriert: Apr 2005
Beiträge: 21
Das Verfahren der Bildung von Rückstellungen ist interessant ! Buchen Sie die Rückstellungen am Jahresanfang oder jeweils monatlich ein ?

Gibt es evtl. noch weitere Verfahren der periodengerechten Abgrenzung mit SAP ?
Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 23
Ort: Schwäbisch Gmünd
Moin Tomasso,
die Rückstellungen werden monatlich erfaßt.
Am Tag des Monatsabschlusses wir ein riesen heckmeck veranstaltet, welche Rechnungen gerade noch im Umlauf sind oder noch gar nicht im Hause, aber eigentlich noch gebucht werden müßten. Außerdem werden Abgrenzungsbuchungen vorgenommen für nur jährlich in Rechnung gestellte Dinge, wie z.B. Versicherungen, Kfz-Steuer u.ä. Diese Buchungen können als Dauerbuchung erfaßt werden, weil sie ja jeden Monat gleich sind.
Bei SAP kenn ich mich überhaupt nicht aus, wir buchen auf Navision Attain..
Falls Du da noch weitere Fragen hast, erzähl ich Dir auch gerne mehr.
Grüße vom Gemüse
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"HZingel" schrieb
... Wird eine im Juli ganz oder teilweise erbrachte Leistung erst im September abgerechnet, dann schuldet das Unternehmen auch die USt. erst im September. Umgekehrt würde bei Inanspruchnahme einer solchen (mehrmonatigen) Leistung die Vorsteuer auch erst im September gezogen werden können. Würde man die Rechnung zurückdatieren, so könnte dies u.U. bedeuten, daß man Vorsteuer für (im Juli) noch nicht oder nicht vollständig erbrachte Leistungen zieht - was kaum "durchgehen" dürfte. ...


Hallo Harry und die anderen,

hier muß ich einmal korrigieren:
§ 13 (1) UStG: "Die Steuer entsteht ..."
Nr. 1 Buchst. a) "... mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. ..."
Dazu findet sich am Schluß dieses Buchstabens eine Regelung zu Teilleistungen, Abschlagszahlungen und Vorschüssen: hier entsteht die Steuer bei Vereinnahmung des Entgeltes, ggf. ohne jegliche Leistungserbringung.

Der Fiskus ist keineswegs gewillt, das Steueraufkommen davon abhängig zu machen, ob der Unternehmer Lust und Laune zum Rechnungschreiben hat oder auch nicht. Findet der Betriebsprüfer Lieferscheine, Abnahmeprotokolle oder andere Dokumente, die belegen, daß die Leistung erbracht, aber nicht abgerechnet wurde, so nimmt er ohne Diskussion die Steuer mit.

Andererseits setzt der Vorsteuerabzug natürlich nach § 15 UStG den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Das gilt auch für den Fall noch nicht erbrachter Leistung. Soll, wie hier vorgeschlagen, eine Rechnung unabhängig von deren Vorliegen gebucht werden, so empfiehlt sich dazu neben dem entsprechenden Aufwandskonto auch das Konto "Vorsteuer noch nicht abziehbar".

Grüße,
Peter


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