Hallo,
ich habe zwei Domains, wo ich jetzt nicht weiß, ob man dort Probleme bekommen könnte. Ich habe eben mal im Markenregister nach gschaut und gesehen, das, ich nenne es mal abcde, als Wortmarke eingetragen ist. Ich habe nun eine Domain abcde-efg.de bzw. abcd-e.de. Kann es da zu einer evt. Abmahnung kommen? Die Wortmarke ist nun nicht gerade eine Bekannte Marke, aber ich weiß nun nicht, ob man da gegen geltenes Recht verstößt. Für Tipps wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Mario
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Markenrecht und Domains
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#1 08.08.2005 17:13 Uhr
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#2 08.08.2005 17:37 Uhr
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Habe ich mir fast gedacht. Es ist schon grausam, das man einen Namen, der im allg. Gebrauch ist, schützen lassen kann. Tja, bei dem um den es geht, könnte man evt. einen Teil vom Sandmännchen verklagen. Und ein Buch wurde über diese Wortmarke auch schon geschrieben, von 100? Jahren.
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#3 08.08.2005 17:44 Uhr
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Wenn einer Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist sie nicht eintragungsfähig. Worte des Alltagsgebrauches sind i.d.R. ohne Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne. Allerdings ist die Frage zu spät gestellt, denn wenn das schon registriert ist, kannst Du vermutlich nix machen. Ja, das kann grausam sein... und Du ahnst nicht, wieviele Marken schon vorsorglich eingetragen werden, für Produkte, die es noch gar nicht gibt. Und dann erst das Domaingrabbing... ja, da gibt es einen richtigen Abmahnwahn.
Der Markenschutz geht immer nur 10 Jahre am Stück und muß dann verlänger werden. Besteht die Marke *jetzt* noch?? |
#4 08.08.2005 17:50 Uhr
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Ja, wurde 98 erneuert. Evt. bringt es ja was, die direkt anzuschreiben. Und eine Seite habe ich schon Online. Evt. sollte ich diese bis dahin auch Offline stellen. Und es ist eine GmbH, die die Wortmarke hat. Wenn es die nicht mehr gibt, ist das Recht der Wortmarke ja auch hinfällig?
Gruß |
#5 08.08.2005 19:08 Uhr
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Hi,
es kann durchaus sinnvoll sein zu versuchen, sich mit dem Markeninhaber zu einigen - insbesondere, wenn das keine superbekannte Marke ist und kein superklagewütiger Markeninhaber :-) Wenn die GmbH Inhaber ist, und aus dem HRB ausgetragen wird, dann erlischt die Person, die Eigentümer der Marke ist. Theoretisch kann das zum freiwerden der Marke führen, aber regelmäßig wird ein Nachfolger benannt sein - etwa jemand, an den das Vermögen der GmbH nach Abwicklung fällt. Das kann die Sache schwieriger machen, denn den müßtest Du dann erstmal finden - das DPMA weiß das u.U. gar nicht. |
#6 08.08.2005 21:49 Uhr
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Hallo,
danke für die Infos. Ist die Wortmarke automatisch eine "Marke", die mit (c) gekennzeichnet werden muss? Gruß |
#7 08.08.2005 23:16 Uhr
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Guten Abend,
Nein, weder noch. Es gibt keine Pflicht zur Kennzeichnung einer Marke, und (c) oder besser © (Alt-0169) ist das Copyrightzeichen, das anzugeben übrigens auch nicht verpflichtend ist, denn alle Schutznormen sind von Schutzdeklarationen unabhängig. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenschutz hängen nur von der Eintragung beim DPMA ab, und der Urheberrechtsschutz hängt von gar nichts ab. Er entsteht durch Schaffen des Werkes kostenfrei und automatisch. Das Markenschutzzeichen ist ® (Alt-0174). |
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