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kalkulatorische AfA und Preissteigerungen

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Registriert: Aug 2005
Beiträge: 2
Hallo,

ich beschäftige mich gerade mit dem Thema kalk. AfA, und habe ein Verständnisproblem.

Die Vorgaben (gesetzlich!) sind folgende:

- Die Abschreibungsbeträge sind linear ausgehend vom jeweiligen Tagesneuwert (TNW) zu bilden.
- Der TNW ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt.
- Die Umrechnung der historischen Anschaffungskosten zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Preisindizes.
- Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf der Nutzungsdauer 0.


Kommt es aber während der Nutzungsdauer zu Preissteigerungen, steigen die jährlich auf TNW-Basis ermittelten kalk. AfA-Beträge, aber der kalk. Restwert auch. Da die AfA-Beträge der Vorjahre auf niedrigeren TNW basierten, ist der kalk. Restwert der Anlage am Ende der Nutzungsdauer > 0.

Um die Problematik zu verdeutlichen, hier mal ein Beispiel mit sehr grossen angenommenen Preissteigerungen:


Anschaffung der Anlage: 01.10.2000
Anschaffungswert: 10.000 €
kalk. Nutzungsdauer: 5 Jahre

Jahr Faktor TNW Afa kumAfA kalkRestwert
2000 1,000 10.000 € 2.000 € 2.000 € 8.000 €
2001 1,256 12.560 € 2.512 € 4.512 € 8.048 €
2002 1,314 13.140 € 2.628 € 7.140 € 6.000 €
2003 1,466 14.660 € 2.932 € 10.072 € 4.588 €
2004 1,870 18.700 € 3.740 € 13.812 € 4.888 €


Wie muss ich die AfA-Beträge ermitteln, damit der kalk. Restwert am Ende der Nutzungsdauer 0 ergibt?

Vielen Dank!

Hans
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Die Vorgaben (gesetzlich!) sind folgende:
- Die Abschreibungsbeträge sind linear ausgehend vom jeweiligen Tagesneuwert (TNW) zu bilden.


Wo gibt es ein Gesetz, das etwas über kalkulatorische Abschreibungen sagt? Die Kalkulation ist doch als internes Rechnungswesen gerade ohne gesetzliche Regelung - und: kalk. Abschreibung richtet sich auf Wiederbeschaffungswerte am Ende der Nutzungsdauer, denn sie dient ja - im gegensatz zur bilanziellen Abschreibung - der Refinanzierung.

Daher ist auch das hier ungewöhnlich:

Zitat
- Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf der Nutzungsdauer 0.


Schon, wenn ich die Müllabfuhr bezahlen muß, um eine Altanlage loszuwerden, stimmt das nicht mehr (denn dann ist der Schrottwert negativ). Und wenn ich die Altanlage noch verkaufen kann, ist der restwert > 0.

Sehr seltsam, das :!:

Ganz allgemein gilt aber stets:

[code:1]Kalk. Abschreibung = (WBW - SW ) / n[/code:1]

oder die leistungsbezogene kalk. Abschreibung (wenn eine Leistungsmessung möglich ist) oder die digital progressive oder degressive kalk. Abschreibung (selten).
Mitglied
Registriert: Aug 2005
Beiträge: 2
"HZingel" schrieb
Hi,

Wo gibt es ein Gesetz, das etwas über kalkulatorische Abschreibungen sagt? Die Kalkulation ist doch als internes Rechnungswesen gerade ohne gesetzliche Regelung - und: kalk. Abschreibung richtet sich auf Wiederbeschaffungswerte am Ende der Nutzungsdauer, denn sie dient ja - im gegensatz zur bilanziellen Abschreibung - der Refinanzierung.

Daher ist auch das hier ungewöhnlich:

Zitat
- Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf der Nutzungsdauer 0.


Hallo,

diese Vorschriften gibt es tatsächlich im neuen Energierecht. Zum EnWG gehören Verordnungen, die die Kalkulation der Netzentgelte für die Strom- und Gasdurchleitung festlegen.

Damit will der Staat sicherstellen, dass aufgrund der natürlichen Monopolstellung der Netzbetreiber diese keine überhöhten Entgelte berechnen und damit z.B. andere, dem Wettbewerb unterliegende Unternehmensbereiche quersubventionieren. Das ganze überwacht durch eine Regulierungsbehörde...

Sinn oder Unsinn - so siehts aus, und wie man es macht, die kalk. AfA am Ende der ND auf 0 zu kriegen, wenn man jährlich die TNW und daraus einen linearen AfA-Betrag errechnet, weiss ich nicht.

Oder könnte man einfach den kalk. Restwert jährlich auf TNW-Basis bewerten und durch die Rest-ND teilen?

Ich bin für jeden Tip dankbar...

Mfg, Hans
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Zitat
diese Vorschriften gibt es tatsächlich im neuen Energierecht.


Oops, ich vergaß daß wir im Sozialismus leben. Und nachdem das "Genehmigungsverfahren" für das kürzlich exekutierte Kernkraftwerk Obrigheim ja nur 24 Jahre gedauert hat, hat es keinen Restwert mehr, aber die Demontage soll weitere Jahrzehnte dauern. Natürlich, so will man die Energiepreise klein halten. <A HREF="http://www.bwl-bote.de/20030701.htm">2,22 EUR pro Kilowattstunde</A> reichen ja noch nicht.

Ganz ohne Ironie: die Kalkulation hat den Zweck einer "richtigen" Faktorbewertung, und wenn sie extern vorgeschrieben wird, hat das nichts mehr mit Kalkulation, sondern mit gesetzlich verordnetem Unsinn zu tun,. Ist ein bißchen wie ein Richter, der urteilt, daß die Frösche in Nachbars Teich ruhe zu geben hätten, aber nicht sagt, wie man das herbeibringen könne. Daher kann ich auch kein "Verfahren" empfehlen - ich schreibe Bücher über richtige Rechenmethoden, aber wie sollte ich Dir zu etwas raten, was zumindestens sachlich falsch ist?


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