Hey, kann mir jemand sagen, ob ein Tochterunternehmen nach HGB, bei Besitz von über 50% der Anteile, in den Konzernabschluss einbezogen werden muss, obwohl die Anteile nur kurzfristig zur Weiterveräußerung gehalten werden?
Im § 296 HGB Absatz 1 Nr. 3 steht dass es nicht einbezogen werden muss wenn die Anteile zur Weiterveräßerung gehalten werden.
Jetzt hab ich aber in einem Buch gelesen, dass bei Mehrheitsbesitz das Tochterunternehmen auf jeden Fall (unwiderlegbar) in den Konzernabschluss einbezogen werden muss.

Was ist denn nun richtig?

Grüße
Slim