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Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte - Goodwill

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Mitglied
Registriert: Jan 2013
Beiträge: 12
Hallo liebe Mitglieder,

bin neu in diesem Forum, denn mir tun sich immer mehr Fragen auf, auf die ich noch keine Antwort gefunden habe. Seid bitte nicht zu hart mit mir, denn ich bin nur Schüler und kein BWL-Student.

Meine Frage dreht sich um den Anlagevermögenposten "immaterielle Vermögenswerte" nach § 266 Abs. 2 HGB:

Nehmen wir 2 Unterposten her: Patente und Firmenwert. Wir nehmen beispielsweise an, dass das Patent nach 8 Jahren verfällt, weswegen wir das Patent mit 12,5 % jährlich abschreiben. Die Buchung nach dem Industriekontenrahmen würde ich also wie folgt aufstellen:

6510 Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte | 0200 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Diese Buchung sollte kein Problem darstellen, nun kommen wir zum Firmenwert (Goodwill), der entsteht, wenn Unternehmen A Unternehmen B zu einem höheren Betrag als den Buchwert übernimmt (Firmenwert = Kaufpreis - Buchwert).

Wie wird der Firmenwert abgeschrieben?
Auf folgender Seite (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/firmenwertabschreibung/firmenwertabschreibung.htm) steht geschrieben, dass der Firmenwert planmäßig über eine bestimmte Laufzeit abgeschrieben wird; allerdings ist es doch nicht einfach so möglich, die Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten genau zu bestimmen?

Im Gegensatz dazu habe ich gelesen, dass der Firmenwert (oder allgemein immaterielles Anlagevermögen, also auch Lizenzen etc.?) einem jährlichen Impairmenttest = Werthaltigkeitstest unterzogen wird, bei dem der Firmenwert erneut bestimmt wird. Sollte der neu bestimmte Firmenwert unter dem letzten in der Bilanz angegebenen Firmenwert liegen, so wird eine außerplanmäßige Abschreibung durchgeführt.

=> Frage 1: Muss der Firmenwert jährlich (also planmäßig) oder nur außerplanmäßig (ermittelter Wert < bilanziell ausgewiesener Wert) abgeschrieben werden?

=> Frage 2: Wie wird die Abschreibung des Firmenwertes gebucht? Es existieren in der Kontenklasse 6 die beiden Konten
- 6510 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
- 6550 Außerplanmäßige Abschreibung.

Würde der Firmenwert nur außerplanmäßig abgeschrieben werden, so würde 6550 logisch erscheinen, allerdings auch 6510, denn der Firmenwert ist ja ein immaterieller Vermögensgegenstand des AV.

Ich hoffe, mir kann jemand (auch gern mit Angabe von geeigneten Paragraphen) diese beiden Fragen beantworten.

Danke.
Moderator
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 586
Ort: 87700 Memmingen
Alle Achtung, dass ihr in der Schule (nicht Hochschulstudium) solche komplexen Themen habt.

Die Steuergesetze und deren nicht Anwendungsverfügungen die sich gegen Finanzgerichtsurteile ständig ändern hat heutzutag kaum ein Finanzbeamter oder Steuerberater im Kopf!

Habe bis vor 12 Jahren für Dönerhersteller und Dönerbuden selber die Buchhaltung gemacht, da hatte ich auch Fälle von Eigentumsübergänge und deren Bewertung.

Aber wie bereits gesagt, das steuerliche Bewertungsrecht ändert sich so schnell, auf das ein Buchschreiber da niemals mitkommt. Lose Blattsammlung von Steuerverlage ist da die einzige Handhabung!

Unser Steuer- und BuBi-Prof verkündete vor den Klausuren immer, es gelten die Steuergesetze von der BECK-Auflage Nr. XY in Zusammenhang von der HGB-Auflage Nr. XY. Weil während des Studiums sich diese veränderten, die Steuervorlesungen begannen im 4. Semester und die Prüfung war im 8. Hast die versemmelt, so galt evtl. die darauffolgenden Steuergesetze vom nachfolgenden Semester!

Tut mir jetzt echt leid Dir darüber keine Auskunft geben zu können, mein Abo von den Steuerblättern habe ich schon lange gekündigt und im Altpapier entsorgt!
_______________
Diplom Betriebswirt (FH), Fachhochschule Kempten/Allgäu &
staatl. anerkannter Techniker für Betriebswissenschaft-REFA (Akd.), REFA-Akademie Ulm/Böflingen &
staatl. geprüfter Techniker für allgemeine Elektrotechnik (FS), TS Allgäu in KE &
gelernter Elektromechaniker (IHK), 3 1/2 Jahre Lehrzeit bei MSM in Memmingen
Erfinder vom Hauptstromwendeschütz bei Motoren zeitgleicher Drehrichtungsumkehr (Otto Christ, Autowaschanlagen-Portale C30 und C31 in 1968)
Mitglied
Registriert: Jan 2013
Beiträge: 12
Zinsknecht schrieb
Alle Achtung, dass ihr in der Schule (nicht Hochschulstudium) solche komplexen Themen habt.

Die Steuergesetze und deren nicht Anwendungsverfügungen die sich gegen Finanzgerichtsurteile ständig ändern hat heutzutag kaum ein Finanzbeamter oder Steuerberater im Kopf!

Habe bis vor 12 Jahren für Dönerhersteller und Dönerbuden selber die Buchhaltung gemacht, da hatte ich auch Fälle von Eigentumsübergänge und deren Bewertung.

Aber wie bereits gesagt, das steuerliche Bewertungsrecht ändert sich so schnell, auf das ein Buchschreiber da niemals mitkommt. Lose Blattsammlung von Steuerverlage ist da die einzige Handhabung!

Unser Steuer- und BuBi-Prof verkündete vor den Klausuren immer, es gelten die Steuergesetze von der BECK-Auflage Nr. XY in Zusammenhang von der HGB-Auflage Nr. XY. Weil während des Studiums sich diese veränderten, die Steuervorlesungen begannen im 4. Semester und die Prüfung war im 8. Hast die versemmelt, so galt evtl. die darauffolgenden Steuergesetze vom nachfolgenden Semester!

Tut mir jetzt echt leid Dir darüber keine Auskunft geben zu können, mein Abo von den Steuerblättern habe ich schon lange gekündigt und im Altpapier entsorgt!


vielen Dank für die Antwort und das "Kompliment", aber ich muss sagen, dass wir in der Schule natürlich nicht so tief einsteigen.


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