Hallo,

muss mich gerade mit der Goodwill Bilanzierung bei o.g. Systemen beschäftigen. Jetzt habe ich eine Frage. Wenn im Goodwil auch Marken, etc., für die nach §248 Abs. 2 ja das Ansatzverbot gilt, müssen dann die Marken etc beim Erwerber auf dem jeweiligen Bilanzposten bilanziert werden oder als GoF? Die dürfen ja eben wegen der schwerwiegenden Abgrenzung eigentlich nicht bilanziert werden.
Ich hab hier leider widersprüchliche Informationen

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß