Hallo liebe Gemeinde,
ist eine GbR eigentlich zur Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet?
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GbR
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#1 31.01.2012 20:26 Uhr
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#2 09.07.2012 13:57 Uhr
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Hallo,
§ 242 HGB verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses und gilt für alle Kaufleute (§ 1 HGB), demnach also grundsätzlich auch für eine GbR. Meines Wissens nach gibt es aber keine Bestimmung, dass die GbR den Abschluss unbedingt über einen Gesellschafterbeschluss feststellen muss. Demnach wäre es auch denkbar, dass der Geschäftsführer einfach unterschreibt - soweit er nach dem Gesellschaftsvertrag dazu berechtigt ist. Etwas anderes gilt bei der GmbH. Dort bestimm § 42a GmbHG Folgendes:
Wenn jemand eine entsprechende Vorschrift für eine GbR kennt, dann lasse ich mich gerne eines Besseren belehren - aber bis dahin wäre meine Antwort, dass man im Gesellschaftsvertrag regeln kann, wie man den Jahresabschluss wirksam aufstellen möchte. Viele Grüße Thomas |
#3 10.07.2012 17:49 Uhr
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Servus,
§242 verpflichtet zwar alle "Kaufmänner" zur erstellung der Bilanz. Nur ist die GbR nur eine Kannkaufmann (bzw. die Gesellschafter). Also müssen sie, solange sie nicht eingetragen sind im Unternehmensregister, keine Bilanz erstellen und keine Buchaltung führen. Sie müssen lediglich alle Rechnugen und Beläge aufheben um an ende des Jahres eine Gewinnüberschußrechnung aufzustellen um somit die Steuern abführen zu können! LG |
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